Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.)
BGBl. Nr. 189/1955
§ 554. Die §§ 2 Abs. 2 Z 12, 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, 25 Abs. 2, 33, 41 Abs. 2, 69 Abs. 5, 82 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 198 Abs. 4, 199 Abs. 3, 200, 201 Abs. 4, 238 Abs. 2 Z 3, 242 Abs. 1 Z 2, 253a Abs. 1 Z 6, 276a Abs. 1 Z 6, 306 Abs. 4, 307a Abs. 2 und 3, 307c Z 1, 321 Abs. 1, 361 Abs. 4, 411 und 460b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Abkürzung
ASVG
Schlußbestimmungen zu Art. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994
§ 554. Die §§ 2 Abs. 2 Z 12, 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, 25 Abs. 2, 33, 41 Abs. 2, 69 Abs. 5, 82 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 198 Abs. 4, 199 Abs. 3, 200, 201 Abs. 4, 238 Abs. 2 Z 3, 242 Abs. 1 Z 2, 253a Abs. 1 Z 6, 276a Abs. 1 Z 6, 306 Abs. 4, 307a Abs. 2 und 3, 307c Z 1, 321 Abs. 1, 361 Abs. 4, 411 und 460b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Abkürzung
ASVG
§ 555. (1) Die §§ 23 Abs. 6, 447a Abs. 5, 447b Abs. 8 und 9, 447c Abs. 1 lit. d und e und 471f bis 471h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs. 2, 172 Abs. 1, 186 und 343b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994
§ 555. (1) Die §§ 23 Abs. 6, 447a Abs. 5, 447b Abs. 8 und 9, 447c Abs. 1 lit. d und e und 471f bis 471h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die §§ 24 Abs. 2, 172 Abs. 1, 186 und 343b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
ASVG
§ 557. § 308 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Schlußbestimmung zu Art. XVII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994
§ 557. § 308 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
ASVG
§ 558. (1) Die §§ 264 und 459c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der §§ 267 und 551 Abs. 1 Z 5 und Abs. 15 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:
auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des § 264 Abs. 1 Z 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, § 264 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 264 Abs. 1 erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
auf die gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 9 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.
Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995
§ 558. (1) Die §§ 264 und 459c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der §§ 267 und 551 Abs. 1 Z 5 und Abs. 15 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:
auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des § 264 Abs. 1 Z 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, § 264 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 264 Abs. 1 erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
auf die gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 9 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.
Abkürzung
ASVG
§ 559. (1) Es treten in Kraft:
rückwirkend mit 1. Jänner 1995 § 80a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
mit 1. Juli 1995 § 351b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
mit 1. Jänner 1996 die §§ 253 Abs. 2, 253a Abs. 1 bis 3, 253b Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 253c Abs. 7 und 8, 253d Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2, 276a Abs. 1 bis 3, 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 276c Abs. 7 und 8, 276d Abs. 2 und 3 und 559 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.
(2) Die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.
(3) Die §§ 253b Abs. 3 und 276b Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
Schlußbestimmungen zu Art. XXIX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995
§ 559. (1) Es treten in Kraft:
rückwirkend mit 1. Jänner 1995 § 80a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
mit 1. Juli 1995 § 351b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
mit 1. Jänner 1996 die §§ 253 Abs. 2, 253a Abs. 1 bis 3, 253b Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 253c Abs. 7 und 8, 253d Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2, 276a Abs. 1 bis 3, 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 276c Abs. 7 und 8, 276d Abs. 2 und 3 und 559 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.
(2) Die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.
(3) Die §§ 253b Abs. 3 und 276b Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
Abkürzung
ASVG
§ 560. Die §§ 34b, 82 Abs. 4, 460c und 559 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Schlußbestimmung zu Art. VI des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832
§ 560. Die §§ 34b, 82 Abs. 4, 460c und 559 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Abkürzung
ASVG
§ 560a. § 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Schlußbestimmung zu Art. II des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995
§ 560a. § 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 561. Für das Jahr 1996 sind den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung aus der gesonderten Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 Zuwendungen zu gewähren, wenn durch die Überweisungen gemäß § 447f Abs. 8 die Zahlungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers gefährdet wäre.
Abkürzung
ASVG
§ 562. Die §§ 253a Abs. 1 Z 7 und 276a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten am 1. April 1996 in Kraft.
Schlußbestimmung zu Art. 4 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153
§ 562. Die §§ 253a Abs. 1 Z 7 und 276a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten am 1. April 1996 in Kraft.
Abkürzung
ASVG
§ 563. (1) Es treten in Kraft:
rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 44 sowie die §§ 80a Abs. 5, 80b und 447g Abs. 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. April 1996 § 31 Abs. 5 Z 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. Mai 1996 die §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 5 lit. f, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 49 Abs. 3 Z 7, 122 Abs. 2 Z 2 bis 4, 134 Abs. 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 471f bis 471h;
mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2, 10a, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1, 44a, 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 und 5, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66, 86 Abs. 3 Z 2, 100 Abs. 1 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 138 Abs. 2 lit. f, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3 und 4, 162 Abs. 5, 176 Abs. 1 Z 6, 223 Abs. 1 Z 2, 227 Abs. 2 bis 4, 234 Abs. 1 Z 2 lit. a, 245 Abs. 1, 251a Abs. 1 und 5, 252 Abs. 2 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 9, 254 Abs. 1 und 3, 255 Abs. 4, 256, 271 Abs. 1, 273 Abs. 2, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 9, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1, 302 Abs. 4, 305, 306 Abs. 2, 307b, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 308 Abs. 5 bis 7, 309, 310, 311 Abs. 3, 312, 313, 331 Abs. 2, 360 Abs. 3, 361 Abs. 1, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 474 Abs. 1, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 308 Abs. 3;
mit 1. September 1996 die §§ 95 Abs. 1, 236 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6, 264 Abs. 1 Z 1 und 2, 276a Abs. 1 bis 4, 276d Abs. 1, 284 Abs. 1 bis 7, 284a Abs. 2, 284b Abs. 4 und 6 und 285 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 236 Abs. 2 Z 3 und 239 Abs. 4;
mit 1. Jänner 1997 die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 41, 86 Abs. 2 und 3 Z 1, 100 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. 2, 253b Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 und 464 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 253b Abs. 1 Z 3 und 276b Abs. 1 Z 3;
mit 1. Jänner 1998 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 45 sowie § 360 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
(1a) § 447g Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension (Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Abweichend von § 86 Abs. 2 und 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 3 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(5) Die §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(8) Abweichend von § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(9) Verordnungen gemäß § 227 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
(9a) Die §§ 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2 sowie 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253d Abs. 1 Z 2, 276a Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 lit. b und 276d Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für die gemäß
§ 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,
§ 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
§ 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen begründet hätte.
(10) Die §§ 253b Abs. 1 Z 2 lit. a und 276b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 311 bis 313 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
(12) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Abs. 7 ASVG sind für das Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr 1997. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(15) Der gemäß Abs. 14 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(16) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 14 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Abs. 17 wurde nicht vergeben)
(18) § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(19) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(20) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist § 551 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 551 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 253d in Verbindung mit § 236 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 253d Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
ASVG
Schlußbestimmungen zu Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201
§ 563. (1) Es treten in Kraft:
rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 44 sowie die §§ 80a Abs. 5, 80b und 447g Abs. 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. April 1996 § 31 Abs. 5 Z 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. Mai 1996 die §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 5 lit. f, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 49 Abs. 3 Z 7, 122 Abs. 2 Z 2 bis 4, 134 Abs. 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 471f bis 471h;
mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2, 10a, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1, 44a, 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 und 5, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66, 86 Abs. 3 Z 2, 100 Abs. 1 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 138 Abs. 2 lit. f, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3 und 4, 162 Abs. 5, 176 Abs. 1 Z 6, 223 Abs. 1 Z 2, 227 Abs. 2 bis 4, 234 Abs. 1 Z 2 lit. a, 245 Abs. 1, 251a Abs. 1 und 5, 252 Abs. 2 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 9, 254 Abs. 1 und 3, 255 Abs. 4, 256, 271 Abs. 1, 273 Abs. 2, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 9, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1, 302 Abs. 4, 305, 306 Abs. 2, 307b, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 308 Abs. 5 bis 7, 309, 310, 311 Abs. 3, 312, 313, 331 Abs. 2, 360 Abs. 3, 361 Abs. 1, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 474 Abs. 1, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 308 Abs. 3;
mit 1. September 1996 die §§ 95 Abs. 1, 236 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6, 264 Abs. 1 Z 1 und 2, 276a Abs. 1 bis 4, 276d Abs. 1, 284 Abs. 1 bis 7, 284a Abs. 2, 284b Abs. 4 und 6 und 285 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 236 Abs. 2 Z 3 und 239 Abs. 4;
mit 1. Jänner 1997 die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 41, 86 Abs. 2 und 3 Z 1, 100 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. 2, 253b Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 und 464 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 253b Abs. 1 Z 3 und 276b Abs. 1 Z 3;
mit 1. Jänner 1998 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 45 sowie § 360 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
(1a) § 447g Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension (Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Abweichend von § 86 Abs. 2 und 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 3 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(5) Die §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(8) Abweichend von § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(9) Verordnungen gemäß § 227 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
(9a) Die §§ 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2 sowie 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253d Abs. 1 Z 2, 276a Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 lit. b und 276d Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für die gemäß
§ 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,
§ 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
§ 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen begründet hätte.
(10) Die §§ 253b Abs. 1 Z 2 lit. a und 276b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 311 bis 313 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
(12) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Abs. 7 ASVG sind für das Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr 1997. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(15) Der gemäß Abs. 14 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(16) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 14 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Abs. 17 wurde nicht vergeben)
(18) § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(19) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
(20) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist § 551 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 551 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 253d in Verbindung mit § 236 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 253d Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
ASVG
Schlußbestimmungen zu Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201
§ 563. (1) Es treten in Kraft:
rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 44 sowie die §§ 80a Abs. 5, 80b und 447g Abs. 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. April 1996 § 31 Abs. 5 Z 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. Mai 1996 die §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 5 lit. f, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 49 Abs. 3 Z 7, 122 Abs. 2 Z 2 bis 4, 134 Abs. 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 471f bis 471h;
mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2, 10a, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1, 44a, 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 und 5, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66, 86 Abs. 3 Z 2, 100 Abs. 1 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 138 Abs. 2 lit. f, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3 und 4, 162 Abs. 5, 176 Abs. 1 Z 6, 223 Abs. 1 Z 2, 227 Abs. 2 bis 4, 234 Abs. 1 Z 2 lit. a, 245 Abs. 1, 251a Abs. 1 und 5, 252 Abs. 2 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 9, 254 Abs. 1 und 3, 255 Abs. 4, 256, 271 Abs. 1, 273 Abs. 2, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 9, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1, 302 Abs. 4, 305, 306 Abs. 2, 307b, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 308 Abs. 5 bis 7, 309, 310, 311 Abs. 3, 312, 313, 331 Abs. 2, 360 Abs. 3, 361 Abs. 1, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 474 Abs. 1, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 308 Abs. 3;
mit 1. September 1996 die §§ 95 Abs. 1, 236 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6, 264 Abs. 1 Z 1 und 2, 276a Abs. 1 bis 4, 276d Abs. 1, 284 Abs. 1 bis 7, 284a Abs. 2, 284b Abs. 4 und 6 und 285 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 236 Abs. 2 Z 3 und 239 Abs. 4;
mit 1. Jänner 1997 die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 41, 86 Abs. 2 und 3 Z 1, 100 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. 2, 253b Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 und 464 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 253b Abs. 1 Z 3 und 276b Abs. 1 Z 3;
mit 1. Jänner 1998 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 45 sowie § 360 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
(1a) § 447g Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension (Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Abweichend von § 86 Abs. 2 und 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 3 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(5) Die §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(8) Abweichend von § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(9) Verordnungen gemäß § 227 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
(9a) Die §§ 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2 sowie 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253d Abs. 1 Z 2, 276a Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 lit. b und 276d Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für die gemäß
§ 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,
§ 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
§ 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen begründet hätte.
(10) Die §§ 253b Abs. 1 Z 2 lit. a und 276b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 311 bis 313 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
(12) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Abs. 7 ASVG sind für das Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr 1997. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(15) Der gemäß Abs. 14 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(16) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 14 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben.
(Anm.: Abs. 17 wurde nicht vergeben)
(18) § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(19) Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden, sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist.
(20) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist § 551 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 551 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 253d in Verbindung mit § 236 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 253d Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
ASVG
Schlußbestimmungen zu Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201
§ 563. (1) Es treten in Kraft:
rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 44 sowie die §§ 80a Abs. 5, 80b und 447g Abs. 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. April 1996 § 31 Abs. 5 Z 27 bis 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
mit 1. Mai 1996 die §§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1 Z 5 lit. f, 29 Abs. 3, 30 Abs. 1, 49 Abs. 3 Z 7, 122 Abs. 2 Z 2 bis 4, 134 Abs. 3 und 447d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 471f bis 471h;
mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und 13 bis 15, 5a, 10 Abs. 2, 10a, 12 Abs. 1, 33 Abs. 3, 35, 36 Abs. 3, 42 Abs. 4, 44 Abs. 1 Z 1, 44a, 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 und 5, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55, 58 Abs. 3 bis 7, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66, 86 Abs. 3 Z 2, 100 Abs. 1 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 138 Abs. 2 lit. f, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3 und 4, 162 Abs. 5, 176 Abs. 1 Z 6, 223 Abs. 1 Z 2, 227 Abs. 2 bis 4, 234 Abs. 1 Z 2 lit. a, 245 Abs. 1, 251a Abs. 1 und 5, 252 Abs. 2 Z 1, 253a Abs. 5, 253b Abs. 5, 253c Abs. 9, 254 Abs. 1 und 3, 255 Abs. 4, 256, 271 Abs. 1, 273 Abs. 2, 276a Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 9, 277 Abs. 1, 279 Abs. 1, 302 Abs. 4, 305, 306 Abs. 2, 307b, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 308 Abs. 5 bis 7, 309, 310, 311 Abs. 3, 312, 313, 331 Abs. 2, 360 Abs. 3, 361 Abs. 1, 447g Abs. 2 lit. b bis d, 474 Abs. 1, 479 Abs. 2 Z 1 und 539a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 308 Abs. 3;
mit 1. September 1996 die §§ 95 Abs. 1, 236 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6, 264 Abs. 1 Z 1 und 2, 276a Abs. 1 bis 4, 276d Abs. 1, 284 Abs. 1 bis 7, 284a Abs. 2, 284b Abs. 4 und 6 und 285 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 236 Abs. 2 Z 3 und 239 Abs. 4;
mit 1. Jänner 1997 die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 41, 86 Abs. 2 und 3 Z 1, 100 Abs. 1 lit. b, 104 Abs. 2, 253b Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 und 464 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung der §§ 253b Abs. 1 Z 3 und 276b Abs. 1 Z 3;
mit 1. Jänner 1998 § 80 in der Fassung des Art. 34 Z 45 sowie § 360 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.
(1a) § 447g Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(3) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension (Rente) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension (Rente) beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Abweichend von § 86 Abs. 2 und 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenrenten (Hinterbliebenenpensionen) nach dem Tode eines Renten(Pensions)empfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 3 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) gemäß § 100 Abs. 1 lit. b letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenenpension) einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Renten(Pensions)empfängers folgt, flüssig zu machen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension (Rente) anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(5) Die §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
(6) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 227 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(7) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 1 oder § 228 Abs. 1 Z 3 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 227 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(8) Abweichend von § 227 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(9) Verordnungen gemäß § 227 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
(9a) Die §§ 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2 sowie 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253d Abs. 1 Z 2, 276a Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 lit. b und 276d Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für die gemäß
§ 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,
§ 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
§ 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen begründet hätte.
(10) Die §§ 253b Abs. 1 Z 2 lit. a und 276b Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 311 bis 313 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
(12) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, und Abs. 7 ASVG sind für das Kalenderjahr 1997 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG beträgt 1,000 für das Kalenderjahr 1997. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz ist für die Jahre 1993 bis 1998 nicht anzuwenden.
(13) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(14) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
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