Bundesgesetz vom 18. November 1955, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1956-01-01
Status Aufgehoben · 1988-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

I. Abschnitt.

Versetzung in den dauernden Ruhestand.

§ 1. (1) Der Hochschulprofessor hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Hochschulprofessor das 65. Lebensjahr überschritten hat.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Ein Hochschulprofessor, der bleibend unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung und seinen Forschungsaufgaben hinreichend nachzukommen, ist von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

(2) Ist die Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er zunächst davon schriftlich unter Mitteilung der Gründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen 14 Tagen seine Einwendungen vorzubringen.

(3) Außerdem ist vor der Versetzung eines Hochschulprofessors in den dauernden Ruhestand von Amts wegen, dem Professorenkollegium, dem der betroffene Hochschulprofessor angehört oder zuletzt angehört hat, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Bedenken gegen die in Aussicht genommene Maßnahme zu äußern.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 3. Wird der Hochschulprofessor nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 in den dauernden Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

II. Abschnitt.

Emeritierung.

§ 4. (1) Hochschulprofessoren, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von Amts wegen von ihrer Lehrverpflichtung zu entheben (Emeritierung).

(2) Das Bundesministerium für Unterricht kann in außergewöhnlichen Fällen, wenn ein Hochschulprofessor zwar bleibend unfähig ist, seiner Lehrverpflichtung nachzukommen, aber seine Forschungsaufgaben – beziehungsweise bei Professoren der Akademie der bildenden Künste oder der Kunstakademien seine künstlerischen Aufgaben – weiter erfüllt, auf Antrag des Professorenkollegiums die Emeritierung auch vor Vollendung des 70. Lebensjahres aussprechen.

(3) Emeritierte Hochschulprofessoren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Beamte des Dienststandes. Sie erhalten für die Dauer der Emeritierung jenen Gehalt und jene für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Personalzulagen, die der im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten dienstrechtlichen Stellung entsprechen. Zusätzlich gebührt emeritierten Hochschulprofessoren eine Zulage im Ausmaß von 11,74 vH des im § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(4) Die Enthebung von der Lehrverpflichtung tritt mit Ablauf des Studienjahres in Wirksamkeit, in dem der Hochschulprofessor das 70. Lebensjahr vollendet. Soweit es das Interesse des fortlaufenden Unterrichtes erfordert, bleibt es dem Bundesministerium für Unterricht vorbehalten, die Emeritierung eines Hochschulprofessors erst mit dem Amtsantritt seines Nachfolgers, spätestens jedoch am Schluß des auf die Vollendung des 70. Lebensjahres nächstfolgenden Studienjahres in Wirksamkeit zu setzen.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 5. Die jeweils geltenden Bestimmungen, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer an den Hochschulen, finden auch auf die emeritierten Hochschulprofessoren Anwendung. Hiebei sind emeritierte Hochschulprofessoren hinsichtlich der Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit wie Beamte des Dienststandes, im übrigen wie Beamte des Ruhestandes zu behandeln.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes gelten auch für emeritierte Hochschulprofessoren. Wird ein emeritierter Hochschulprofessor auf eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt, dann hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

III. Abschnitt.

Amtstitel.

§ 7. Die emeritierten Hochschulprofessoren und die in den Ruhestand versetzten Hochschulprofessoren führen ihren Amtstitel mit einem das Emeritierungs- beziehungsweise Ruhestandsverhältnis kennzeichnenden Zusatz.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

IV. Abschnitt.

Versorgungsgenüsse.

§ 8. Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene eines emeritierten Hochschulprofessors ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der dem emeritierten Hochschulprofessor im Zeitpunkt seines Todes gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt seiner Emeritierung von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

V. Abschnitt.

Ruhensbestimmungen.

§ 9. Die jeweils für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über das Ruhen des Ruhegenusses finden auf die Bezüge der emeritierten Hochschulprofessoren sinngemäß Anwendung.

VI. Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

§ 10. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren im Sinne des II. Abschnittes. Dies gilt für Hochschulprofessoren, die nach § 8 Abs. 2 des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des 70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor ausgeübt haben. In den Fällen einer Übernahme in den Ruhestand nach § 10 Abs. 2 B.-ÜG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938 in den Ruhestand versetzt oder nach den damals geltenden Bestimmungen entpflichtet wurde.

§ 11. (1) Die Bezüge der gemäß § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren richten sich nach der der Bemessung ihres Ruhegenusses zugrunde gelegten dienstrechtlichen Stellung.

(2) Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene der nach § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der der im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erreichten dienstrechtlichen Stellung des Hochschulprofessors entspricht.

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 387/1986, zu § 4 Abs. 3 letzter Satz, BGBl. Nr. 236/1955)

Art. III ist nur in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Emeritierung nach dem 31. Dezember 1985 wirksam geworden ist.

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