Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 31. März 1955, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Anwendung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Hüttenflur und Verkehrswege im Freien.
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Plattformen und Aufstiege.
§ 4. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) Plattformen, Laufstege und Stiegen, auf denen die Dienstnehmer betriebsmäßig der Einwirkung von kohlenoxydhältigen Gasen ausgesetzt sein können, müssen mit einem Geländer versehen sein, das so beschaffen ist, daß Personen nicht hindurchfallen können.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Notstromversorgung und Notbeleuchtung.
§ 5. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sein, die jene elektrisch betriebenen Einrichtungen mit Strom versorgt, deren plötzlicher, durch den Ausfall des Stromes bedingter Stillstand Gefahren für die Dienstnehmer nach sich ziehen könnte, wie bei Generatorenanlagen oder Hochöfen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Verwendung von Dienstnehmern.
§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Wärmeeinwirkung.
§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Schutzausrüstung.
§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Gasschutzmaßnahmen.
§ 9. (1) In jedem Hüttenbetrieb, in dem für die Dienstnehmer Gasgefahr auftreten kann, ist eine zentrale Gasrettungsstelle mit einem Gasrettungsdienst einzurichten, die auch mit allen erforderlichen Einrichtungen für die Prüfung und Wartung von Frischluft- und Kreislaufgeräten sowie mit den notwendigen Gasspürgeräten auszurüsten ist. In jeder Schicht muß eine genügende Anzahl ausgebildeter Gasrettungsdienstleute anwesend sein; es muß Vorsorge getroffen werden, daß der Gasrettungsdienst im Bedarfsfalle in kürzester Zeit einsatzbereit ist. Die Leitung der Gasrettungsstelle ist einem Gasschutzwart, die Prüfung und Wartung der Geräte einem Gerätewart zu übertragen; diese müssen eine geeignete Ausbildung im Gasschutz absolviert haben. Die Gasrettungsdienstleute müssen mindestens 21 Jahre alt sein und die hiefür notwendige Eignung besitzen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(5) Zur Bedienung von Betriebseinrichtungen sowie zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen erfahrungsgemäß die Möglichkeit einer Gaseinwirkung auf die Dienstnehmer besteht, dürfen nur für diese Arbeiten geeignete und entsprechend belehrte Dienstnehmer verwendet werden. Die Belehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholen. Bei größeren Entfernungen der gasgefährdeten Arbeitsstellen von der Gasrettungsstelle sind nach Bedarf an geeigneten Stellen Gasschutzgeräte aufzubewahren, die vor der Benützung durch Unbefugte zu sichern sind. Eine solche Sicherung ist unter anderem ein versperrbarer Behälter, der so beschaffen sein muß, daß im Ernstfalle die Geräte auch ohne Aufsperren des Behälters rasch entnommen werden können. Diese Gasschutzgeräte dürfen nur von den hiefür geschulten Personen entnommen werden, für die auch der entsprechende, persönlich angepaßte Anschluß an die Atmungsorgane bereitliegen muß. Die Namen der Dienstnehmer, für die diese Geräte bestimmt sind, müssen durch Anschlag bekanntgegeben sein. Arbeiten unter Gaseinwirkung dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeführt werden. Vor Inangriffnahme von Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer einer erhöhten Gaseinwirkung ausgesetzt sind, ist die Gasrettungsstelle zu verständigen.
Erste Hilfeleistung.
§ 10.(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Brandschutzmaßnahmen.
§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Transporteinrichtungen.
§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Krananlagen.
§ 13. (1) Die Führerstände von Krananlagen, die der Einwirkung strahlender Wärme ausgesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet sein.
(2) Tragorgane und Anhängemittel, die durch intensive Wärmestrahlung einer erhöhten Beanspruchung ausgesetzt sind, müssen mindestens vierteljährlich auf offensichtliche Mängel geprüft werden; hierüber sind Vormerke zu führen.
(3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Auswechseln der Beleuchtungskörper an den Kranen von einem sicheren Standplatz aus ermöglichen. Die Beleuchtungskörper sind durch Schutznetze gegen Herabfallen zu sichern.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Silos.
§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Steuerstände.
§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Hydraulische Anlagen.
§ 16. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(5) Hydraulische Anlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen einer Dichtigkeitsprobe zu unterziehen.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Sprengarbeiten.
§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften.
§ 18. (1) Für Arbeitsvorgänge, bei denen trotz Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer auftreten kann, müssen Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften vorhanden sein. Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Sicherheit der Dienstnehmer einen bestimmten zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten erfordert, müssen überdies Arbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. In den Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie in den Arbeitsanweisungen sind alle Maßnahmen festzulegen, die erfahrungsgemäß vor oder bei Durchführung der Arbeiten zum Schutz der dabei Beschäftigten getroffen werden müssen.
(2) Die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sind den jeweils bei den Arbeiten Beschäftigten nachweislich auszufolgen und überdies soweit als möglich anzuschlagen. Arbeitsanweisungen sind den einzelnen Aufsichtspersonen in dem für sie jeweils erforderlichen Umfange auszufolgen. Die Dienstnehmer haben die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie die Arbeitsanweisungen zu beachten.
(3) Vor dem Beginn von gefährlichen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten hat sich der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche davon zu überzeugen, daß die zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Vor Beginn solcher Arbeiten ist der für die Durchführung derselben Verantwortliche den daran Beteiligten bekanntzugeben. Nach Beendigung dieser Arbeiten dürfen die Anlagen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der für die Durchführung dieser Arbeiten Verantwortliche sich davon überzeugt hat, daß bei Wiederinbetriebnahme der Anlage Dienstnehmer erfahrungsgemäß nicht gefährdet werden können.
ABSCHNITT 2.
Hochofenanlagen.
Laufstege, Aufstiege und Bühnen.
§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Schalt- und Signalanlagen.
§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Gichtaufzüge.
§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Hochofen- und Absticheinrichtungen.
§ 22. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Pfannenwagen.
§ 23. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Masselgießmaschinen.
§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Behandlung der Schlacke.
§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Gasgefährliche Arbeiten.
§ 26. (1) Arbeiten und Kontrollgänge auf und über der Gicht, am Schacht und an anderen Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von mindestens zwei Personen auszuführen; an den Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen. Stellen, an denen nach den betrieblichen Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht, dürfen nur unter Benützung eines geeigneten Atemschutzgerätes betreten werden.
(2) Besteht bei Ausführung von Arbeiten Absturzgefahr, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, wie Anseilen, Anbringen von Schutzgerüsten oder Schutznetzen. Bei Arbeiten am Ofenschacht müssen die diese Arbeiten ausführenden Dienstnehmer von Personen beobachtet werden, die mit den Arbeiten und den damit verbundenen Gefahren vertraut sind.
Staubsäcke.
§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Schmelzpersonal.
§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
ABSCHNITT 3.
Generatoren, Gasleitungen und Öfen.
Generatoren.
§ 29. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Heizgasleitungen.
§ 30. (1) Leitungen für brennbare Gase, im folgenden als Heizgasleitungen bezeichnet, müssen die notwendigen Reinigungs- und Lüftungsöffnungen besitzen. Mannlöcher von Heizgasleitungen, deren Inneres befahren werden soll, müssen einen Durchmesser von mindestens 70 cm haben.
(2) Heizgasleitungen müssen mit Reißscheiben oder Explosionsklappen versehen sein, deren Zahl und Anordnung sich nach den allgemeinen betrieblichen und technischen Erfahrungen zu richten haben. Reißscheiben müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder einen solchen Überzug haben; sie sind so zu gestalten, daß sie schwächer sind als der schwächste Teil der Rohrleitung. Reißscheiben und Explosionsklappen dürfen nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, wenn durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Dienstnehmer hintangehalten wird.
(3) Heizgasleitungen dürfen Reißscheiben oder Explosionsklappen außer im Freien nur in gut gelüfteten und entsprechend großen Arbeitsräumen, wie Industriehallen, besitzen; Reißscheiben sind in solchen Arbeitsräumen jedoch nur in Verbindung mit Klappen zulässig, die ein Austreten größerer Gasmengen verhindern. Bei einem Gasdruck von mehr als 50 Kilopond je Quadratmeter (50 mm Wassersäule) dürfen Explosionsklappen in den genannten Arbeitsräumen nicht vorhanden sein. Reißscheiben oder Explosionsklappen, die an den Leitungen im Freien angebracht sind, dürfen sich nicht in der Nähe von Fensteröffnungen oder von Ansaugleitungen für Frischluftzuführung befinden.
(4) Heizgasleitungen sind soweit als möglich über Tag zu führen. Für unterirdische Heizgasleitungen sind eiserne Rohrleitungen zu verwenden; gemauerte Kanäle sind, außer bei den Öfen, unzulässig. Werden Heizgasleitungen in Kanälen verlegt, müssen diese ausreichend belüftet oder mit Sand oder Erdreich ausgefüllt sein.
(5) Heizgasleitungen müssen Entwässerungseinrichtungen besitzen, die gegen Einfrieren zu schützen sind.
(6) Heizgasleitungen, die außen begangen werden, müssen entweder auf beiden Seiten ein Geländer mit Fußleisten besitzen oder es muß auf einer Seite der Leitung, etwa in halber Höhe, ein Laufsteg mit Geländer an der freiliegenden Seite vorhanden sein.
(7) Heizgashauptleitungen müssen solche Umgehungs- oder Verbindungsleitungen besitzen, daß auch bei abgesperrten Leitungsteilen der Gasdruck im Netz konstant gehalten werden kann.
Absperrorgane.
§ 31. (1) In den Heizgasleitungen sind Absperrorgane so anzuordnen, daß jeder Gasleitungsstrang abgesperrt werden kann. Wasserverschlüsse sind nur dann geeignet, wenn der Gasdruck annähernd konstant bleibt.
(2) Wasserverschlüsse dürfen in geschlossenen Räumen sowie in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen Räumen unmittelbar in Verbindung stehen, nur dann verwendet werden, wenn diese Verschlüsse einen Austritt von Gas in Räume und Gruben nicht zulassen. Der Wasserstand der Verschlüsse muß so hoch gehalten werden, daß ein sicherer Abschluß jederzeit gewährleistet ist. Wasserverschlüsse müssen so ausgeführt sein, daß nach erfolgten Gasschlägen der Wasserstand der gleiche ist wie vorher.
(3) Im Freien stehende Wasserverschlüsse und deren Zuleitungen sind gegen Einfrieren zu schützen.
(4) Gasdruckmesser in U-Form mit offenem, freiem Schenkel sind in geschlossenen Räumen nur dann zulässig, wenn das Herauswerfen der Meßflüssigkeit durch zu hohen Gasdruck in geeigneter Weise verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen zu Meßapparaten müssen mit diesen so verbunden sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können. Auf ordnungsgemäßen Zustand der Verbindungsschläuche ist zu achten.
(5) Entgasungsleitungen müssen im Freien ausmünden. Sie sind so hoch zu führen, daß Personen durch ausströmendes Gas nicht gefährdet werden.
Instandsetzungsarbeiten an Gasanlagen.
§ 32. (1) Gasleitungen sowie Apparate, Behälter und sonstige Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Gas enthalten, dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren werden, wenn sie von gasführenden Teilen sicher abgesperrt und genügend abgekühlt sind. Sofern nicht mit Inertgas gespült wird, muß ausreichend mit Frischluft durchlüftet werden. Das Spülen oder durchlüften muß während des Befahrens fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die an entleerten Gasleitungen, Apparaten, Behältern oder sonstigen Betriebseinrichtungen durchzuführen sind. Absperrungen müssen einen auch bei Druckschwankungen wirksamen, gasdichten Abschluß gewährleisten. Wasserverschlüsse, die zu befahrende Anlagen abschließen, müssen während der Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden Zu- und Ablauf von Wasser haben.
(2) Bei Gasleitungen, in welchen mit der Ablagerung pyrophorer Stoffe zu rechnen ist, müssen vor der Belüftung der Leitungen Vorkehrungen getroffen werden, die das Auftreten von Zündquellen durch diese Stoffe hintanhalten. Eine solche Vorkehrung ist beispielsweise das Einblasen von Wasserdampf.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) An entleerten Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur dann ausgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen sind, durch die die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches verhindert wird. An in Betrieb befindlichen Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur unter fachkundiger Aufsicht und nur dann ausgeführt werden, wenn gefährliche Gasansammlungen in der Umgebung nicht zu befürchten sind und der Gasdruck so hoch ist, daß sich ein explosibles Gas-Luftgemisch in der Leitung nicht bilden kann.
(5) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Heizgasleitungen und an Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Heizgas enthalten, müssen, wenn Art oder Umfang dieser Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der Dienstnehmer erwarten lassen, entsprechende schriftliche Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen vorhanden sein, die den bei diesen Arbeiten Beschäftigten in dem für sie jeweils erforderlichen Umfang bekanntzugeben sind.
Wärme- und Glühöfen.
§ 33. (1) Für die Wartung von Wärme- und Glühöfen dürfen nur Personen verwendet werden, die über die bei den Öfen möglichen Gefahren belehrt wurden. Für die Öfen müssen Bedienungsvorschriften vorhanden sein, die dem Bedienungspersonal in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
ABSCHNITT 4.
Gemeinsame Bestimmungen für Stahlwerke.
Schrottuntersuchung.
§ 34. (1) Schrott ist vor seiner Verwendung durch verläßliche Personen auf Sprengkörper oder sonstige, explosionsfähige Gegenstände, wie Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper gewissenhaft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände der genannten Art sind auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand genommen werden, wenn es sich um Schrott handelt, der seiner Entstehung nach offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten Art ist.
(2) Die mit der Untersuchung nach Abs. 1 betrauten Personen sind vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern sowie über die besonderen Gefahren zu unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger Gegenstände entstehen können. Diese Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) Die nähere Umgebung des Arbeitsplatzes, an dem die Untersuchung des Schrottes durchgeführt wird, darf durch Unbefugte nicht betreten werden.
(4) Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände, deren Ungefährlichkeit für die Weiterverarbeitung nicht einwandfrei feststeht, sind außerhalb des Schrottlagerplatzes an einer entsprechend gekennzeichneten Stelle abzulegen. Hierüber ist dem mit der Aufsicht über den Schrottlagerplatz Beauftragten Meldung zu erstatten, der für eine gefahrlose Beseitigung jener Gegenstände Sorge zu tragen hat, die bei der Verhüttung Gefahren verursachen können.
(5) Treten während der Aufarbeitung von Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß.
(6) Geschlossene Hohlkörper dürfen ohne ausreichende Druckentlastungsöffnungen und erforderlichenfalls Entleerung nicht in die Öfen eingesetzt werden.
Autogenes Zerschneiden von Schrott.
§ 35. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Sauerstoff-Flaschenbatterien.
§ 36. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Frischen mit Sauerstoff.
§ 37. (1) Sauerstoffleitungen, die für einen Betriebsdruck bis einschließlich 30 at bestimmt sind, dürfen aus geprüften, nahtlosen Stahlrohren bestehen. Bei einem Betriebsdruck von mehr als 30 at müssen Kupferrohre verwendet werden. Der Durchmesser der Stahlrohre muß so groß sein, daß die Strömungsgeschwindigkeit in den Leitungen keinesfalls mehr als 8 m/sec beträgt. In den Sauerstoffleitungen sind nur Absperrorgane aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig. Zum Abdichten von Leitungen dürfen organische Stoffe nicht verwendet werden; dies gilt auch dann, wenn die Einbaustelle vom Sauerstoff nicht unmittelbar berührt wird.
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