Bundesgesetz vom 31. März 1955 über die Regelung der Arbeit in Betrieben, in den Backwaren erzeugt werden (Bäckereiarbeitergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-05-01
Status Aufgehoben · 1996-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren einschließlich der Zuckerbackwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.

(2) Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die als Jugendliche im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, soweit die Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind; sie gelten ferner nicht in Betrieben des Gastgewerbes, in den Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch oder zur Verabreichung an Gäste erzeugt werden.

Arbeitszeit und Ruhepausen

§ 2. (1) Die Arbeitszeit darf innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden nicht mehr als acht Stunden, innerhalb einer Woche nicht mehr als vierzig Stunden betragen.

(2) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von Abs. 1 verteilt werden, wobei die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf.

(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht überschreiten. Aus Anlaß des Schichtwechsels darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nur insoweit überschreiten, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist.

(4) Zwischen den Arbeitsstunden ist eine Ruhepause von einer halben Stunde zu gewähren, wovon eine Viertelstunde dieser Pause in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen ist. Arbeitsbedingte Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsunterbrechungen, die kürzer als eine Viertelstunde dauern, gelten nicht als Ruhepausen.

(5) Vereinbarungen über Wochenarbeitszeit einschließlich der Pausenregelung, durch die ein Dienstnehmer insgesamt günstiger gestellt wird als nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4, bleiben unberührt.

§ 3. (1) Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus ist gegen sofortige Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zulässig, wenn eine unvorhergesehene oder nicht zu verhindernde Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, eintritt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung erforderlich ist, um das Verderben von Rohstoffen und Halbfabrikaten zu verhüten. Die Mitteilung ist schriftlich zu erstatten und hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Dienstnehmer zu enthalten.

(2) Ergibt sich aus anderen außergewöhnlichen Umständen das Bedürfnis, die Arbeitszeit über das im § 2 festgesetzte Ausmaß hinaus zu verlängern, so kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eine Verlängerung der Arbeitszeit bis zu zehn Stunden an höchstens zwanzig Tagen innerhalb eines Kalenderjahres bewilligen.

§ 4. (1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.

(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.

§ 5. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 348/1975)

§ 6. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 348/1975)

§ 7. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 348/1975)

§ 8. Für die während der Zeit von zwanzig Uhr bis sechs Uhr geleistete Arbeit gebührt neben dem regelmäßigen Entgelt ein besonderer Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von zwanzig Uhr bis vier Uhr mindestens 75 vH, für die Zeit von vier Uhr bis sechs Uhr mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.

§ 9. Weiblichen Dienstnehmern ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren, die die Zeit zwischen zwanzig Uhr und fünf Uhr in sich schließen muß.

Verkauf und Zustellung Backwaren

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 348/1975)

Sonn- und Feiertagsruhe

§ 11. (1) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben dürfen Dienstnehmer an Sonntagen und an den im Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen, mit der Erzeugung von Backwaren nicht beschäftigt werden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

1.

die Herführung, das Mischen und das Auswiegen von Teigen,

2.

das Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie das mechanische Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,

3.

das Anheizen von Backöfen,

4.

das Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb- und Fertigerzeugnisse,

5.

die unaufschiebbare Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen,

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmern zur Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Zuckerbäckereibetrieben, jedoch darf die Arbeit nicht länger als drei Stunden dauern und sich nicht über zwölf Uhr Mittag hinaus erstrecken.

(4) Für andere als die von Dienstnehmern auf Grund der Abs. 2 und 3 geleisteten Arbeiten gelten die allgemeinen Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe.

(5) Das Arbeitsinspektorat kann einzelnen Betriebsinhabern Ausnahmen von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen bewilligen:

1.

Aus den im § 3 Abs. 1 angeführten Gründen, ferner aus Anlaß von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren behindert werden, an höchstens fünf Sonntagen und an höchstens zwei Feiertagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Bewilligung kann auch zur Erzeugung von Backwaren in einem und für einen anderen Backwaren-Erzeugungsbetrieb erteilt werden, wenn die Vornahme dieser Arbeiten im eigenen Betrieb infolge der durchzuführenden Reparatur- und Herstellungsarbeiten vorübergehend nicht möglich ist;

2.

aus Anlaß von Messen an je zwei Sonntagen, jedoch nur für den örtlichen Bereich und die Dauer der Veranstaltung.

(6) Ferner sind Betriebe mit mehrschichtiger Arbeitsweise insoweit vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen, als in diesen Betrieben an Sonn- und Feiertagen eine Nachtschicht ab 20 Uhr begonnen werden kann.

(7) Die Arbeitszeit der Dienstnehmer, die auf Grund der Ausnahmebestimmungen der Abs. 2 bis 6 zu Sonntagsarbeit herangezogen werden, ist an einem Werktag der dem Sonntag unmittelbar folgenden Woche in dem Ausmaß zu kürzen, in dem am Sonntag Arbeit geleistet wurde.

§ 12. (1) Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde mindestens hundert vom Hundert des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.

(2) Hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Feiertagsruhe und der Lohnzahlung an Feiertagen gelten die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 erster Satz und 3 Abs. 2 bis 4 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Artikel I und II der Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen, StGBl. Nr. 212/1945, in der jeweils geltenden Fassung.

Allgemeine Ausnahmen

§ 13. (1) Der Landeshauptmann kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber Ausnahmen von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 bis 4 bewilligen:

1.

Für das ganze Bundesland am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Festtag des Landespatrons, wenn dieser auf einen Sonntag fällt;

2.

für einzelne Gemeinden, wenn örtliche Veranstaltungen wegen des Zustromes Ortsfremder einen verstärkten Bedarf an Backwaren zur Folge haben; die Ausnahmen können für eine einzelne Gemeinde oder Teile einer Gemeinde an höchstens fünf Tagen im Kalenderjahr bewilligt werden.

(2) Für Arbeiten, die auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 vorgenommen werden, gelten die Bestimmungen der §§ 8, 11 Abs. 7 und 12 entsprechend.

Vorschriften für Betriebsinhaber

§ 14. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 348/1975)

Halten von Lehrlingen

§ 15. (1) Die Aufnahme eines Lehrlings in einen Backwaren-Erzeugungsbetrieb ist nur zulässig, wenn dem Lehrberechtigten durch das Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bescheinigt wird, daß der Lehrstellenbewerber körperlich geeignet und gesund ist.

(2) Das Zeugnis kann auf die Eignung für einen bestimmten oder für alle der Erzeugung von Backwaren dienenden Betriebe lauten und kann auch eine Beschränkung hinsichtlich der Art des Betriebes, für die der Lehrling dem Arzt geeignet erscheint, enthalten. Das Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn der Untersuchte nicht binnen sechs Monaten, vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses an gerechnet, als Lehrling in einen Betrieb aufgenommen wird, für den er nach dem Zeugnis geeignet ist.

(3) Das Zeugnis ist dem Inhaber des Backwaren-Erzeugungsbetriebes oder dessen Beauftragten bei Antritt der Lehre auszuhändigen und von diesem aufzubewahren. Das Zeugnis ist bei der Aufdingung des Lehrlings vorzulegen.

(4) Den Organen der Arbeitsinspektion ist das Zeugnis auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Wurde beim Abschluß eines Lehrvertrages ein Zeugnis nicht vorgelegt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Lehrvertrag auflösen, wenn das Zeugnis trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen drei Monaten beigebracht wird.

Auflage- und Aushangpflicht

§ 16. Jeder Dienstgeber hat an für Dienstnehmer leicht zugänglicher und gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen sowie einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und über die Dauer der Wochenruhe anzubringen.

Überwachung der Vorschriften

§ 17. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 11, BGBl. Nr. 348/1975)

Strafbestimmungen

§ 18. (1) Übertretungen der Vorschriften der §§ 2, 3, 9, 11 Abs. 1 und 7, 15 Abs. 1 und 4 und 16 dieses Bundesgesetzes werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld von 300 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfalle von 2 000 S bis 30 000 S bestraft. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172) beträgt sechs Monate.

Übergangsbestimmungen

§ 19. (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 13, BGBl. Nr. 348/1975)

Aufhebung von Vorschriften

§ 20. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 217, über die Regelung der Arbeit in den Betrieben zur Erzeugung von Backwaren (Bäckereiarbeitergesetz) in der geltenden Fassung;

2.

§ 1 Ziffer 12 der Verordnung vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 82, womit auf Grund des § 74e des Gesetzes vom 18. März 1885, RGBl. Nr. 22, besondere Bestimmungen bezüglich der Arbeitspausen im Gewerbebetriebe erlassen werden;

3.

(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 14, BGBl. Nr. 348/1975)

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Vollziehung des § 15 Abs. 1, 3 und 5 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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