Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober 1955 über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 11 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 bleibt diese Rechtsvorschrift bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung.
Bezüglich der Geltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2, BGBl. Nr. 450/1994.
Zum Außerkrafttreten vgl. TAV, BGBl. II Nr. 416/2010 und SpV, BGBl. II Nr. 60/2009.
Zum Außerkrafttreten der §§ 1, 52 bis 62, 66 und 67 siehe die SpV, BGBl. II Nr. 60/2009 (vgl. die Erläuterungen zur ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 118/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947, in der Fassung der 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 16/1954, wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und auf Grund des § 34a der Gewerbeordnung vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
ARTIKEL I.
Geltungsbereich.
§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Die Bestimmungen des Artikels III und des § 67 Abs. 2 dieser Verordnung gelten nur für solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
ARTIKEL II.
Dienstnehmerschutzvorschriften.
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 2. (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Anlage und Betrieb.
§ 3. (1) Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der örtlichen Standfestigkeit des Materials und unter Bedachtnahme auf die Belange des Dienstnehmerschutzes anzulegen und zu betreiben. Dies gilt auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(2) Wenn bei Steinbrüchen durch den Abbau besondere Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können, so kann die zuständige Behörde die Vorlage von Plänen in dreifacher Ausfertigung verfügen, aus denen die Art des beabsichtigten Abbaues und der Sicherheitsmaßnahmen zu entnehmen ist. Änderungen in der Betriebsweise, die ein grundsätzliches Abweichen von diesen Plänen darstellen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Beim Anlegen von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und von Halden in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist auf die Einhaltung der jeweils hiefür geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu achten. Dies gilt auch für das Anlegen von Vorratshaufen.
(4) Verarbeitungs- und Hilfsbetriebe sowie Aufenthalts-, Wasch- und Umkleideräume für die Dienstnehmer und Aborte sind außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches der Gewinnungsstätten anzulegen. Der unmittelbare Gefahrenbereich umfaßt den Sturz- und Ausrollbereich vor den Wänden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.
Fachkundige Leitung.
§ 4. (1) Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und beim Anlegen und Abtragen von Halden sind unter fachkundiger Leitung und unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen.
(2) Die mit der fachkundigen Leitung betraute Person muß mit den für die auszuführenden Arbeiten jeweils geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften vertraut sein. Sie muß ferner die für die Arbeiten jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige körperliche Eignung besitzen.
(3) Den Weisungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person ist bei der Ausführung der Arbeiten Folge zu leisten.
(4) Für den Fall der Abwesenheit der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person hat der Dienstgeber einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Verwendung der Dienstnehmer.
§ 5. (1) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder Schwerhörigkeit, in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Personen gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht verwendet werden.
(2) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet werden, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie für diese Arbeiten körperlich geeignet sowie zuverlässig und fachkundig sind.
(3) In Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, wenn in der Bruch- oder Grubenwand oder in deren unmittelbarem Gefahrenbereich gearbeitet wird. Dies gilt sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(4) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bei ihren Arbeiten die größtmögliche Achtsamkeit anzuwenden und auffallende Wahrnehmungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person sofort zu melden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Schutzausrüstung.
§ 6. (1) Den in Steinbrüchen in oder vor der Wand Beschäftigten sind geeignete Schutzhelme aus zähem Leichtmetall, Leder oder einem sonstigen widerstandsfähigen Material zur Verfügung zu stellen.
(2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Splitter, Späne, aggressive Staube oder blendendes Licht besteht, sind mit geeigneten Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken auszustatten. Erforderlichenfalls sind zum Schutze der in der Nähe solcher Dienstnehmer Beschäftigten Schutzwände anzubringen.
(3) Dienstnehmer, die mit Materialien hantieren, die leicht Verletzungen verursachen können, sind mit festen Handledern oder mit Handschuhen aus widerstandsfähigem Material auszustatten.
(4) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit der Gefahr von Fußverletzungen ausgesetzt sind, müssen Schuhe mit verstärkten Kappen und mit Rist- und Knöchelschutz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Dienstnehmern, die bei Regen im Freien arbeiten müssen, ist die erforderliche Schutzkleidung beizustellen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(7) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die ihnen beigestellte Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen, pfleglich zu behandeln und damit in Zusammenhang stehende Weisungen zu befolgen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Arbeitsplätze und Verkehrswege.
§ 7. (1) Arbeiten in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind, soweit es ihre Art zuläßt, von möglichst sicheren Standplätzen aus durchzuführen. Bei Arbeiten in Bruchwänden ist die Verwendung von Fußbekleidung mit Holzsohlen verboten.
(2) Arbeitsplätze in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind an ihren Außenrändern von losen Steinen tunlichst freizuhalten. Werkzeuge, sonstige Betriebsmittel sowie Materialien dürfen nicht so nahe am Rand von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden abgelegt werden, daß die Gefahr des Herabfallens derselben besteht. An Standplätzen in den Wänden sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen, durch die ein Herabfallen dieser Gegenstände hintangehalten wird.
(3) Während in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden an Arbeitsstellen solche Arbeiten ausgeführt werden, die für unterhalb dieser Arbeitsstellen Beschäftigte eine Gefahr bedeuten, ist der Aufenthalt von Dienstnehmern im Gefahrenbereich verboten.
(4) Arbeitsplätze am Fuße von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und von Halden sind so anzulegen und einzurichten, daß die dort Beschäftigten den Förderverkehr in dem für ihre Sicherheit erforderlichen Ausmaß überblicken können. Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze müssen Fluchtwege dauernd freigehalten werden.
(5) Zugänge zu den Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind sicher begehbar anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. An in den Wänden gelegenen Zugängen zu Arbeitsplätzen sind, wo dies erforderlich ist, sorgfältig befestigte Sicherungsseile auszuhängen. Sonstige Verkehrswege sind erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Anseilen.
§ 8. (1) Besteht bei Arbeiten in der Wand Absturzgefahr, müssen die Dienstnehmer sicher angeseilt sein. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn für die Arbeiten ein sicherer Standplatz nicht zur Verfügung steht, Witterungseinflüsse einen sicheren Stand nicht erwarten lassen oder das Ausbrechen von Gestein oder das Abrutschen von Werkzeugen einen Absturz verursachen kann. Für das Besteigen besonders schwieriger Stellen der Wand und für das Auslösen von nicht sicheren Standplätzen aus ist überdies ein sicher befestigtes Sicherungsseil auszuhängen, an dem sich der Angeseilte anhalten kann.
(2) Das zum Anseilen dienende Seil ist an hiefür geeigneten Gegenständen, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegen, sicher zu befestigen. Das Seil darf nur so weit ausgelegt werden, daß der Angeseilte die Arbeiten ungehindert ausführen kann. Es ist darauf zu achten, daß das Seil durch scharfe Gesteinskanten nicht beschädigt und durch das Pendeln des Seiles Material nicht losgelöst wird. Im Bedarfsfalle, insbesondere wenn Arbeiten ausgeführt werden, bei denen der Angeseilte seinen Standplatz häufig wechselt, muß sich eine Person bei der Befestigungsstelle des Seiles aufhalten und dieses nach Erfordernis verlängern oder verkürzen, sofern dies der Angeseilte mit besonderen Vorrichtungen selbst nicht ausführen kann.
§ 9. (Anm.: aufgehoben durch § 61 Z 11, BGBl. II Nr. 164/2000)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Elektrische Anlagen.
§ 10. (1) Elektrische Anlagen müssen den für diese jeweils geltenden Vorschriften entsprechen. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von fachkundigen Personen unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften ausgeführt werden.
(2) Bei elektromotorisch angetriebenen Arbeitsmaschinen, wie Handbohrmaschinen, und bei elektrischen Geräten, wie Scheinwerfern, ist auf die Durchführung der jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung besonders zu achten. Die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen durch Fachkräfte zu überprüfen.
(3) Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen ist auf die durch diese Leitungen bedingten Gefahren besonders Bedacht zu nehmen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Transport und Lagerung von Materialien und Geräten.
§ 11. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Materialien und Geräte sind so auf- und abzuladen, zu transportieren und zu stapeln, daß durch Herabfallen, Abrollen, Umstürzen oder Auseinanderfallen Dienstnehmer nicht gefährdet werden.
(3) Bei der Entnahme von Materialien aus Stapeln und Haufen dürfen diese weder unterhöhlt werden noch dürfen Steilböschungen entstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Arbeiten bei schlechter Sicht.
§ 12. Bei schlechter Sicht darf in der Wand von Steinbrüchen und Gruben sowie im unmittelbaren Gefahrenbereich vor der Wand nur dann gearbeitet werden, wenn durch die Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse zusätzliche Gefahren für die Dienstnehmer nicht auftreten. Dies gilt sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen von Halden sowie für Verlade- und Transportarbeiten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Arbeiten bei künstlicher Beleuchtung.
§ 13. Wird in Steinbrüchen oder Gruben bei künstlicher Beleuchtung gearbeitet, müssen die Arbeitsplätze und die notwendigen Verkehrswege in blendungsfreier Weise ausreichend ausgeleuchtet sein. Wird bei künstlicher Beleuchtung in der Wand gearbeitet, muß für den Fall einer Unterbrechung der Energieversorgung in geeigneter Weise vorgesorgt sein, daß sich die Dienstnehmer ohne Gefährdung auf die Sohle begeben können.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Wasserführung.
§ 14. Wasserzuflüsse zu Brüchen, Gruben, Abraumlagern und Halden sind tunlichst vor diesen abzufangen und ebenso wie Schmelz- oder Niederschlagswässer möglichst abzuleiten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.
Sprengarbeiten.
§ 15. Bei Ausführung von Sprengarbeiten sind die Vorschriften der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Einfriedung.
§ 16. Stellen von Steinbruch- und Grubenrändern, deren Betreten durch Unbefugte die Gefahr in sich birgt, daß Gesteinsmassen zum Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der Dienstnehmer einzufrieden. Die Art der Einfriedung hat sich nach der Lage der Gewinnungsstätte und ihrer Umgebung zu richten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Betreten der Anlagen.
§ 17. Unbefugten ist das Betreten von Steinbrüchen, Gruben oder Halden durch Anschlag bei den Zugängen zu untersagen. Solche Anschläge sind auch an den nach § 16 einzufriedenden Stellen anzubringen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ABSCHNITT 2.
Abraumarbeiten.
Abraum.
§ 18. (1) In Steinbrüchen und Gruben muß vor Beginn der Materialgewinnung der Abraum, der über dem zur Gewinnung bestimmten Material lagert, beseitigt werden.
(2) Das Beseitigen des Abraumes ist entsprechend dem Fortschritt der Gewinnungsarbeiten stetig fortzusetzen. Können Störungen in der Lagerung des zu gewinnenden Gesteins vermutet werden, ist der Abraum möglichst weitgehend zu beseitigen.
(3) Von der Beseitigung eines nicht überhängenden Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten kann in Steinbrüchen und Gruben dann abgesehen werden, wenn der Abraum standfest und so gelagert ist, daß ein Abrutschen oder ein Ausbrechen von Teilen desselben erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen ist der Abraum bei der Materialgewinnung mit abzubauen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Schutzstreifen.
§ 19. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten muß zwischen der Vorderkante des zum Zwecke des Abbaues bloßgelegten, zu gewinnenden Materials und dem Fuße der Abraumschicht ein Schutzstreifen freigelassen werden. Dieser Schutzstreifen muß, sofern es sich um nichtstandfesten Abraum, wie lockeres Erdreich oder Sand, handelt, mindestens so breit wie die halbe Höhe des Abraumes, darf jedoch nicht schmäler als 1 m sein; ist die Abraumschichte mehr als 6 m hoch, genügt eine Breite des Schutzstreifens von 3 m. Wird durch geeignete Maßnahmen, wie eine ausreichend starke Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk, ein allenfalls abrutschender Abraum aufgefangen, kann die Breite des Schutzstreifens, der in diesem Fall von der Schutzwand bis zur Vorderkante des zu gewinnenden Materials reicht, bis auf 1 m herabgesetzt werden.
(2) Bildet der Schutzstreifen eine zur Bruchwand abfallende Fläche, neigt der Abraum zu Rutschungen oder zum Ausbröckeln größerer Steine, so sind auf dem Schutzstreifen geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Abrutschen des Abraumes verhindern, wie durch Errichten einer ausreichend starken Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk oder Anlegen eines Auffanggrabens von genügender Breite und Tiefe; für das rechtzeitige Ausräumen dieses Grabens ist Sorge zu tragen. Ferner sind bei Rutschterrain die Abböschungen entsprechend flach auszuführen; für eine entsprechende Entwässerung muß gesorgt werden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abraumbeseitigung.
§ 20. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes sind je nach dessen Beschaffenheit die in Betracht kommenden Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Artikels einzuhalten. Die jeweils bis zum weiteren Fortschreiten der Abraumbeseitigung stehenbleibenden Abraumwände müssen, wenn sie mehr als 1,50 m hoch sind, entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein.
(2) Auf dem Abraum befindliche Bäume sind zu entfernen, bevor deren Standsicherheit bei der Abraumbeseitigung beeinträchtigt wird.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abschlußwände.
§ 21. Abschlußwände des Abraumes müssen entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein; erforderlichenfalls sind sie auch in geeigneter Weise zu befestigen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abraumhalden.
§ 22. Abraumhalden sind unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes und so anzulegen, daß hiedurch die Standsicherheit von Schützgerüsten nicht beeinträchtigt wird.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ABSCHNITT 3.
Gemeinsame Bestimmungen für das Gewinnen von Gestein.
Abbau.
§ 23. (1) Unter Gestein sind im folgenden sowohl felsartige, feste Materialien, wie Granit, Dolomit, Kalkstein und Sandstein, als auch lockere und weiche Materialien, wie Sand, Kies, Lehm und Ton, zu verstehen.
(2) Der Abbau ist, soweit es die geologischen Verhältnisse, insbesondere die Lagerung des Gesteins, erkennen lassen, so einzurichten, daß gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Auf Schichtfugen, Klüfte und andere Ablösungsflächen ist zu achten. Bei geschichteter Lagerung soll der Abbau in der Richtung des Streichens der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden der Schichten her vorgenommen werden.
(3) Soweit in den nachstehenden Bestimmungen nicht anderes festgelegt wird, ist der Abbau von oben nach unten fortschreitend durchzuführen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Überhang.
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