Bundesgesetz vom 31. März 1955, womit die Vorschriften über das Arbeitsbuch aufgehoben werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-05-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

§ 1. (1) Alle ehemals reichsdeutschen Rechtsvorschriften über das Arbeitsbuch werden außer Kraft gesetzt.

(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer Kraft:

1.

das Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches vom 26. Feber 1935, DRGBl. I S. 311, in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über die Einführung eines Arbeitsbuches vom 30. Oktober 1939, DRGBl. I S. 2180, und alle hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften;

2.

§ 2 Abs. 4 Z 1 der Verordnung über die Eingliederung der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter in die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und über die Regelung des Arbeitseinsatzes im Lande Österreich vom 20. Mai 1938, DRGBl. I S. 591.

§ 2. (1) Arbeitsbücher, die auf Grund der im § 1 bezeichneten Vorschriften ausgestellt wurden und sich in Verwahrung von Dienstgebern befinden, sind von diesen den Dienstnehmern, soweit sie bei ihnen noch beschäftigt sind, auszuhändigen. Personen, deren Arbeitsbücher sich in Verwahrung eines Dienstgebers befinden, haben selbst dafür zu sorgen, daß ihnen das Arbeitsbuch ausgehändigt wird.

(2) Arbeitsbücher, die gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1955 nicht ausgehändigt werden konnten, sind vom Dienstgeber dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zu übermitteln.

§ 3. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, eine Durchschrift der bei ihnen einlangenden, von den Dienstgebern erstatteten Anzeigen über die An- und Abmeldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

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