Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1956-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 474
Änderungshistorie JSON API

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppen A 7 und A 6,

bb) der Verwendungsgruppe A 5 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe A 4 bis Gehaltsstufe 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 3 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe A 2 bis Gehaltsstufe 7,

b)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

c)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 2c,

bb) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 bis Gehaltsstufe 7,

d)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M ZCh,

bb) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 bis Gehaltsstufe 12,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 bis Gehaltsstufe 7,

e)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,

bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,

f)

Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 bis Gehaltsstufe 16,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7,

g)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,

h)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,

i)

Wachebeamte der Dienstklasse III,

j)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

2.

in die Gebührenstufe 2a:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 18,

cc) der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 13,

dd) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ff) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 6 bis Gehaltsstufe 10,

b)

aa) Richteramtsanwärter,

bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

c)

Universitätsassistenten bis Gehaltsstufe 10,

d)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,

ee) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11,

e)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,

f)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2,

g)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 11 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

h)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 9 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 bis Gehaltsstufe 10,

i)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),

dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 ab der Gehaltsstufe 17,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

k)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

aa) der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V,

cc) der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

l)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse IV,

m)

Wachebeamte

aa) der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

n)

Berufsoffiziere

aa) der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V,

cc) der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

3.

in die Gebührenstufe 2b:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

b)

aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 5 und 6 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,

cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,

dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,

c)

aa) Universitätsassistenten ab der Gehaltsstufe 11,

bb) Universitätsdozenten bis Gehaltsstufe 9,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,

d)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13

bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12,

e)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,

cc) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14,

f)

Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 in der Fixgehaltsstufe 1,

g)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 9 bis 11 der Gehaltsstufen 16 bis 18,

h)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18, der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr), der Funktionsgruppe 9 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,

bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 7 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

i)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab der Gehaltsstufe 18,

k)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

l)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

m)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

4.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,

b)

aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1,

bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,

dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,

ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2, R 3, St 2 und St 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,

c)

aa) Universitätsdozenten ab der Gehaltsstufe 10,

bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 und KUOG,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitätsprofessoren,

d)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e)

Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 ab der Fixgehaltsstufe 2,

f)

Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1

aa) der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und

bb) der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Gehaltsstufe 19,

cc) der Funktionsgruppe 12,

g)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und der Funktionsgruppe 9 in der Gehaltsstufe 19,

bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Funktionsgruppen 2 bis 7 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 8 und 9,

h)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,

i)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

j)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

k)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

(4) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.

(5) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppen A 7 und A 6,

bb) der Verwendungsgruppe A 5 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe A 4 bis Gehaltsstufe 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 3 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe A 2 bis Gehaltsstufe 7,

b)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

c)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 2c,

bb) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 bis Gehaltsstufe 7,

d)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M ZCh,

bb) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 bis Gehaltsstufe 12,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 bis Gehaltsstufe 7,

e)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,

bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,

f)

Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 bis Gehaltsstufe 16,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7,

g)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,

h)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,

i)

Wachebeamte der Dienstklasse III,

j)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

2.

in die Gebührenstufe 2a:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 18,

cc) der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 13,

dd) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ff) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 6 bis Gehaltsstufe 10,

b)

aa) Richteramtsanwärter,

bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

c)

Universitätsassistenten bis Gehaltsstufe 10,

d)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,

ee) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11,

e)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,

f)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2,

g)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 11 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

h)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BUO 2 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe M BUO 1 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 9 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 bis Gehaltsstufe 10,

i)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),

dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 ab der Gehaltsstufe 17,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

k)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

aa) der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V,

cc) der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

l)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse IV,

m)

Wachebeamte

aa) der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

n)

Berufsoffiziere

aa) der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V,

cc) der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

3.

in die Gebührenstufe 2b:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

b)

aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 5 und 6 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,

cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,

dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,

c)

aa) Universitätsassistenten ab der Gehaltsstufe 11,

bb) Universitätsdozenten bis Gehaltsstufe 9,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,

d)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13

bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12,

e)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,

cc) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14,

f)

Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 in der Fixgehaltsstufe 1,

g)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 9 bis 11 der Gehaltsstufen 16 bis 18,

h)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18, der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr), der Funktionsgruppe 9 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,

bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

i)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab der Gehaltsstufe 18,

k)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

l)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

m)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

4.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,

b)

aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1,

bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,

dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,

ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2, R 3, St 2 und St 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,

c)

aa) Universitätsdozenten ab der Gehaltsstufe 10,

bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 und KUOG,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitätsprofessoren,

d)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e)

Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 ab der Fixgehaltsstufe 2,

f)

Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1

aa) der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und

bb) der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Gehaltsstufe 19,

cc) der Funktionsgruppe 12,

g)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und der Funktionsgruppe 9 in der Gehaltsstufe 19,

bb) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,

h)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,

i)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

j)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

k)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

(4) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.

(5) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppen A 7 und A 6,

bb) der Verwendungsgruppe A 5 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe A 4 bis Gehaltsstufe 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 3 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe A 2 bis Gehaltsstufe 7,

b)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

c)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 2c,

bb) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 bis Gehaltsstufe 7,

d)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M ZCh,

bb) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 bis Gehaltsstufe 12,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 bis Gehaltsstufe 7,

e)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,

bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,

f)

Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 bis Gehaltsstufe 16,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7,

g)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,

h)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,

i)

Wachebeamte der Dienstklasse III,

j)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

2.

in die Gebührenstufe 2a:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 18,

cc) der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 13,

dd) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ff) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 6 bis Gehaltsstufe 10,

b)

aa) Richteramtsanwärter,

bb) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I und der Gehaltsstufen 1 bis 4 der Gehaltsgruppen R 1a, R 1b und St 1, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

c)

Universitätsassistenten bis Gehaltsstufe 10,

d)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5,

ee) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe L PH bis Gehaltsstufe 11,

e)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10,

f)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2,

g)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 11 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

h)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BUO 2 der Funktionsgruppe 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe M BUO 1 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 9 in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 bis Gehaltsstufe 10,

i)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,

bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,

cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),

dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 ab der Gehaltsstufe 17,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 ab der Gehaltsstufe 13,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 in den Gehaltsstufen 8 bis 17,

k)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

aa) der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V,

cc) der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

l)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse IV,

m)

Wachebeamte

aa) der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

n)

Berufsoffiziere

aa) der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V,

bb) der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V,

cc) der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5,

3.

in die Gebührenstufe 2b:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

b)

aa) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I und der

bb) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 1b,

cc) Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe R 2,

dd) Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II und bis zur Gehaltsstufe 5 der Gehaltsgruppe St 2,

c)

aa) Universitätsassistenten ab der Gehaltsstufe 11,

bb) Universitätsdozenten bis Gehaltsstufe 9,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,

d)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13

bb) der Verwendungsgruppe L PH ab der Gehaltsstufe 12,

e)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14,

bb) der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11,

cc) der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe L PH bis Gehaltsstufe 14,

f)

Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 in der Fixgehaltsstufe 1,

g)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppen 9 bis 11 der Gehaltsstufen 16 bis 18,

h)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 ab der Gehaltsstufe 18, der Funktionsgruppen 3 bis 8 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (erstes bis viertes Jahr), der Funktionsgruppe 9 in den Gehaltsstufen 16 bis 18,

bb) der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 in den Gehaltsstufen 11 bis 16 und der Funktionsgruppen 2 bis 6 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

i)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),

cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab der Gehaltsstufe 18,

k)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

l)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

m)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6,

4.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe A 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,

b)

aa) Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I und ab der

bb) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

cc) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I und ab der Gehaltsstufe 6 der Gehaltsgruppe R 1b,

dd) Leiter der Staatsanwaltschaft,

ee) Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III bzw. R 2, R 3, St 2 und St 3 sowie Richter und Staatsanwälte mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,

c)

aa) Universitätsdozenten ab der Gehaltsstufe 10,

bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 und KUOG,

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitätsprofessoren,

d)

Leiter

aa) der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18,

bb) der Verwendungsgruppe L PH ab der Gehaltsstufe 15,

e)

Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),

bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 ab der Fixgehaltsstufe 2,

f)

Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1

aa) der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und

bb) der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Gehaltsstufe 19,

cc) der Funktionsgruppe 12,

g)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppen 3 bis 8 ab der Gehaltsstufe 19 (fünftes Jahr) und der Funktionsgruppe 9 in der Gehaltsstufe 19,

bb) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 ab der Gehaltsstufe 17,

cc) der Verwendungsgruppe M BO 1 der Funktionsgruppen 2 bis 6 ab der Gehaltsstufe 13 und der Funktionsgruppen 7, 8 und 9,

h)

Beamte des Post- und Fernmeldewesens

aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),

bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,

i)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

j)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

k)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen sind die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe maßgebend, denen der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

(4) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.

(5) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

§ 3. Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.

ABSCHNITT II

Dienstreisen

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1.

die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2.

die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

ABSCHNITT II

Dienstreisen

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1.

die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2.

die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;

3.

nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten;

ABSCHNITT II

Dienstreisen

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1.

die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2.

die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;

3.

nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten;

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld.

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof

1.

mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

2.

mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof

1.

mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

2.

mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(2) Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof

1.

mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

2.

mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Schnellzüge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

Abkürzung

RGV

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

Abkürzung

RGV

§ 6. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Luxuszüge und Flugzeuge dürfen in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.

§ 7. (1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

a)

den in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereihten Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse;

b)

den übrigen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse.

(2) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse haben, und Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse haben, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt dem Beamten der Ersatz des Fahrpreises dieser Wagenklasse.

§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Beamte, die in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,

2.

Beamte, die in die Gebührenstufe 1 oder 2 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

(2) Die Reisekostenvergütung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Beamte, die in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,

2.

Beamte, die in die Gebührenstufe 1 oder 2 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

(2) Die Reisekostenvergütung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,

2.

Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

(2) Die Reisekostenvergütung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Beamte, die in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,

2.

Beamte, die in die Gebührenstufe 1 oder 2 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

(2) Die Reisekostenvergütung für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,

2.

Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

(2) Die Reisekostenvergütung für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, für

1.

Beamte, die in die Gebührenstufen 2a bis 3 eingereiht sind, nach der ersten Klasse,

2.

Beamte, die in die Gebührenstufe 1 eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

(2) Die Reisekostenvergütung für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(5) Dem Beamten sind für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Wenn es der Beamte wünscht, ist der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, oder der Gegenwert sonstiger, nach dem ersten Satz in Betracht kommender Tarifermäßigungen auszuzahlen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte oder sonstiger Tarifermäßigungen für die 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

RGV

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

Abkürzung

RGV

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.

(2a) Bei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

(5) Die Beträge nach Abs. 4 erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.

Abkürzung

RGV

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.

(2a) Bei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten nach Abs. 2 und 2a damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

(5) Die Beträge nach Abs. 4 erhöhen sich für die ersten 50 Kilometer auf 0,30 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer auf 0,15 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer auf 0,08 Euro, wenn die Beamtin oder der Beamte glaubhaft macht, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 benutzt wurden. Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 79,70 Euro nicht übersteigen.

Abkürzung

RGV

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

1.

die Benützung der zweiten Wagenklasse,

2.

die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

3.

eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.

(2a) Bei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

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