Bundesgesetz vom 8. Feber 1956, betreffend die Gewährung von Ruhe(Versorgungs)genüssen an ehemalige öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete des Ruhestandes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1956-02-17
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Personen, die am 13. März 1938 Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis waren und auf die § 10 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück Abschnitt II Z. 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) oder wegen eines der in § 6 des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131, genannten Verbrechen nicht angewendet werden kann, erhalten vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an, frühestens jedoch nach Wegfall von etwa nach anderen Vorschriften entgegenstehenden Hindernissen, die auf Grund des ehemaligen Bundesdienstverhältnisses nach österreichischem Recht zukommenden Ruhe(Versorgungs)genüsse.

(2) Allenfalls diesen Personen auf Grund ihres ehemaligen Bundesdienstverhältnisses aus Bundesmitteln gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Unterhaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit der Flüssigmachung des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses nach diesem Bundesgesetz einzustellen. Für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und Wegfall etwa nach anderen Vorschriften entgegenstehender Hindernisse bereits ausbezahlte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Unterhaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind auf die nach diesem Bundesgesetz zukommenden normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genüsse anzurechnen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für die Landeslehrer (§ 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, und § 1 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1949).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 1 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 2, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, und zwar beide im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.

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