Erlaß zum 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 der Verordnung der Bundesregierung vom 12. Oktober 1954 zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Erfordernisse zur Erlangung vom Dienstposten im Wachedienst (Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst), BGBl. Nr. 260/1954, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt folgende Prüfungsvorschrift für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“ (Teil C, Abschnitt II, Ziffer 17, der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/1954) erlassen.
Dienstprüfung für den Justizwachdienst
(Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten)
§ 1. (1) Die Dienstprüfung für den Justizwachdienst und den Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der eingeteilten Justizwachebeamten und Erzieher fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Verfassungsrecht und Aufbau der Behörden in Österreich;
die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
die wichtigsten Bestimmungen des Strafgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Arbeitshausgesetzes und der für den Strafvollzug und die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe;
die Hausordnungen der gerichtlichen Gefangenhäuser, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;
die Dienst-, Wach- und Verhaltungsvorschriften der Justizwachebeamten und Erzieher;
die Aufgaben und Ziele des Strafvollzuges und der Anstaltserziehung;
Die Vorschriften über das Kassen-, Depositen-, Arbeits- und Wirtschaftswesen der Justizanstalten;
die Inventarverwaltung in den Justizanstalten;
Gesundheitslehre, Erste Hilfe;
Pädagogik, und Psychologie unter Berücksichtigung der wichtigsten geistigen und seelischen Abnormitäten;
Gruppenarbeit und Freizeitgestaltung;
Fürsorgewesen.
Die unter Ziffer 1, 2, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 genannten Gegenstände sind jedoch nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten und auch da nur insoweit zu prüfen, als deren Kenntnis für den Dienst unbedingt erforderlich erscheint.
§ 2. Zur Prüfung können nur Bundesbedienstete zugelassen werden, die eine mindestens dreimonatige zufriedenstellende Verwendung im Dienstzweig “Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)” aufweisen und an einem an der Justizwachschule in Wien abgehaltenen Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben.
§ 3. Die Prüfungskommission wird bei der Justizwachschule in Wien errichtet.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt der Bundesminister für Justiz für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen im Strafvollzug oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige tätige Beamte sein; ausnahmsweise können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Die Prüfungskommission für die Abhaltung der einzelnen Prüfungen (Prüfungssenat) besteht aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) der Prüfungskommission aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
§ 5. (1) Die Prüfung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 unmittelbar im Anschluß an den Vorbereitungslehrgang abgelegt werden. Eines besonderen Ansuchens bedarf es hiezu nicht.
(2) Im übrigen ist um die Zulassung zur Prüfung im Dienstwege beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anzusuchen. Die Dienststelle leitet das Gesuch unter Anschluß der Personalakten und einer Beurteilung über die bisherige Verwendung des Prüflings an den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, der den Prüfling beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 zur Prüfung zuzulassen und zugleich den Prüfungstag festzusetzen hat.
§ 6. Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung (§ 5 Abs. 2) kann binnen zwei Wochen beim Bundesminister für Justiz Berufung erhoben werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission im Dienstwege einzubringen.
§ 7. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung, die dem Prüfling erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben sind, werden vom Vorsitzenden des Prüfungssenates bestimmt. Für die Bearbeitung der Themen muß dem Prüfling ein Zeitraum von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen. Er wird dabei von einem Prüfungskommissär beaufsichtigt.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird vom Prüfungssenat festgestellt. Hat die Mehrzahl der Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfling die im § 1 Abs. 2 geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden.
§ 8. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an der mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann ihm der Prüfungssenat die Ablegung der mündlichen Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
§ 9. Der Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung darf, von dem Fall des § 8 Abs. 2 abgesehen, eine Woche nicht überschreiten.
§ 10. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann jedoch solche Personen, die selbst die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zulassen.
§ 11. Sofern diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, finden die “Allgemeinen Bestimmungen über Dienstprüfungen” (Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 164/48) Anwendung (JMZl. 70.980/56).
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