Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten(Gehaltsgesetz 1956)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1956-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-01
Status Aufgehoben · 2002-05-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5005

BGBl. Nr. 54/1956

Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GehG

Abkürzung

GehG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1158, 32021L1883, 32022L2041, 32023L0970, 32024L1233

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

GehG

Artikel XV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu den §§ 82a bis 82e, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:

1.

Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),

2.

Erschwerniszulage für Omnibuslenker.

(Anm.: Abs. 2 zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)

(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(4) Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.

(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Hochschullehrer,

4.

Lehrer,

5.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

Wachebeamte,

7.

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten,

8.

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Hochschullehrer,

4.

Lehrer,

5.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

Wachebeamte,

7.

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten,

8.

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Hochschullehrer,

4.

Lehrer,

5.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Hochschullehrer,

4.

Lehrer,

5.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Hochschullehrer,

4.

Lehrer,

5.

a) Schul- und Fachinspektoren,

b)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Hochschullehrer,

4.

Lehrer,

5.

a) Schul- und Fachinspektoren,

b)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes,

10.

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Universitätslehrer,

4.

Lehrer,

5.

a) Schul- und Fachinspektoren,

b)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes.

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Universitätslehrer,

4.

Lehrer,

5.

a) Schul- und Fachinspektoren,

b)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes,

10.

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.

Abkürzung

GehG

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Universitätslehrer,

3a. Hochschullehrpersonen,

4.

Lehrer,

5.

a) Schul- und Fachinspektoren,

b)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes,

10.

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.

Abkürzung

GehG

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Universitätslehrer,

3a. Hochschullehrpersonen,

4.

Lehrer,

5.a) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und

b)

Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 BDG 1979

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes,

10.

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.

Abkürzung

GehG

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Universitätslehrer,

3a. Hochschullehrpersonen,

4.

Lehrer,

5.

a) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und

b)

Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 BDG 1979

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes,

10.

Beamte der Fernmeldebehörde.

Abkürzung

GehG

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

1.

a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,

b)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,

2.

Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,

3.

Universitätslehrer,

3a. Hochschullehrpersonen,

4.

Lehrer,

5.

a) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und

b)

Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979

6.

a) Exekutivdienst,

b)

Wachebeamte,

7.

a) Militärischer Dienst,

b)

Berufsoffiziere,

8.

Beamte des Post- und Fernmeldewesens,

9.

Beamte des Krankenpflegedienstes,

10.

Beamte der Fernmeldebehörde.

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt.

Abkürzung

GehG

Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag (Anm. 1) ist mit 105,06% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt und kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

(_______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 2 495,81 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 2 554,01 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 2 633,96 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 2 693,21 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 2 732,30 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 816,87 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 3 018,27 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 3 294,47 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025 und BGBl. II Nr. 2/2026 bis 30.6.2026: 3 409,83 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 2/2026 ab 1.7.2026: 3 522,35 Euro)

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 8 dritter Satz als erfüllt.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 8 dritter Satz als erfüllt.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

1.

die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2.

die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden

(7b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(7c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7a und 7b wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

(7d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7a und 7b wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 als erfüllt.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

1.

die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2.

die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

(7b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(7c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7a und 7b wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

(7d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7a und 7b wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 als erfüllt.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Haushaltszulage

§ 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat

1.

der verheiratete Beamte,

2.

der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

3.

der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich

1.

40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 Z 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

2.

150 S in allen übrigen Fällen.

(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(7a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 7 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

1.

die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2.

die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

(7b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(7c) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 7a und 7b wird verlängert durch

1.

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

2.

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

(7d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 7a und 7b wird gehemmt durch

1.

Zeiten des Mutterschutzes oder

2.

Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 7 Z 2 als erfüllt.

(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn

1.

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

2.

weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.

(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Kinderzulage

§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es

1.

den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,

2.

in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

3.

nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,

4.

nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder

5.

nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,

(4) Hat der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 als erfüllt.

(5) Trifft die Voraussetzung des Abs. 4 nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 folgendes:

1.

Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 3 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

a)

die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

b)

die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

2.

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes.

3.

Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

4.

Der Nachweiszeitraum wird verlängert durch

a)

eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder

b)

ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

5.

Der Ablauf des Nachweiszeitraumes wird gehemmt durch

a)

Zeiten des Mutterschutzes oder

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