Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1957 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1956-02-01
Status Aufgehoben · 2023-06-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 57 und 92 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Unterrichtsanstalten und deren Leiter.

§ 2. Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

den Dienstzulagengruppen
I II III IV V
1. Mittlere land- und forst-wirtschaftliche Lehranstalten ohne Internat und ohne Lehrbetrieb mit mehr als 2 Lehrgängen 1 bis 2 Lehrgängen
2. Mittlere land- und forst-wirtschaftliche Lehranstalten mit Internat oder mit Lehrbetrieb mehr als 6 Lehrgängen 5 bis 6 Lehrgängen 4 Lehrgängen 1 Lehrgang
3. Mittlere land- und forst-wirtschaftliche Lehranstalten mit Internat und mit Lehrbetrieb mehr als 3 Lehrgängen 3 Lehrgängen 2 Lehrgängen 1 Lehrgang
4. Niedere land- und forst-wirtschaftliche Fachschulen ohne Internat und ohne Lehrbetrieb mehr als 2 Lehrgängen 1 bis 2 Lehrgängen
5. Niedere land- und forst-wirtschaftliche Fachschulen mit Internat oder mit Lehrbetrieb mehr als 3 Lehrgängen 2 bis 3 Lehrgängen 1 Lehrgang
6. Niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen mit Internat und mit Lehrbetrieb mehr als 3 Lehrgängen 3 Lehrgängen 2 Lehrgängen 1 Lehrgang

§ 3. (1) Als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung gilt eine Gruppe von Schülern, die nach der Schulorganisation als geschlossene Einheit den gleichen theoretischen Unterricht erhält.

(2) Für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen gilt ein Lehrgang mit mehr als 50 Schülern als zwei Lehrgänge.

(3) Als Lehrgänge im Sinne dieser Verordnung gelten solche mit einer Mindestdauer von fünf Monaten, Lehrveranstaltungen mit einer kürzeren Dauer gelten als Kurse.

(4) Wenn an einer mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule organisationsmäßig Kurse abgehalten werden, gelten je volle 110 Unterrichtstage der Kurse pro Jahr für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen als ein Lehrgang.

(5) Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, sind in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen.

§ 4. (1) Die Dienstzulage der Leiter an mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit mindestens sieben (anrechenbaren) Lehrgängen mit Internat und Lehrbetrieb wird gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltgesetzes 1956 um 1o vH erhöht.

(2) Das Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien, XIII., Ober-St. Veit, wird der Dienstzulagengruppe I zugewiesen; gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird die Dienstzulage des Leiters dieser Lehranstalt um 15 vH erhöht.

§ 5. Für die Einreihung der landwirtschaftlichen Berufs(Fortbildungs)schulen für die weibliche Jugend in Dienstzulagengruppen sind die für die Einreihung der niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Feber 1956 in Kraft.

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