Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-07-12
Letzte Aktualisierung 2026-08-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 416
Änderungshistorie JSON API

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 35,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 35,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 36,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 37,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 38,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 38,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 39,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 40,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 41,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 42,30 €)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 17. (1) Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(3) Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 17. (1) Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(3) Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

Stufe
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand IV
3. Exartikulation beider Oberarme IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände III
5. Exartikulation beider Oberschenkel III
6. Verlust beider Oberschenkel II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels II
8. Verlust beider Unterschenkel I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels I

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

Stufe vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973 vom 1. Juli 1973 an
I 1517 S, 2162 S,
II 2276 S, 3243 S,
III 3680 S, 4325 S,
IV 4675 S, 5407 S,
V 5669 S, 6487 S.

An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und an die Stelle der in der zweiten Spalte angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

Stufe
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand IV
3. Exartikulation beider Oberarme IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände III
5. Exartikulation beider Oberschenkel III
6. Verlust beider Oberschenkel II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels II
8. Verlust beider Unterschenkel I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels I

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich

1.

in der Stufe I 6 319 S

2.

in der Stufe II 9 476 S

3.

in der Stufe III 12 636 S

4.

in der Stufe IV 15 797 S

5.

in der Stufe V 18 949 S.

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

Stufe
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand IV
3. Exartikulation beider Oberarme IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände III
5. Exartikulation beider Oberschenkel III
6. Verlust beider Oberschenkel II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels II
8. Verlust beider Unterschenkel I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels I

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich

1.

in der Stufe I 542,94 € (Anm. 1)

2.

in der Stufe II 814,08 € (Anm. 2)

3.

in der Stufe III 1 085,66 € (Anm. 3)

4.

in der Stufe IV 1 357,24 € (Anm. 4)

5.

in der Stufe V 1 628,09 € (Anm. 5) .

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 548,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 551,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 557,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 565,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 579,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 588,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 598,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 619,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 628,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 636,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 653,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 671,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 687,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 699,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 707,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 713,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 729,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 748,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 775,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 802,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 826,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 874,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 959,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 1 003,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 1 030,20 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 823,00 €

ab 1.1.2003: 827,10 €

ab 1.1.2004: 835,40 €

ab 1.1.2005: 847,90 €

ab 1.1.2006: 869,10 €

ab 1.1.2007: 883,00 €

ab 1.1.2008: 898,00 €

ab 1.1.2009: 928,50 €

ab 1.1.2010: 942,40 €

ab 1.1.2011: 953,70 €

ab 1.1.2012: 979,40 €

ab 1.1.2013: 1 006,80 €

ab 1.1.2014: 1 031,00 €

ab 1.1.2015: 1 048,50 €

ab 1.1.2016: 1 061,10 €

ab 1.1.2017: 1 069,60 €

ab 1.1.2018: 1 093,10 €

ab 1.1.2019: 1 121,50 €

ab 1.1.2020: 1 161,90 €

ab 1.1.2021: 1 202,60 €

ab 1.1.2022: 1 238,70 €

ab 1.1.2023: 1 310,50 €

ab 1.1.2024: 1 437,60 €

ab 1.1.2025: 1 503,70 €

ab 1.1.2026: 1 544,30 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 1 097,60 €

ab 1.1.2003: 1 103,10 €

ab 1.1.2004: 1 114,10 €

ab 1.1.2005: 1 130,80 €

ab 1.1.2006: 1 159,10 €

ab 1.1.2007: 1 177,60 €

ab 1.1.2008: 1 197,60 €

ab 1.1.2009: 1 238,30 €

ab 1.1.2010: 1 256,90 €

ab 1.1.2011: 1 272,00 €

ab 1.1.2012: 1 306,30 €

ab 1.1.2013: 1 342,90 €

ab 1.1.2014: 1 375,10 €

ab 1.1.2015: 1 398,50 €

ab 1.1.2016: 1 415,30 €

ab 1.1.2017: 1 426,60 €

ab 1.1.2018: 1 458,00 €

ab 1.1.2019: 1 495,90 €

ab 1.1.2020: 1 549,80 €

ab 1.1.2021: 1 604,00 €

ab 1.1.2022: 1 652,10 €

ab 1.1.2023: 1 747,90 €

ab 1.1.2024: 1 917,40 €

ab 1.1.2025: 2 005,60 €

ab 1.1.2026: 2 059,80 €

Anm. 4: ab 1.1.2002: 1 372,20 €

ab 1.1.2003: 1 379,10 €

ab 1.1.2004: 1 392,90 €

ab 1.1.2005: 1 413,80 €

ab 1.1.2006: 1 449,10 €

ab 1.1.2007: 1 472,30 €

ab 1.1.2008: 1 497,30 €

ab 1.1.2009: 1 548,20 €

ab 1.1.2010: 1 571,40 €

ab 1.1.2011: 1 590,30 €

ab 1.1.2012: 1 633,20 €

ab 1.1.2013: 1 678,90 €

ab 1.1.2014: 1 719,20 €

ab 1.1.2015: 1 748,40 €

ab 1.1.2016: 1 769,40 €

ab 1.1.2017: 1 783,60 €

ab 1.1.2018: 1 822,80 €

ab 1.1.2019: 1 870,20 €

ab 1.1.2020: 1 937,50 €

ab 1.1.2021: 2 005,30 €

ab 1.1.2022: 2 065,50 €

ab 1.1.2023: 2 185,30 €

ab 1.1.2024: 2 397,30 €

ab 1.1.2025: 2 507,60 €

ab 1.1.2026: 2 575,30 €

Anm. 5: ab 1.1.2002: 1 646,00 €

ab 1.1.2003: 1 654,20 €

ab 1.1.2004: 1 670,70 €

ab 1.1.2005: 1 695,80 €

ab 1.1.2006: 1 738,20 €

ab 1.1.2007: 1 766,00 €

ab 1.1.2008: 1 796,00 €

ab 1.1.2009: 1 857,10 €

ab 1.1.2010: 1 885,00 €

ab 1.1.2011: 1 907,60 €

ab 1.1.2012: 1 959,10 €

ab 1.1.2013: 2 014,00 €

ab 1.1.2014: 2 062,30 €

ab 1.1.2015: 2 097,40 €

ab 1.1.2016: 2 122,60 €

ab 1.1.2017: 2 139,60 €

ab 1.1.2018: 2 186,70 €

ab 1.1.2019: 2 243,60 €

ab 1.1.2020: 2 324,40 €

ab 1.1.2021: 2 405,80 €

ab 1.1.2022: 2 478,00 €

ab 1.1.2023: 2 621,70 €

ab 1.1.2024: 2 876,00 €

ab 1.1.2025: 3 008,30 €

ab 1.1.2026: 3 089,50 €)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 18a. (1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) haben, erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten.

(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 19. (1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.

(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage (§ 18 Abs. 4). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.

(5) Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage. Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 986 S. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 1 371 S.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 121,15 € (Anm. 1).

(____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 122,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 123,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 124,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 126,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 129,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 131,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 133,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 138,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 140,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 142,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 145,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 149,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 153,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 156,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 158,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 159,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 162,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 167,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 173,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 179,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 184,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 195,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 214,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 223,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 229,90 €)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20a. (1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:

1.

Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß 208 S;

2.

doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen 330 S;

3.

dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen 552 S.

(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20a. (1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:

1.

Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß 18,31 € (Anm. 1) ;

2.

doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen 29,14 € (Anm. 2) ;

3.

dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen 48,76 € (Anm. 3) .

(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 18,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 18,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 18,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 19,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 19,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 19,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 20,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 20,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 21,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 21,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 22,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 22,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 23,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 23,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 23,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 24,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 24,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 25,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 26,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 27,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 27,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 29,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 32,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 33,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 34,70 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 29,50 €

ab 1.1.2003: 29,60 €

ab 1.1.2004: 29,90 €

ab 1.1.2005: 30,30 €

ab 1.1.2006: 31,10 €

ab 1.1.2007: 31,60 €

ab 1.1.2008: 32,10 €

ab 1.1.2009: 33,20 €

ab 1.1.2010: 33,70 €

ab 1.1.2011: 34,10 €

ab 1.1.2012: 35,00 €

ab 1.1.2013: 36,00 €

ab 1.1.2014: 36,90 €

ab 1.1.2015: 37,50 €

ab 1.1.2016: 38,00 €

ab 1.1.2017: 38,30 €

ab 1.1.2018: 39,10 €

ab 1.1.2019: 40,10 €

ab 1.1.2020: 41,50 €

ab 1.1.2021: 43,00 €

ab 1.1.2022: 44,30 €

ab 1.1.2023: 46,90 €

ab 1.1.2024: 51,40 €

ab 1.1.2025: 53,80 €

ab 1.1.2026: 55,30 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 49,30 €

ab 1.1.2003: 49,50 €

ab 1.1.2004: 50,00 €

ab 1.1.2005: 50,80 €

ab 1.1.2006: 52,10 €

ab 1.1.2007: 52,90 €

ab 1.1.2008: 53,80 €

ab 1.1.2009: 55,60 €

ab 1.1.2010: 56,40 €

ab 1.1.2011: 57,10 €

ab 1.1.2012: 58,60 €

ab 1.1.2013: 60,20 €

ab 1.1.2014: 61,60 €

ab 1.1.2015: 62,60 €

ab 1.1.2016: 63,40 €

ab 1.1.2017: 63,90 €

ab 1.1.2018: 65,30 €

ab 1.1.2019: 67,00 €

ab 1.1.2020: 69,40 €

ab 1.1.2021: 71,80 €

ab 1.1.2022: 74,00 €

ab 1.1.2023: 78,30 €

ab 1.1.2024: 85,90 €

ab 1.1.2025: 89,90 €

ab 1.1.2026: 92,30 €)

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV.

Berufliche und soziale Maßnahmen

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Landesinvalidenamtes (§ 79) durchzuführen.

(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.

(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.

(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.

(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV.

Berufliche und soziale Maßnahmen

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) durchzuführen.

(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.

(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.

(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.

(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV.

Berufliche und soziale Maßnahmen

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchzuführen.

(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.

(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.

(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.

(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22. (1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.

(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 werden Krankengeld, Familien(Tag)geld und Wochengeld nicht gewährt.

(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 und des § 51a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.

(BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 1)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22. (1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.

(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.

(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22. (1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.

(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22a. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Landesinvalidenamt

1.

einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;

2.

dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;

3.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 100 000 S gewähren.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22a. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

1.

einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;

2.

dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;

3.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 100 000 S gewähren.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22a. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

1.

einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;

2.

dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;

3.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 267,28 € gewähren.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22b. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Landesinvalidenamt

1.

einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;

2.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22b. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

1.

einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;

2.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22b. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

1.

einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;

2.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Heilfürsorge.

§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.

(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.

(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Heilfürsorge.

§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 zu leisten.

(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.

(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 24. (1) Die Heilfürsorge umfaßt

1.

als Heilbehandlung:

a)

ärztliche Hilfe;

b)

Zahnbehandlung;

c)

Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d)

Hauskrankenpflege;

e)

Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;

2.

Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

1.

Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;

2.

Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;

3.

Unterbringung in einem Genesungsheim.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 24. (1) Die Heilfürsorge umfaßt

1.

als Heilbehandlung:

a)

ärztliche Hilfe;

b)

Zahnbehandlung;

c)

Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d)

Hauskrankenpflege;

e)

Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;

2.

Krankengeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

1.

Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;

2.

Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;

3.

Unterbringung in einem Genesungsheim.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 24. (1) Die Heilfürsorge umfaßt

1.

als Heilbehandlung:

a)

ärztliche Hilfe;

b)

Zahnbehandlung;

c)

Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d)

Hauskrankenpflege;

e)

Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;

2.

Krankengeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

1.

Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;

2.

Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;

3.

Unterbringung in einem Genesungsheim.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 25. (1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen.

(2) Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund kann die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des § 56 übernehmen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes, Familien(Tag)geldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetze ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Wehrpflichtiger gemäß den Bestimmungen des IV. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, Anspruch auf gesundheitliche Betreuung hat.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28 und 29 gewährt.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld und Familien(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.

(BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 3)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 28 gewährt.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Österreichischen Gesundheitskasse zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 28 gewährt.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 27. (1) Das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79) hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 27. (1) Das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 27. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 28. (1) Für die Dauer einer nicht mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfalle zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (§§ 16, 17) übersteigt.

(2) Bei Zugeteilten (§ 26 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 28. (1) Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (§§ 16, 17) übersteigt.

(2) Bei Zugeteilten (§ 26 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 28. (1) Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (§§ 16, 17) übersteigt.

(2) Bei Zugeteilten (§ 26 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei der Österreichischen Gesundheitskasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 5)

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im § 26 Abs. 1 bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß § 24 Abs. 2 bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(3) Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 18) oder Hilflosenzulage (§ 18a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.

(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt.

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im § 26 Abs. 1 bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß § 24 Abs. 2 bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(3) Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18a), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) oder ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflege- oder Hilflosenzulage, ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.

(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt.

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im § 26 Abs. 1 bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß § 24 Abs. 2 bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(3) Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 18), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) oder ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage, ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.

(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt.

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im § 26 Abs. 1 bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen während einer gemäß § 24 Abs. 2 bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(3) Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 18), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) oder ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage, ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.

(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 29. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) oder auf einen Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenempfängers mit einer Pflegeperson ergeben.

(2) Ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Ruhens eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der in Abs. 1 angeführten Leistungen, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Ruhens bestimmt.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.

(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 29. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten

1.

für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;

2.

während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.

(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.

(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.

§ 29. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten

1.

für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;

2.

während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.

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