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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957

Geltender Text a fecha 1992-02-29

Abkürzung

KOVG 1957

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KOVG 1957

I. HAUPTSTÜCK.

Versorgung.

ABSCHNITT I.

Versorgungsberechtigte Personen.

§ 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

(2) Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,

1.

deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250) eingetreten ist;

2.

deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;

3.

die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;

4.

die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.

(3) Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.

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§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war.

(2) Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen ohne Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt.

(BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 1)

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§ 3. (1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.

(2) Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.

(BGBl. Nr. 103/1953, Art. I)

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§ 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

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§ 5. Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben. Hievon gelten folgende Ausnahmen:

1.

Selbstmord ist dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn er durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde;

2.

eine Justifizierung, die von den nationalsozialistischen Machthabern an einem dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehörigen vollzogen wurde, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn sie aus wehrpolitischen Gründen erfolgte und keinen Anspruch nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, begründet;

3.

eine Selbstbeschädigung, die sich ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger zugefügt hat, um sich zur Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber untauglich zu machen, gilt als Dienstbeschädigung;

4.

eine Gesundheitsschädigung, die ein dem Kreise der Versorgungsberechtigten Angehöriger als Folge versuchter oder gelungener Entziehung aus der Dienstleistung für die nationalsozialistischen Machthaber erlitten hat, gilt dann als Dienstbeschädigung, wenn die (versuchte) Entziehung nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen keinen Zusammenhang aufweisen.

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ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

1.

Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen;

3.

Heilfürsorge;

4.

Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

1.

Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

Sterbegeld;

3.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969.

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KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Gegenstand der Versorgung.

§ 6. (1) Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:

1.

Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen;

3.

Heilfürsorge;

4.

Orthopädische Versorgung.

(2) Im Falle des Todes durch ein schädigendes Ereignis (§ 1 Abs. 1) gebühren den Hinterbliebenen:

1.

Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;

2.

Sterbegeld;

3.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Für Zwecke der Erholungsfürsorge und deren Einrichtungen für den nach diesem Bundesgesetz versorgungsberechtigten Personenkreis sind Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) bereitzustellen. Über die Höhe der bereitzustellenden Mittel entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates gemäß § 10 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

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ABSCHNITT III.

Beschädigtenrente.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

(BGBl. Nr. 164/1952, Art. I Z. 2)

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KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Beschädigtenrente.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

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§ 8. Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.

(BGBl. Nr. 164/1952, Art. I Z. 2)

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§ 8a. (1) Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 8 (in der durch Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1952 gegebenen Fassung) durchgeführt.

(2) Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.

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§ 9. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt.

(2) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

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§ 10. Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.

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§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 3 044 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1982 vom 1. Juli 1982 an
30 vH 18 vH 18 vH 20 vH
40 vH 27 vH 30 vH 30 vH
50 vH 40 vH 40 vH 40 vH
60 vH 50 vH 50 vH 50 vH
70 vH 60 vH 60 vH 60 vH
80 vH 80 vH 80 vH 80 vH

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 125 S zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ab Vollendung des 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
Schilling
65. Lebensjahres 137 227 274 365 457
70. Lebensjahres 275 456 517 609 731
75. Lebensjahres 502 684 761 852 944
80. Lebensjahres 731 913 1 005 1 096 1 187

(4) An die Stelle der in den Abs. 1, 2 und 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

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§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 4 674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

1.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;

2.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;

3.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;

4.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;

5.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und

6.

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 192 S zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ab Vollendung des 50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
Schilling
65. Lebensjahres 209 350 423 561 700
70. Lebensjahres 424 699 793 936 1 122
75. Lebensjahres 772 1 051 1 170 1 308 1 450
80. Lebensjahres 1 122 1 404 1 544 1 684 1 824

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§ 11a. (1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.

(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.

(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:

a)

bei einer Summe von mindestens 130 30 vH,

b)

bei einer Summe von mindestens 160 40 vH,

c)

bei einer Summe von mindestens 190 50 vH,

d)

bei einer Summe von mindestens 220 60 vH,

e)

bei einer Summe von mindestens 250 70 vH,

f)

bei einer Summe von mindestens 280 80 vH.

(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:

Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. f vorgesehenen Betrages.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)

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§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 538 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

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§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 678 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

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§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1 927 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 292 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3 958 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

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KOVG 1957

§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente, wenn sie kein Einkommen haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 2 440 S. Sie ist – abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 370 S.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Dieser Betrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Familienzulagen gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 9 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(4) Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 5 ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H.,

von 60 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 15 v. H.,

von 70 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 20 v. H.,

von 80 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H.,

von 90 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 30 v. H.,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v. H. – bei Verheirateten 5 v. H. – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(6) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – das gemäß Abs. 4 oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.

(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.

(8) An die Stelle der gemäß Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 rückwirkend vom 1. Juli 1967 an vervielfachten Beträge.

(9) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 oder 5 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(10) Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(4) Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 5 ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H.,

von 60 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 15 v. H.,

von 70 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 20 v. H.,

von 80 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H.,

von 90 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 30 v. H.,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v. H. – bei Verheirateten 5 v. H. – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(6) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – das gemäß Abs. 4 oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.

(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.

(8) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 oder 5 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgt

1.

bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;

2.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;

3.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;

4.

bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;

5.

bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.

Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 15. Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten Schwerbeschädigten wird durch die Gewährung von Familienzulagen berücksichtigt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 dritter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 370 S.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 17. (1) Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(3) Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

Stufe
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand IV
3. Exartikulation beider Oberarme IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände III
5. Exartikulation beider Oberschenkel III
6. Verlust beider Oberschenkel II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels II
8. Verlust beider Unterschenkel I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels I

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

Stufe vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973 vom 1. Juli 1973 an
I 1517 S, 2162 S,
II 2276 S, 3243 S,
III 3680 S, 4325 S,
IV 4675 S, 5407 S,
V 5669 S, 6487 S.

An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und an die Stelle der in der zweiten Spalte angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft:

Stufe
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand IV
3. Exartikulation beider Oberarme IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände III
5. Exartikulation beider Oberschenkel III
6. Verlust beider Oberschenkel II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels II
8. Verlust beider Unterschenkel I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels I

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich

1.

in der Stufe I 6 319 S

2.

in der Stufe II 9 476 S

3.

in der Stufe III 12 636 S

4.

in der Stufe IV 15 797 S

5.

in der Stufe V 18 949 S.

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung vier Gliedmaßen verloren haben, sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 18a. (1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) haben, erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten.

(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 19. (1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.

(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

(4) Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe III, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage (§ 18 Abs. 4). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III oder IV der Pflegezulage zu erhöhen.

(5) Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage. Für Blinde (Abs. 2), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe V zu erhöhen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 986 S. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 1 371 S.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 20a. (1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zur Beschädigtenrente zu leisten:

1.

Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten, Trägern von Stützmiedern aus starrem Material (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, Stützkrücken oder Krankenstöcken angewiesen sind, Benützern von Rollstühlen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß 208 S;

2.

doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Stomaversorgung oder Inkontinenzhilfen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH beziehen 330 S;

3.

dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, letzteren, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH beziehen 552 S.

(2) Treffen mehrere der unter Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV.

Berufliche und soziale Maßnahmen

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Landesinvalidenamtes (§ 79) durchzuführen.

(3) Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.

(4) Für die Dauer der beruflichen Ausbildung gebührt dem Beschädigten, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der ihm zuerkannten Beschädigtenrente die Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige. Jugendlichen Beschädigten, denen nach dem Austritt aus der Pflichtschulausbildung eine berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 bewilligt wird, ist auf deren Dauer die Grundrente bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf 50 v. H., sodann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 80 v. H. der Grundrente und Zusatzrente für Erwerbsunfähige zu erhöhen.

(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen.

(6) Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22. (1) Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlich zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.

(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 werden Krankengeld, Familien(Tag)geld und Wochengeld nicht gewährt.

(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 und des § 51a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.

(BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 1)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22a. Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Landesinvalidenamt

1.

einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;

2.

dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;

3.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 100 000 S gewähren.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 22b. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Landesinvalidenamt

1.

einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;

2.

einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.

Abkürzung

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ABSCHNITT V.

Heilfürsorge.

§ 23. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.

(2) Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.

(3) Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 24. (1) Die Heilfürsorge umfaßt

1.

als Heilbehandlung:

a)

ärztliche Hilfe;

b)

Zahnbehandlung;

c)

Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d)

Hauskrankenpflege;

e)

Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;

2.

Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

1.

Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;

2.

Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;

3.

Unterbringung in einem Genesungsheim.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

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KOVG 1957

§ 25. (1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen.

(2) Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund kann die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des § 56 übernehmen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes, Familien(Tag)geldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetze ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Wehrpflichtiger gemäß den Bestimmungen des IV. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, Anspruch auf gesundheitliche Betreuung hat.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28 und 29 gewährt.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld und Familien(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.

(BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 3)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 27. (1) Das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79) hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 31 zu tragen gehabt hätte.

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KOVG 1957

§ 28. (1) Für die Dauer einer nicht mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfalle zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich Familienzulagen (§§ 16, 17) übersteigt.

(2) Bei Zugeteilten (§ 26 Abs. 2) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich Familienzulagen, die dem Beschädigten nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit zustehen würde, abzüglich eines Dreißigstels der ihm einschließlich Familienzulagen geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.

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KOVG 1957

§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 5)

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im § 26 Abs. 1 bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß § 24 Abs. 2 bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(3) Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 18) oder Hilflosenzulage (§ 18a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.

(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 29. (1) Für die Dauer einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung gebührt dem Beschädigten für die Angehörigen, deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend bestritten hat, ein Familiengeld, wenn er, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während dieser Heilbehandlung kein monatliches Einkommen hat, das die Höhe der Grundrente und Zusatzrente eines Erwerbsunfähigen übersteigt.

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt die Hälfte des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Den im § 26 Abs. 1 bezeichneten Beschädigten hat jedoch das Landesinvalidenamt während einer gemäß § 24 Abs. 2 bewilligten erweiterten Heilbehandlung das Familiengeld in dem Ausmaß und für die Dauer zu gewähren, wie es die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(3) Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18a), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) oder ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflege- oder Hilflosenzulage, ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.

(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes. Die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden. Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist kein Taggeld zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 30. (1) Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 7)

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Landesinvalidenamt (§ 79) anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.

(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Landesinvalidenamt (§ 79).

Abkürzung

KOVG 1957

§ 31. (1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Landesinvalidenamte (§ 79) durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26 Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 9)

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Orthopädische Versorgung.

§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

(2) Die orthopädische Versorgung wird vom Bunde beigestellt und umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 gelten sinngemäß. Der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten.

(3) Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Gebrauchsdauer sowie die Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Antrag über den Umfang der Anlage hinaus Leistungen gewähren, wenn hiedurch das Ziel der orthopädischen Versorgung erreicht wird; die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten sind hiebei außer Betracht zu lassen.

(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.

(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Orthopädische Versorgung.

§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt

1.

die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

2.

den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

3.

Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und

4.

Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.

(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 33. (1) Blinde (§ 19 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.

(2) Die Bestimmungen des § 32 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VII.

Hinterbliebenenrente.

§ 34. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 35. (1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich 37 vH, vom 1. Juli 1981 an 38 vH, vom 1. Juli 1982 an 39 vH und vom 1. Juli 1983 an 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1).

(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 35. (1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1).

(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 35a. (1) Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag zur Witwen(Witwer)rente eine monatliche Zulage, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die Summe aus Grundrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 gebührt nur in halber Höhe, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten weniger als fünf Jahre gedauert oder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 30 Jahre betragen hat; dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt.

(4) Auf die Zulage nach Abs. 1 bis 3 haben unter den dort genannten Voraussetzungen auch Witwen Anspruch, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1950 gestorben ist und im Zeitpunkte seines Todes wegen Hilflosigkeit oder Blindheit im Bezug eines Rentenzuschusses, einer erhöhten Pflegezulage oder einer Blindenzulage nach früheren Versorgungsvorschriften gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit oder Blindheit einen Anspruch auf eine Pflegezulage der Stufen III, IV oder V oder eine diesen entsprechende Blindenzulage nach diesem Bundesgesetze begründet hätte. Das gleiche gilt für Witwen, deren Ehegatte vor dem 1. Juli 1960 gestorben und im Zeitpunkte seines Todes im Bezug einer Pflegezulage der Stufe II nach diesem Bundesgesetze gestanden ist, wenn die Hilflosigkeit für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 einen Anspruch auf die Pflegezulage der Stufe III begründet hätte.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 36. (1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 37. (1) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt auch

1.

der Frau,

2.

dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(2) Eine Witwen(Witwer)rente oder eine Witwen(Witwer)beihilfe gebührt jedoch nicht, wenn

1.

die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau (des Ehemannes) nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;

2.

eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 38. (1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Monate der Wiederverehelichung zustand. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe (der Witwer) durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Witwen(Witwer)beihilfen (§ 36 Abs. 2) sind nicht abzufertigen.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung auf Antrag wieder auf,

1.

wenn und insolange der in Abs. 1 bezeichneten Person aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes jeweils in Betracht kommenden vollen Witwen(Witwer)versorgung (§§ 35, 36) erwachsen ist und

2.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden dieser Person aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist und

3.

im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem (einer) Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung nicht, eine zur Witwen(Witwer)rente geleistete Zulage (§ 35a) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen ist, erhalten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens mit dem Antragsmonat fällig.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwen(Witwer)versorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe (den Witwer) günstigere Versorgung.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 39. Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 40. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:

1.

seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;

2.

die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.

(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 41. (1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise

1.

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;

2.

infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 775 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 194 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 915 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 334 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 3 137 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 663 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 844 S und für Doppelwaisen 1 683 S.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

1.

bei einfach verwaisten Waisen 52 vH,

2.

bei Doppelwaisen 78 vH

des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 42 Abs. 1); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 43. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 44. Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 45. (1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 064 S und die Elternpaarrente monatlich 1 950 S. Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 4 861 S bei Elternteilen und von 5 796 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 4 989 S und 6 051 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 1007 S und bei Elternpaaren den Betrag von 1408 S nicht erreicht.

(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.

(5) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 346 S und die Elternpaarrente monatlich 2 468 S. Diese Beträge erhöhen sich auf 1 615 S und 2 962 S, wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 6 154 S bei Elternteilen und von 7 338 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 6 317 S und 7 661 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 2 221 S und bei Elternpaaren den Betrag von 3 103 S nicht erreicht.

(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.

(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 46a. (1) Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. § 18a Abs. 3 und § 29 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 46b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen(Witwer)beihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 und zur Elternrente gemäß § 46 ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 46b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgt

1.

bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;

2.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;

3.

bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;

4.

bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;

5.

bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.

Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VIII.

Sterbegeld.

§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

(2) Das volle Sterbegeld beträgt 2500 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 1000 S, so sind lediglich 1000 S anzurechnen. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(4) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VIII.

Sterbegeld.

§ 47. (1) Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

(2) Das volle Sterbegeld beträgt 10 902 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 4 365 S, so sind lediglich 4 365 S anzurechnen.

(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60 vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(4) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatze der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IX.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

§ 48. (1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulagen (§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18), Blindenzulage (§ 19) und Hilflosenzulage (§ 18a). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IXa

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 48a. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.

(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT X.

Ersatz von Reisekosten.

§ 49. (1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32 Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz, bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den 1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge sind zu ersetzen, wenn die Benützung des Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind dann zu ersetzen, wenn die Benützung der Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand an Zeit untunlich war. Kosten für die Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort mehr als 2 km beträgt. War wegen des körperlichen Zustandes eine Begleitperson notwendig, sind die für diese erwachsenen Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen. In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung notwendiger Hilfsmittel (§ 32) zu ersetzen. Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber) hat alle für ihn und für eine allfällige Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand für Verpflegung und Nächtigung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, vorgesehenen Ausmaß zu leisten.

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KOVG 1957

ABSCHNITT XI.

Fristen.

§ 50. (1) Jeder Versorgungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt seiner Voraussetzungen geltend gemacht wird. Der Lauf dieser Frist ist so lange gehemmt, als der Versorgungswerber unfreiwillig im Auslande weilt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Geltendmachung seines Anspruches gehindert ist.

(2) Eine Versorgungsberechtigung besteht nur für Dienstbeschädigungen, die innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist geltend gemacht worden sind. Der Lauf dieser Frist beginnt für Dienstbeschädigungen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, nicht vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes. Ist das schädigende Ereignis vor dem 1. Oktober 1938 eingetreten, so ist jeder Versorgungsanspruch erloschen, der nicht innerhalb der Frist geltend gemacht worden ist, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Anmeldefrist zu beachten war.

(3) Hat ein Elternteil die Anmeldung des Versorgungsanspruches fristgerecht erstattet, so kann im Falle des Ablebens dem überlebenden Elternteile der Einwand der Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 12.)

(4) Der Anspruch auf Krankengeld (§ 28) und Familiengeld (§ 29) ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung (§ 26) bei sonstigem Ausschlusse für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Nachsicht von den Folgen der Versäumnis der fristgerechten Geltendmachung von Versorgungsansprüchen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, bewilligen, wenn der Ausschluß von den Versorgungsansprüchen eine besondere Härte bedeuten würde und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt in solchen Fällen, von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsleistungen zu gewähren sind. Eine Fristnachsicht, die nach früher geltendem Versorgungsrecht erteilt worden ist, gilt als Nachsicht im Sinne dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)

(6) Für die im § 3 Abs. 2 genannten Personen beginnt der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Zeitpunkte der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, frühestens mit 1. September 1953. (BGBl. Nr. 103/1953, Art. II)

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KOVG 1957

ABSCHNITT XII.

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

§ 51. (1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß § 14 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (§ 12) sowie die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.

(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a sowie die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß § 46a zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.

(3) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XII.

Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

§ 51. (1) Die Beschädigtenrenten sowie die Zuschüsse gemäß § 14 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. Zusatzrenten (§ 12), die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.

(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a sowie die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3) sowie die Zulagen gemäß §§ 35a und 46a zu einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage gemäß § 46a zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten Beihilfe (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) sind frühestens vom dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches an zu leisten.

(3) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 52. (1) Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß den §§ 35a und 46a, der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder die gemäß § 46 Abs. 6 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29 Abs. 3, folgende Ausnahmen:

1.

Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

2.

die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt worden ist;

3.

die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 11a, 18, 18a, 46a, 19, 14 und 46b) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit oder des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht;

4.

die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 8 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 9 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

5.

die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.

(4) Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.

(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht ein Jahr verstrichen ist.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 52. (1) Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20a, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß den §§ 35a und 46a, der Zuschüsse gemäß § 46b und der Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3) sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 8a Abs. 2 und des § 29 Abs. 3, folgende Ausnahmen:

1.

Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

2.

die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt worden ist;

3.

die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und für das Kleider- und Wäschepauschale (§§ 11a, 18, 18a, 46a, 19, 14, 46b und 20a) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht, oder bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;

4.

die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

5.

die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.

(4) Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.

(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht ein Jahr verstrichen ist.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XIII.

Anzeige- und Ersatzpflicht.

§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z. 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 54. (1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnisse zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 54. (1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnisse zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 54a. (1) Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente, Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen (§ 13) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder Rentenbeträge wirksam.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt von der Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Landesinvalidenamt hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 543/1983)

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XIV.

Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 55. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach § 15 können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage (§§ 18a und 46a), Zuschuß (§§ 14 und 46b), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu § 32) können weder verpfändet noch gepfändet werden.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.

(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (§ 79) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XIV.

Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 55. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach § 15 können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage (§§ 18a und 46a), Zuschuß (§§ 14 und 46b), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) können weder verpfändet noch gepfändet werden.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.

(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (§ 79) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XIV.

Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen

§ 55. (1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XIVa

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund

§ 55a. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

(2) Das Landesinvalidenamt hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

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KOVG 1957

ABSCHNITT XIVb

Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe

§ 55b. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe

1.

in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,

2.

in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,

3.

außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder

4.

auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle

verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.

(3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 109) anzurechnen.

(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 55c. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.

(2) Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Landesinvalidenamt die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das Landesinvalidenamt benachrichtigt worden ist.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XV.

Rentenumwandlung.

§ 56. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 gegeben sind.

(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), die Familienzulagen (§§ 16, 17) und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18a) oder Blindenzulage (§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.

(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den Betrag von 1 680 S nicht erreichen. An die Stelle des angeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag.

(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2 und 3) und Waisenbeihilfe (§ 43 Abs. 2 und 3) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (§ 13) verfügen.

(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XV.

Rentenumwandlung.

§ 56. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 gegeben sind.

(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), die Familienzulagen (§§ 16, 17), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage (§ 18a) oder Blindenzulage (§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.

(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den Betrag von 2 581 S nicht erreichen.

(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2 und 3) und Waisenbeihilfe (§ 43 Abs. 2 und 3) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (§ 13) verfügen.

(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 57. (1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente und Witwen(Witwer)rente, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.

(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe (des Witwers) keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 58. (1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwen(Witwer)renten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder 40 vH, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35a, Familienzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig.

(2) Vom Abfertigungsbetrag ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 58. (1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwen(Witwer)renten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH oder 40 vH, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35a, Familienzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Hilflosenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.

(2) Vom Abfertigungsbetrag ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 59. (1) Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigungssumme zugrunde gelegt worden ist.

(2) Wenn sich eine Witwe (ein Witwer), deren (dessen) Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 38 anzuwenden.

(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigungssumme ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.

(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach § 59 Abs. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVI.

Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.

§ 60. Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVII.

Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.

§ 61. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.

(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 55b für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.

(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17).

(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVII.

Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.

§ 61. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.

(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 55b für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.

(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzulagen für Kinder (§§ 16, 17).

(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 62. Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVIIa

Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.

(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den §§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.

(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.

(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten Beträge.

(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVIIa

Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.

(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den §§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.

(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.

(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten Beträge.

(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(9) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVIIa

Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.

(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den §§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.

(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.

(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten Beträge.

(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(9) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1 festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVIIa

Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

§ 63. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen

1.

die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 47, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;

2.

die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend ab dem 1. Juli 1967.

(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge.

(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVIII.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 64. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (BGBl. Nr. 161/1956, Art. I, Z. 10)

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XVIIIa

Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

§ 64a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente (§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen, wenn dies für den Versorgungsberechtigten günstiger ist.

(2) Trifft ein Anspruch auf Witwen(Witwer)rente (§ 35) oder Witwen(Witwer)beihilfe (§ 36 Abs. 2) mit einem Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die Witwen(Witwer)zusatzrente sowie eine allfällige Zulage gemäß § 35a beziehungsweise die Witwen(Witwer)beihilfe der Berechnung der Elternrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XIX.

Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze mit Ansprüchen nach anderen Gesetzen.

§ 65. Beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in seiner jeweils geltenden Fassung gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze. Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen auf verschiedene schädigende Ereignisse, so gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetze bleiben unberührt.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XX.

Fälligkeit und Auszahlung

§ 66. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sind wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.

(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XXI.

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.

§ 68. Für den Fall der Erkrankung werden bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:

1.

Witwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2);

2.

Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 2);

3.

Eltern (§ 44).

Abkürzung

KOVG 1957

§ 69. (1) Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:

1.

Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;

2.

Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Landesinvalidenamte (§ 79) zu stellen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 70. Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 71. (1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das zuständige Landesinvalidenamt eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 69 bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(3) Die Versicherung endet mit dem Ablaufe des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 72. Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 1955 vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 73. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.

(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 73. (1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe von 90 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.

(2) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.

(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 221 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.

(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.

(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 74. (1) Die Pflichtversicherten (§ 68) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.

(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 69) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 408 S und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 79 S zu entrichten.

(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.

(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 13) nicht absetzbar.

(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 75. Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom zuständigen Landesinvalidenamte (§ 79) festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XXII.

Härteausgleich.

§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das zuständige Landesinvalidenamt nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT XXIII.

Schwerkriegsbeschädigtenausweis.

§ 77. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Abkürzung

KOVG 1957

II. HAUPTSTÜCK.

Behörden.

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in zweiter und letzter Instanz die bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen.

Abkürzung

KOVG 1957

Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich § 78a auf § 81 Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)

§ 78a. Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Landesinvalidenämter am Sitz eines Landesinvalidenamtes eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 78a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (§§ 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Landesinvalidenämter am Sitz eines Landesinvalidenamtes eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.

(2) Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 vorgenommen werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 79. (1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 79. (1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Auslande, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe (des Witwers) und, falls keine Witwe (kein Witwer) vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.

(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu übertragen.

Abkürzung

KOVG 1957

Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich § 80 auf § 81 Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)

§ 80. (1) Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.

(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Landesinvalidenamtes, bei welchem die Schiedskommission errichtet ist, hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.

Abkürzung

KOVG 1957

Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1985, soweit sich dieser Paragraph auf die Abs. 1, 3, 4 und 5 bezieht (Art. IV, BGBl. Nr. 212/1984)

§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre berufen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 81. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Landeshauptmänner für drei Jahre berufen.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Kriegsopferfürsorgebeirat (§§ 101 bis 107) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der nach dem Sprengel der Schiedskommission in Betracht kommenden Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 80 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 82. Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 83. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt hat;

2.

wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;

3.

wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 84. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 85. (1) Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Landesinvalidenamt aufzukommen, bei dem die Schiedskommission errichtet ist.

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 80 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 19 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist vom Leiter des Landesinvalidenamtes unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder auf einer Amtstafel des Landesinvalidenamtes ersichtlich zu machen.

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 8 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 9 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Landesinvalidenämter und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 8 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Landesinvalidenämter und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde entsprochen; diese hat die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden. Beschädigte, die bei einem Träger der Krankenversicherung versichert sind, können einen Anspruch auf Heilfürsorge gegen den Bund auch beim Träger der Krankenversicherung geltend machen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 88. (1) Die zum Nachweise des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.

(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Kriegsgefangenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT III.

Vorläufige Verfügungen.

§ 89. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Landesinvalidenämter (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IV.

Ermittlungsverfahren.

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Landesinvalidenämter ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Landesinvalidenämter auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Landesinvalidenamte zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes auszuwählen. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.

(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Landesinvalidenämter um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

(5) Die vom Landesinvalidenamt eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Landesinvalidenamtes oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Landesinvalidenamtes auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutächtlich befindet.

(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91. Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 4 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Landesinvalidenamtes sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91a. Die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die bei Datenbanken dieser Rechtsträger gespeichert sind und die Grundlage für die Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden. Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern zugänglich sind, entnommen werden können.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 91b. Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT V.

Vertretung der Versorgungswerber.

§ 92. Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:

1.

Rechtsanwälte und Notare;

2.

Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);

3.

Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2), wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor den Landesinvalidenämtern und Schiedskommissionen allgemein beauftragt sind.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht zu, die Berufung an die Schiedskommission einzubringen.

(2) Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden und die weder mit einer Unterschrift noch mit einer Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VI.

Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

§ 93. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.

(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens

1.

auf Grund gespeicherter Daten oder

2.

in den Fällen des § 86 Abs. 2 auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der zuständigen Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VII.

Entscheidungen der Schiedskommission.

§ 94. (1) Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22)

(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT VIII.

Sonstige Bestimmungen.

§ 95. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) einzubringen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 96. Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamte beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 96. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.

Abkürzung

KOVG 1957

ABSCHNITT IX.

Buchhaltungsdienst.

§ 97. (1) Der Buchhaltungsdienst bei den Landesinvalidenämtern wird von ihren Buchhaltungen besorgt.

(2) Auf den Buchhaltungsdienst finden die einschlägigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsverordnung, BGBl. Nr. 118/1926, die Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 413/1931, und die sonstigen für den staatlichen Buchhaltungsdienst in Geltung stehenden allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstvorschrift für die Buchhaltung der anweisenden Stellen des Bundes (Allgemeine Buchhaltungsvorschrift – ABV.), Anwendung.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 98. (1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einer anderen inländischen Bank überwiesen werden.

(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und die Bank, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des auszahlenden Landesinvalidenamtes rücküberwiesen werden.

(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Landesinvalidenamtes Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 99. Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 100. (1) Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.

(2) Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Landesinvalidenamt die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.

(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten. (BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 24)

Abkürzung

KOVG 1957

IV. HAUPTSTÜCK.

Überleitungsbestimmungen.

§ 101. (1) Über die Versorgungsberechtigung aller Personen, denen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, Abschlagszahlungen und sonstige Entschädigungsleistungen gewährt worden sind, ist nach Prüfung des Zutreffens der Voraussetzungen für die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze mit Bescheid zu erkennen. Bis zur Erteilung dieses Bescheides gilt der nach früherem Versorgungsrecht erteilte Bescheid als vorläufiger Ausweis über die Versorgungsberechtigung.

(2) Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder, die nach dem im Abs. 1 genannten Gesetze gewährt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.

(3) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Beschädigtenrente nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Beschädigtenrente in der Höhe der diesem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente (§ 11) anzuweisen; wenn aber in den Abschlagszahlungen an Schwerbeschädigte eine Zusatzrente mit Kinderzulage und Frauenzulage mitinbegriffen war, sind die Vorschüsse in der Höhe der bisherigen Bezüge, jedoch ohne Front- und Alterszulage zu gewähren. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.

(4) Beschädigten, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf ein Versehrtengeld gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Grundrente (§ 11) in folgender Höhe anzuweisen:

Bei Versehrtenstufe I ........................................ 25 S
II ........................................ 100 S
III ........................................ 190 S
IV ........................................ 230 S.

Arbeitsverwendungsunfähigen ist an Stelle der bisherigen Bezüge ein Vorschuß auf die Grundrente in der Höhe von 350 S zu gewähren. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 24)

(5) Beschädigten, denen auf die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld in der Höhe der Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bewilligt wurden, sind, wenn die berufliche Ausbildung beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, Vorschüsse (§ 89) auf die Beschädigtenrente in der Höhe der Grundrente und vollen Zusatzrente für Erwerbsunfähige im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 anzuweisen.

(6) Bei der Bestimmung der Höhe der nach Abs. 3 und 4 zu gewährenden Vorschüsse sind bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente (§ 12 Abs. 3), die Kinderzulagen, Frauenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage (§§ 16 bis 20) mitzuberücksichtigen.

(7) Hinterbliebenen, denen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (§ 89) auf die zu gewährende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.

(8) Wenn Schwerbeschädigte und Witwen (§ 35 Abs. 2 lit. a, b und c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (§ 12, § 35 Abs. 3) mit der Erklärung einbringen, daß sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf die Versorgung nach diesem Bundesgesetz angewiesen sind, können die Landesinvalidenämter den Antragstellern Vorschüsse (§ 89) auf die Zusatzrente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anweisen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzrente offensichtlich schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zutrafen. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 25)

Abkürzung

KOVG 1957

IV. HAUPTSTÜCK

KRIEGSOPFERFÜRSORGEBEIRAT

§ 101. Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 102. (1) Die Überleitung von Abschlagszahlungen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen. Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf es nur insofern, als dieses Bundesgesetz Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art für den Versorgungsberechtigten im bisherigen Versorgungsrechte nicht begründet waren.

(2) Neue Ermittlungen sind nur dann anzustellen und neue fachliche Gutachten nur dann einzuholen, wenn die aktenmäßigen Grundlagen und die in früheren Verfahren eingeholten fachlichen Gutachten zur Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht zureichen.

(3) Wenn Abschlagszahlungen auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wurden, ist gegen den Bescheid, mit dem die Grundrente (§ 11) unter Zugrundelegung eines gleich hohen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wird, kein Rechtsmittel (§ 93) gegeben.

(4) Versorgungsleistungen, die bisher deshalb gewährt wurden, weil zwischen dem schädigenden Ereignis und der militärischen Dienstleistung nur ein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.

(5) Über Versorgungsanträge, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind, ist für die vor diesem Zeitpunkte liegende Zeit unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller nicht ungünstiger ist.

(6) Wird ein Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (§ 12, § 35 Abs. 3), auf Gewährung von Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt, so ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen schon beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegeben waren, die beanspruchte Versorgungsleistung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an zuzuerkennen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 102. Der gutächtlichen Beratung des Kriegsopferfürsorgebeirates unterliegen alle grundsätzlichen Fragen der Fürsorge für Kriegsopfer, insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 103. (1) Wenn auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 152, Abschlagszahlungen auf eine Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe geleistet oder Versorgungsleistungen im Härteausgleiche gewährt wurden, ist zu prüfen, ob ein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist oder Versorgung gewährt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versorgung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (§ 76) bewilligt weiterzuleisten. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich im Einzelfalle, wenn die bisherige Leistung in einem aliquoten Verhältnisse zu einer bestimmten Gebühr bewilligt worden war, durch das gleiche aliquote Verhältnis zu dem nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Rentensatz. Im übrigen sind für Art und Höhe der Leistung die Einschränkungen weiter maßgebend, unter denen sie bewilligt worden war. Zweifelsfälle entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Empfängern von Renten nach dem Invalidenentschädigungsgesetze (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250), die nach dessen Außerkraftsetzung (Verordnung vom 24. September 1938, Deutsches RGBl. I S. 1196) im Härteausgleiche weitergeleistet wurden, ist, wenn und insoweit kein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetze gegeben ist, die bisherige Versorgungsleistung auf die Dauer der Bedürftigkeit als im Härteausgleiche (§ 76) bewilligt weiterzuleisten. Der Zahlbetrag verringert sich um den Rentenbetrag, auf den etwa nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch besteht.

(3) Inwiefern in anderen Fällen, in denen nach früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen Leistungen gewährt wurden, die in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht übergeleitet werden können, ein Härteausgleich (§ 76) bewilligt werden kann, bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 103. (1) Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Vorsitzende;

2.

je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;

3.

zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;

4.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 104. (1) Der durch Rentenumwandlung oder Kapitalabfindung (§ 36 des Invalidenentschädigungsgesetzes, §§ 72 bis 75 des Reichsversorgungsgesetzes, §§ 94 und 95 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes) erloschene Teil der Rente oder des Versehrtengeldes lebt wieder auf, wenn seit der Bewilligung der Rentenumwandlung oder der Kapitalabfindung die Zeit, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde gelegt worden ist, oder die Zeit, für die der abgefundene Teil des Versehrtengeldes nicht zu zahlen war, verstrichen ist.

(2) Die Beschädigtenrenten der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Verpflegsstande des Kriegsinvalidenhauses in Wien befindlichen Beschädigten gelten als nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 umgewandelt.

(3) Wenn eine Frau, deren Witwenrente wegen Wiederverehelichung auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Bestimmungen abgefunden worden ist, neuerlich Witwe geworden ist oder wird, ist die nach diesem Bundesgesetz etwa gebührende Witwenrente oder bewilligte Witwenbeihilfe ohne Anrechnung der seinerzeitigen Abfindung zu leisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 104. (1) Die im § 103 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen vom Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.

(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 105. (1) Frauen, deren Anspruch auf Witwenrente gemäß § 20 des Invalidenentschädigungsgesetzes im Zeitpunkte der Außerkraftsetzung dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt war, sind den Witwen im Sinne dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzung gleichgestellt, daß sie sich in der Zwischenzeit nicht verehelicht haben. Die Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist von Amts wegen durchzuführen, wenn solchen Frauen Versorgungsbezüge an Stelle der seinerzeitigen Witwenrente nach dem Invalidenentschädigungsgesetz als Zuwendung (Härteausgleich) bisher geleistet worden sind.

(2) Auf Witwen, deren Witwenrente unter der Wirksamkeit des Invalidenentschädigungsgesetzes oder der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen Wiederverehelichung der Witwe eingestellt worden ist, sind ohne Rücksicht darauf, ob die Witwenrente abgefertigt worden ist oder nicht, die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Leistungen an unverheiratete Mütter unehelicher Kinder nach einem an einer Dienstbeschädigung Verstorbenen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Hiegegen ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Bestimmungen des § 76 sind anwendbar.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 105. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 106. Ist nach den bisher geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ein. Antrag auf Versorgung aus dem Mangel der hiefür aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen dem Grunde nach rechtskräftig abgewiesen worden, so hat keine Prüfung von Amts wegen darüber stattzufinden, ob nach diesem Bundesgesetz eine Versorgungsmöglichkeit besteht. Erhebt der Versorgungswerber Anspruch auf Versorgung nach diesem Bundesgesetze, so ist sein Antrag ohne Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn der Versorgungsanspruch früher mangels des Zutreffens von rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen abgewiesen worden war, die auch nach diesem Bundesgesetz allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung sind. Gegen die Abweisung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 106. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 107. (1) Beschädigte, die von den Landesinvalidenämtern nach den bisherigen Bestimmungen für die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung zur Krankenversicherung angemeldet wurden, gelten als nach den Bestimmungen des § 22 krankenversichert; nach den bisherigen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen freiwillig Versicherte gelten als nach den Bestimmungen des § 69 freiwillig versichert, wenn die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nach diesem Bundesgesetz auf sie zutreffen. Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen als Pflichtversicherte zur Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gemeldet waren, gelten insolange als gemäß § 68 versichert, als nicht das Landesinvalidenamt der zuständigen Gebietskrankenkasse den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherung anzeigt.

(2) In der Krankenversicherung von Beschädigten während der beruflichen Ausbildung und in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sind die Leistungen aus Versicherungsfällen, die vor dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuleisten.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 107. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt;

2.

wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

Abkürzung

KOVG 1957

V. HAUPTSTÜCK.

Sonderzahlung.

(Anm.: § 108 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1961)

Abkürzung

KOVG 1957

§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1). Den gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.

§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 110 entfällt.

(BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 27)

Abkürzung

KOVG 1957

VI. HAUPTSTÜCK.

Schlußbestimmungen.

§ 111. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 112. Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 113. Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943, Deutsches RGBl. 1944 I S. 5, bleibt mit der Maßgabe in Kraft, daß keine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Unternehmungen stattfindet.

Abkürzung

KOVG 1957

§ 114. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

Abkürzung

KOVG 1957

Anlage zu § 32 KOVG 1957

Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

I. Sachleistungen

1.

Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;

2.

kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;

3.

Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

4.

Perücken oder teilweiser Haarersatz;

5.

Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;

6.

orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;

7.

Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;

8.

Gummistrümpfe, elastische Binden;

9.

Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;

10.

handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;

11.

Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

12.

Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;

13.

Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;

14.

Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 19 Abs. 2);

15.

Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;

16.

Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

17.

Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);

18.

Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;

19.

Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;

20.

Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;

21.

Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;

22.

Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.

II. Umfang der Ausstattung

(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.

(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.

III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1.

Ober- und Unterschenkelprothesen

a)

aus Holz oder anderem starren Werkstoff 6 Jahre

b)

aus Leder 4 Jahre

2.

Ober- und Unterarmprothesen 5 Jahre

3.

Prothesenschuhe 1½ Jahre,

4.

Prothesenhandschuhe

a)

aus Wolle 3 Monate

b)

aus Leder 6 Monate

5.

Bruchbänder 2 Jahre

6.

Colostomiebandagen 1 Jahr

7.

Plattfußeinlagen 1½ Jahre

8.

orthopädische Schuhe 1½ Jahre

wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen 3 Jahre

9.

Gummistrümpfe 1 Jahr

10.

Krücken, Stützkrücken

a)

bei dauernder Benutzung 1 Jahr

b)

sonst 3 Jahre

11.

Krankenstöcke 2 Jahre

12.

handbetriebene Krankenfahrzeuge 10 Jahre

13.

Bereifung für Selbstfahrer 1 Jahr

14.

Wolldecke für Selbstfahrer 3 Jahre

15.

Hörapparate 5 Jahre

16.

Gabelmesser 1 Jahr

17.

Handwaschbürsten 1 Jahr

18.

Winterhandschuhe

a)

gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate

b)

aus Leder für Krückenträger 1 Jahr

c)

aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern 2 Jahre

19.

Abzeichen für Verkehrsbehinderte 1 Jahr

20.

Regenmäntel

a)

aus Stoff 4 Jahre

b)

aus Gummi 3 Jahre

c)

aus Kunststoff 2 Jahre

21.

Schlüpfschuhe 1½ Jahre

22.

Luftkissen 2 Jahre

IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

VI. Führhunde

(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 19 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) des Blinden zu ersetzen.

VII. Kleider- und Wäschepauschale

(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zu leisten:

1.

Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß, Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH 113 S;

2.

Doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit Afterschließbandagen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. beziehen 179 S;

3.

Dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen 299 S.

4.

Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

5.

An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(2) Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.

(3) Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des § 52 Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustand des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.

Abkürzung

KOVG 1957

Anlage zu § 32 KOVG 1957

Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

I. Sachleistungen

1.

Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;

2.

kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;

3.

Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

4.

Perücken oder teilweiser Haarersatz;

5.

Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;

6.

orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;

7.

Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;

8.

Gummistrümpfe, elastische Binden;

9.

Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;

10.

handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;

11.

Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

12.

Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;

13.

Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;

14.

Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 19 Abs. 2);

15.

Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;

16.

Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

17.

Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);

18.

Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;

19.

Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;

20.

Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;

21.

Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;

22.

Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.

II. Umfang der Ausstattung

(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.

(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.

III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1.

Ober- und Unterschenkelprothesen

a)

aus Holz oder anderem starren Werkstoff 6 Jahre

b)

aus Leder 4 Jahre

2.

Ober- und Unterarmprothesen 5 Jahre

3.

Prothesenschuhe 1½ Jahre,

4.

Prothesenhandschuhe

a)

aus Wolle 3 Monate

b)

aus Leder 6 Monate

5.

Bruchbänder 2 Jahre

6.

Colostomiebandagen 1 Jahr

7.

Plattfußeinlagen 1½ Jahre

8.

orthopädische Schuhe 1½ Jahre

wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen 3 Jahre

9.

Gummistrümpfe 1 Jahr

10.

Krücken, Stützkrücken

a)

bei dauernder Benutzung 1 Jahr

b)

sonst 3 Jahre

11.

Krankenstöcke 2 Jahre

12.

handbetriebene Krankenfahrzeuge 10 Jahre

13.

Bereifung für Selbstfahrer 1 Jahr

14.

Wolldecke für Selbstfahrer 3 Jahre

15.

Hörapparate 5 Jahre

16.

Gabelmesser 1 Jahr

17.

Handwaschbürsten 1 Jahr

18.

Winterhandschuhe

a)

gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate

b)

aus Leder für Krückenträger 1 Jahr

c)

aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern 2 Jahre

19.

Abzeichen für Verkehrsbehinderte 1 Jahr

20.

Regenmäntel

a)

aus Stoff 4 Jahre

b)

aus Gummi 3 Jahre

c)

aus Kunststoff 2 Jahre

21.

Schlüpfschuhe 1½ Jahre

22.

Luftkissen 2 Jahre

IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

VI. Führhunde

(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 19 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) des Blinden zu ersetzen.

(Anm.: Abschnitt VII aufgehoben durch BGBl. Nr. 687/1991)

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 319/1961, zu § 1, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962 in Kraft. Das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957, BGBl. Nr. 152, tritt mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.

(2) Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I sind in den Fällen, in denen bis 31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage von Amts wegen zu gewähren.

(3) Rentenempfängern, die bis 31. Dezember 1961 keine Ernährungszulage bezogen haben, ist eine der im Abs. 2 bezeichneten erhöhten Versorgungsleistungen auf Antrag und mit Wirkung von dem Monat, in dem die Voraussetzungen zutreffen, frühestens vom Antragsmonat an, zu gewähren; wird der Antrag bis 30. Juni 1962 eingebracht, so ist die erhöhte Versorgungsleistung frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 an zu gewähren.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.

(5) Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, gelten die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 205/1969, zu § 52, BGBl. Nr. 152/1957)

Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Durchführung der Bestimmung des § 52 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 305, vorgenommene Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt außer Wirksamkeit.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 163/1972, zu den §§ 4, 6, 13, 14, 18, 18a, 19, 29, 38, 45, 46b, 47, 48a, 52, 55a, 59, 63, 67, 86, und 89, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. In jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung erfolgten, ist über den Anspruch auf einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 von Amts wegen zu entscheiden. Ergeben sich durch die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung ungebührliche Rentenbezüge, so sind sie durch Aufrechnung – ohne Anwendung des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – hereinzubringen.

(2) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, soweit sie das Ausmaß des gebührenden Zuschusses gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 überschreiten.

(3) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, wenn der Wegfall dieses Absetzungsbetrages zur Einstellung der betreffenden Versorgungsleistung führen würde. Ein Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt jedoch nicht.

(4) § 59 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 findet auch auf Beschädigtenrenten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Auszahlung einer Abfertigung gemäß §§ 57 und 58 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt wurden. Eine Nachzahlung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes findet jedoch nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 5, 11a, 12, 13, 18a, 22, 29, 41, 46, 46a, 51, 52, 53, 55, 63, 69 und 91a, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung einer Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Art. I Z. 3 haben von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1977, zu den §§ 6, 12, 13, 15, 16, 17, 21, 22a, 22b, 28, 41, 48, 52, 69, 73, 74, und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.

(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Art. I Z. 11 bis 31. Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.

(4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 258/1967, zu den §§ 11a, 13, 18, 18a, 19, 47, 54a, 55a, 62, 63, 92 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage haben von Amts wegen zu erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung bis 31. Dezember 1967 eingebracht werden, ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.

(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.

(3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Bei den Landesinvalidenämtern sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.

(2) Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.

(3) Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.

(4) Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1977, zu den §§ 6, 12, 13, 16, 17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69, BGBl. Nr. 152/1957)

Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 225/1980, zu den §§ 32, 56 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Art. I Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt VII Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 594/1981, zu den §§ 20, 38, 55 und 55b, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.

(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.

(3) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1984, zu den §§ 36, 46, 54, 76 und 78a, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) § 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.

(4) Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 36, 43, 47 und 86, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente zuzuerkennen.

(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, auf Grund des Art. I Z 1 bis 31. Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel V

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1990, zu den §§ 7, 78a und 81, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.

(2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1990, zu den §§ 11, 11a, 13, 352 und 63, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden, wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die im § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni 1990 ergebenden einmaligen Sonderzahlungen und die für diesen Zeitraum zu Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten außerordentlichen Sonderzahlungen haben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 25 des Heeresversorgungsgesetzes außer Betracht zu bleiben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz mit dem 1,010fachen zu vervielfachen, wenn der Anfall oder die letzte Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. In gleicher Weise sind die im § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes angeführten Krankenversicherungsbeiträge zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 687/1991, zu den §§ 20a, 32, 36, 43, 56 und der Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.

(2) Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.

(3) Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 letzter Satz, 13 Abs. 8, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 letzter Satz, 18 Abs. 4 zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Abs. 1 zweiter Satz, 46 Abs. 5, 46 b Abs. 2, 47 Abs. 2 letzter Satz, 56 Abs. 4 letzter Satz, 63 Abs. 2 bis 6, 74 Abs. 2 zweiter Satz und zum Abschnitt VII Abs. 1 Z 5 der Anlage zu § 32, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 letzter Satz, 13 Abs. 8, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 letzter Satz, 18 Abs. 4 zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Abs. 1 zweiter Satz, 46 Abs. 5, 46 b Abs. 2, 47 Abs. 2 letzter Satz, 56 Abs. 4 letzter Satz, 63 Abs. 2 bis 6, 74 Abs. 2 zweiter Satz und des Abschnittes VII Abs. 1 Z 5 der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Kriegsopferversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 3 betrifft das Opferfürsorgegesetz)

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL VII

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1989, zu § 55, BGBl. Nr. 152/1957)

§ 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu § 55, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 enthält eine Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)