Feiertagsruhegesetz 1957
§ 3. (1) Soweit in den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen Vorschriften über die Entlohnung der Sonntagsarbeit enthalten sind, gelten sie nicht für die Feiertagsarbeit.
(2) Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten; außerdem ist für Arbeiten, die auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an Feiertagen geleistet werden, das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zu zahlen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.
(3) Soweit Tarif- oder Betriebsordnungen günstigere Bestimmungen über die Feiertage oder über die Entlohnung der Feiertagsarbeit enthalten, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Lohnzahlung an Feiertagen erläßt das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.
§ 4. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann für den Bergbau Ausnahmen von der Feiertagsruhe bewilligen.
Artikel II.
§ 5. (Anm.: aufgehoben durch § 31 Z 9, BGBl. Nr. 144/1983.)
Artikel III.
§ 6. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1933, BGBl. Nr. 31, über die Regelung der Feiertagsruhe und das Gesetz über die Bewilligung von Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe für regelmäßig erscheinende Druckschriften, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 630/1938, außer Kraft.
(2) Im übrigen werden alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Deutschen Reiches über die Feiertagsruhe und die Lohnzahlung an Feiertagen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Republik mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt. Insbesondere sind daher aufgehoben:
der Artikel III (Lohnzahlung an Feiertagen) der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 58/1938;
die Bestimmungen für die Heimarbeit über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 15. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291), in der Fassung der Bestimmungen vom 28. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261), und die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 25. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118);
die Verordnung über die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen in den Reichsgauen der Ostmark vom 16. Dezember 1941, Deutsches RGBl. I S. 790.
Artikel IV.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien betraut, denen die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 angeführten Vorschriften über die Sonntagsruhe obliegt.
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