Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)
§ 9 samt Überschrift mit 1. Juli 2005.
(28) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 2e Abs. 1 und 3 und § 5b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(30) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
§ 18g Abs. 2 Z 5 rückwirkend mit 1. Jänner 2005,
§ 5b Abs. 2a mit 1. Juli 2007.
(32) § 5a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Bei der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 tritt anstelle des in § 11 Abs. 1 genannten 1. Jänner des betreffenden Jahres jeweils der 1. November 2008.
(33) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(34) § 1 Abs. 4 und § 1b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(35) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(36) § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(37) § 3 Abs. 1, § 17c samt Überschrift und § 18e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(38) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:
§ 18g Abs. 7 mit 1. Juli 2012,
§ 2f Abs. 1 und § 18p samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,
§ 1 Abs. 1, § 10 Abs. 2a, § 19 Abs. 3 und Abschnitt IIIa mit 1. Jänner 2014.
(39) § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(40) § 5b Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:
§ 18d mit 1. Jänner 2013,
§ 5b Abs. 2a mit 1. Juli 2013 und
§ 19 Abs. 1 und § 21d Abs. 7 mit 1. Jänner 2014.
(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
§ 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 1 mit 2. August 2004,
§ 5b Abs. 4 Z 2 letzter Satz mit 1. Jänner 2011,
§ 19 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.
(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
§ 5a Abs. 5 mit 1. Jänner 2014,
§ 6a Abs. 7, § 18g Abs. 5, § 18n Abs. 3 und § 21b mit 12. Februar 2015,
§ 19 Abs. 4 und der Entfall des § 19 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(44) § 2b Abs. 1 erster Satz, § 2e Abs. 1 und 4, § 2f Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 2, 2b und 7, § 18g Abs. 1, § 18k Abs. 1b und § 18n Abs. 1 sowie der Entfall der § 5b Abs. 6, § 18h, § 18o und § 18p samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten mit 2. September 2017 in Kraft.
(45) § 1a Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(46) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
§ 18h mit 2. September 2017,
§ 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,
§ 23 mit 8. Jänner 2018,
§ 18g Abs. 2 Z 3 und § 18n Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(47) § 2f Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(48) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:
§ 2c Abs. 2 mit 1. September 1999,
§ 18n Abs. 2 Z 2 mit 1. Februar 2016.
(49) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
§ 23 mit 29. Jänner 2020,
§ 2e Abs. 3 mit 1. Jänner 2021.
(50) § 11 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(51) Die §§ 2a und 22 Abs. 15 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(52) § 11 Abs. 1 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
(53) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 1 und § 22 Abs. 52 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
§ 2f Abs. 1 und § 18q samt Überschrift mit 1. Jänner 2026.
(54) § 11 Abs. 14 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
BThPG
Vollziehung.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut; soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesen.
Abkürzung
BThPG
Vollziehung.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.
Abkürzung
BThPG
Vollziehung.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.
Abkürzung
BThPG
Vollziehung.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.
Zum Inkrafttreten vgl. Z 3
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 6a, 10, 10a, 17a, 17b und 22, BGBl. Nr. 159/1958)
Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Es treten in Kraft
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 6a, 10, 10a, 17a, 17b und 22, BGBl. Nr. 159/1958)
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Abkürzung
BThPG
Artikel II
Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
(Anm.: aus BGBl. Nr. 688/1976, zu den §§ 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10 und 15 BGBl. Nr. 159/1958)
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Hiebei ist der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz nach der Vorschrift des § 6 neu zu berechnen. Zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
(3) Ist der nach der Vorschrift des § 6 neu ermittelte Hundertsatz höher als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 findet auf die im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung.
(5) Für Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis durch Einzelvertrag verpflichtet waren und deren letzter ruhegenußfähiger Monatsbezug die zu diesem Zeitpunkt geltende Ruhegenußermittlungshöchstgrundlage nicht erreicht hat, wird die Ruhegenußermittlungsgrundlage wie folgt festgesetzt: Der letzte ruhegenußfähige Monatsbezug erhöht sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse VIII der Gehaltsstufe 1 gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Bundestheaterbediensteten und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöht hat. Bei jenen Bundestheaterbediensteten, die vor dem 1. September 1958 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ist die nach § 19 Abs. 3 neu festgesetzte Ruhegenußermittlungsgrundlage um 203,9 v. H. zu erhöhen.
(6) Ist der nach Abs. 5 neu bemessene Ruhe(Versorgungs)genuß niedrigerer als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt dem Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(7) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die ab dem 1. September 1958 mit Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, sowie die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 5 sinngemäße Anwendung.
(8) Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§ 5 Abs. 1 und § 6) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1978 gestellt wird, mit dem 1. Jänner 1977, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Als Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag haben für Gesangssolisten, Schauspielsolisten, Mitglieder des Regiedienstes und des szenischen Dienstes sowie für Tanzsolisten und Orchestersolisten die zum 1. Jänner 1977 für die Ruhegenußermittlungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 8 maßgeblichen Bezüge zu gelten. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H.
(9) Die Nebengebührenzulage gemäß § 6a gebührt vom 1. Jänner 1977 an.
Abkürzung
BThPG
Artikel III
Übergangsbestimmungen für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes
(Anm.: aus BGBl. Nr. 688/1976, zu den §§ 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10 und 15 BGBl. Nr. 159/1958)
(1) Bei einem Bundestheaterbediensteten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein im § 1 Abs. 1 und 2 umschriebenes Dienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berechnen, wenn dies für den Bundestheaterbediensteten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.
(2) Bundestheaterbedienstete, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden oder bei Begründung des in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Dienstverhältnisses bereits in einem solchen standen, verlieren drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz, wenn ihnen aus beiden Dienstverhältnissen Anwartschaft auf Pensionsversorgung zusteht. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet.
(3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt unberührt.
(4) Für Bundestheaterbedienstete, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Falle der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage bereits erlangt hätten, beträgt der Pensionsbeitrag weiterhin 5 v. H.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 1 und 1b, BGBl. Nr. 159/1958)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.