Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)
§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den besonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Hundertsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 11,9 vH,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 9,5 vH
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a Anwendung findet, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 lit. a 2,7 vH und
in den Fällen des Abs. 2 lit. b 2,1 vH
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Hundertsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 12,20 vH,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 9,75 vH
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a Anwendung findet, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 lit. a 2,75 vH und
in den Fällen des Abs. 2 lit. b 2,15 vH
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Hundertsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 12,5 vH,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 10,0 vH
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a Anwendung findet, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 lit. a 2,8 vH und
in den Fällen des Abs. 2 lit. b 2,2 vH
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für:
Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 12,81%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 10,25%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 2,85%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,28%
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 zählt nicht zur für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Bedienstete hat sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen verpflichtet.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 zählt nicht zur für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Bedienstete hat sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen verpflichtet.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f (Anm.: richtig § 29h) des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 2 und 3), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 10), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 10), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 10), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen (§ 5 Abs. 10), von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt:
für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 3 und 4 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f (Anm.: richtig § 29h) des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für:
Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 66 385 S nicht überschreiten. Der Betrag von 66 385 S ändert sich jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,26%
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,61%
des 5,25fachen Auftrittshonorars für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht berschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5 Abs. 14 und 15 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.
(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
| anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Der Beitrags-satz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
| ab 1986 | - | - | 10,25% | 0,00% | - | - | 10,25% | 0,00% |
| 1985 | - | - | 10,25% | 0,00% | - | - | 10,25% | 0,00% |
| 1984 | - | - | 10,25% | 0,00% | - | - | 10,25% | 0,00% |
| 1983 | - | - | 10,32% | 0,98% | - | - | 10,69% | 1,72% |
| 1982 | - | - | 10,34% | 1,23% | - | - | 10,81% | 2,15% |
| 1981 | - | - | 10,36% | 1,47% | - | - | 10,92% | 2,58% |
| 1980 | - | - | 10,37% | 1,72% | - | - | 11,03% | 3,01% |
| 1979 | - | - | 10,39% | 1,96% | - | - | 11,14% | 3,44% |
| 1978 | - | - | 10,41% | 2,21% | - | - | 11,25% | 3,87% |
| 1977 | - | - | 10,43% | 2,46% | - | - | 11,36% | 4,30% |
| 1976 | - | - | 10,45% | 2,70% | - | - | 12,12% | 7,23% |
| 1975 | - | - | 10,68% | 5,90% | - | - | 12,20% | 7,55% |
| 1974 | - | - | 10,69% | 6,12% | - | - | 12,28% | 7,88% |
| 1973 | - | - | 10,71% | 6,35% | - | - | 12,37% | 8,20% |
| 1972 | - | - | 10,73% | 6,57% | - | - | 12,45% | 8,52% |
| 1971 | - | - | 10,74% | 6,79% | - | - | 12,53% | 8,84% |
| 1970 | - | - | 10,76% | 7,01% | - | - | 12,62% | 9,17% |
| 1969 | - | - | 10,77% | 7,23% | - | - | 12,70% | 9,49% |
| 1968 | - | - | 10,79% | 7,45% | - | - | 12,78% | 9,81% |
| 1967 | - | - | 10,81% | 7,67% | - | - | 12,87% | 10,13% |
| 1966 | - | - | 10,82% | 7,89% | - | - | 12,95% | 10,46% |
| 1965 | - | - | 10,84% | 8,11% | - | - | 13,03% | 10,78% |
| 1964 | - | - | 10,85% | 8,33% | - | - | 13,12% | 11,10% |
| 1963 | - | - | 10,87% | 8,56% | - | - | 13,20% | 11,42% |
| 1962 | - | - | 10,89% | 8,78% | - | - | 13,28% | 11,75% |
| 1961 | - | - | 10,90% | 9,00% | - | - | 13,37% | 12,07% |
| 1960 | - | - | 10,92% | 9,22% | - | - | 13,45% | 12,39% |
| 1959 | 12,21% | 10,72% | 10,93% | 9,44% | 15,25% | 14,43% | 13,53% | 12,71% |
| 1958 | 12,26% | 10,79% | 10,95% | 9,66% | 15,38% | 14,80% | 13,62% | 13,04% |
| 1957 | 12,31% | 11,22% | 10,97% | 9,88% | 15,51% | 15,17% | 13,70% | 13,36% |
| 1956 | 12,35% | 11,47% | 10,98% | 10,10% | 15,64% | 15,53% | 13,78% | 13,68% |
| 1955 | 12,40% | 11,73% | 11,00% | 10,32% | 15,69% | 15,69% | 13,82% | 13,82% |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5a Abs. 2 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(3a) Die in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.
(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
| anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Der Beitrags-satz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
| 1975 | - | - | 10,68% | 5,90% | - | - | 12,20% | 7,55% |
| 1974 | - | - | 10,69% | 6,12% | - | - | 12,28% | 7,88% |
| 1973 | - | - | 10,71% | 6,35% | - | - | 12,37% | 8,20% |
| 1972 | - | - | 10,73% | 6,57% | - | - | 12,45% | 8,52% |
| 1971 | - | - | 10,74% | 6,79% | - | - | 12,53% | 8,84% |
| 1970 | - | - | 10,76% | 7,01% | - | - | 12,62% | 9,17% |
| 1969 | - | - | 10,77% | 7,23% | - | - | 12,70% | 9,49% |
| 1968 | - | - | 10,79% | 7,45% | - | - | 12,78% | 9,81% |
| 1967 | - | - | 10,81% | 7,67% | - | - | 12,87% | 10,13% |
| 1966 | - | - | 10,82% | 7,89% | - | - | 12,95% | 10,46% |
| 1965 | - | - | 10,84% | 8,11% | - | - | 13,03% | 10,78% |
| 1964 | - | - | 10,85% | 8,33% | - | - | 13,12% | 11,10% |
| 1963 | - | - | 10,87% | 8,56% | - | - | 13,20% | 11,42% |
| 1962 | - | - | 10,89% | 8,78% | - | - | 13,28% | 11,75% |
| 1961 | - | - | 10,90% | 9,00% | - | - | 13,37% | 12,07% |
| 1960 | - | - | 10,92% | 9,22% | - | - | 13,45% | 12,39% |
| 1959 | 12,21% | 10,72% | 10,93% | 9,44% | 15,25% | 14,43% | 13,53% | 12,71% |
| 1958 | 12,26% | 10,79% | 10,95% | 9,66% | 15,38% | 14,80% | 13,62% | 13,04% |
| 1957 | 12,31% | 11,22% | 10,97% | 9,88% | 15,51% | 15,17% | 13,70% | 13,36% |
| 1956 | 12,35% | 11,47% | 10,98% | 10,10% | 15,64% | 15,53% | 13,78% | 13,68% |
| 1955 | 12,40% | 11,73% | 11,00% | 10,32% | 15,69% | 15,69% | 13,82% | 13,82% |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5a Abs. 2 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(3a) Die in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag
§ 10. (1) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, haben von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz Pensionsbeiträge im Ausmaß der nachstehenden Prozentsätze zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für
Ballettmitglieder und Solosänger 15,69%,
die sonstigen Bundestheaterbediensteten 12,55%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.
(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
| anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Der Beitrags-satz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
| 1975 | - | - | 10,68% | 5,90% | - | - | 12,20% | 7,55% |
| 1974 | - | - | 10,69% | 6,12% | - | - | 12,28% | 7,88% |
| 1973 | - | - | 10,71% | 6,35% | - | - | 12,37% | 8,20% |
| 1972 | - | - | 10,73% | 6,57% | - | - | 12,45% | 8,52% |
| 1971 | - | - | 10,74% | 6,79% | - | - | 12,53% | 8,84% |
| 1970 | - | - | 10,76% | 7,01% | - | - | 12,62% | 9,17% |
| 1969 | - | - | 10,77% | 7,23% | - | - | 12,70% | 9,49% |
| 1968 | - | - | 10,79% | 7,45% | - | - | 12,78% | 9,81% |
| 1967 | - | - | 10,81% | 7,67% | - | - | 12,87% | 10,13% |
| 1966 | - | - | 10,82% | 7,89% | - | - | 12,95% | 10,46% |
| 1965 | - | - | 10,84% | 8,11% | - | - | 13,03% | 10,78% |
| 1964 | - | - | 10,85% | 8,33% | - | - | 13,12% | 11,10% |
| 1963 | - | - | 10,87% | 8,56% | - | - | 13,20% | 11,42% |
| 1962 | - | - | 10,89% | 8,78% | - | - | 13,28% | 11,75% |
| 1961 | - | - | 10,90% | 9,00% | - | - | 13,37% | 12,07% |
| 1960 | - | - | 10,92% | 9,22% | - | - | 13,45% | 12,39% |
| 1959 | 12,21% | 10,72% | 10,93% | 9,44% | 15,25% | 14,43% | 13,53% | 12,71% |
| 1958 | 12,26% | 10,79% | 10,95% | 9,66% | 15,38% | 14,80% | 13,62% | 13,04% |
| 1957 | 12,31% | 11,22% | 10,97% | 9,88% | 15,51% | 15,17% | 13,70% | 13,36% |
| 1956 | 12,35% | 11,47% | 10,98% | 10,10% | 15,64% | 15,53% | 13,78% | 13,68% |
| 1955 | 12,40% | 11,73% | 11,00% | 10,32% | 15,69% | 15,69% | 13,82% | 13,82% |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 3,49%,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 2,79%
des sich nach § 5a Abs. 2 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit. Auf die im ersten Satz angeführte Bemessungsbasis ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(3a) Die in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.
(4) Die Pensionsbeiträge sind monatlich fällig, bei gegen Auftrittshonorar verpflichteten Bundestheaterbediensteten bei Auszahlung ihres Auftrittshonorars. Die Pensionsbeiträge sind, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet, von den Dienstbezügen und Sonderzahlungen einzubehalten. Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung nicht mindestens acht Monate oder bei Verpflichtung gegen Auftrittshonorar nicht mindestens für 42 Auftritte zur Dienstleistung zur Verfügung, so hat er Pensionsbeiträge nur für jene Monate oder Auftritte zu entrichten, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar sind.
(5) Pensionsbeiträge, die gemäß § 7 Abs. 3 auf Zeiträume entfallen, in denen der Bundestheaterbedienstete den Bundestheatern zur Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, sind spätestens bis zum Ende des folgenden Spieljahres zu entrichten. Wenn die Pensionsbeiträge nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden, so unterbleibt die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3.
(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Abkürzung
BThPG
Pensionssicherungsbeitrag
§ 10a. (1) Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit der Maßgabe nach Abs. 2 anzuwenden.
(2) An die Stelle des Ausdrucks „Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10% überschreitet“, tritt,
soweit die Ansprüche auf Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger zurückgehen, der Ausdruck „Pensionsbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 1, soweit dessen Höhe 12,81% überschreitet“, und
soweit die Ansprüche auf sonstige Bundestheaterbedienstete zurückgehen, der Ausdruck „Pensionsbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet“.
Abkürzung
BThPG
Beitrag
§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Beitrag
§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Beitrag
§ 10a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a und § 91 Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse.
§ 11. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind nach den jeweiligen Bezugsansätzen zu bemessen, welche für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe gelten.
Abkürzung
BThPG
Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. Werden die Gehälter der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Rahmen einer allgemeinen Bezugserhöhung angehoben, so ändert sich die Ruhegenußermittlungsgrundlage in dem Ausmaß, in dem sie sich als Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ändern würde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 über das Höchstausmaß der Ruhegenußermittlungsgrundlage bleibt unberührt.
Abkürzung
BThPG
Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. Werden die Gehälter der Beamten der Allgemeinen Verwaltung im Rahmen einer allgemeinen Bezugserhöhung angehoben, so ändert sich die Ruhegenußermittlungsgrundlage in dem Ausmaß, in dem sie sich als Gehaltsansatz eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ändern würde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 10 über das Höchstausmaß der Ruhegenußermittlungsgrundlage bleibt unberührt.
Abkürzung
BThPG
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
Abkürzung
BThPG
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, besteht.
Abkürzung
BThPG
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, besteht.
(5) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
Abkürzung
BThPG
Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, besteht.
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