(Übersetzung.)ÜBEREINKOMMEN (NR. 63) ÜBER STATISTIKEN DER LÖHNE UND DER ARBEITSZEIT IN DEN HAUPTSÄCHLICHSTEN ZWEIGEN DES BERGBAUS UND DER INDUSTRIE, EINSCHLIESSLICH DES BAUGEWERBES, UND IN DER LANDWIRTSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-11-26
Status Aufgehoben · 1988-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 14/1959, 39/1964 Ä1 Australien 14/1959, 39/1964 Ä1 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 14/1959 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 14/1959, 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 14/1959, 39/1964 Ä1 Finnland 14/1959 Frankreich 14/1959 Ghana 39/1964 Ä1 Indien 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 14/1959, 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 14/1959, 39/1964 Ä1 Kuba 14/1959 Kuwait 39/1964 Ä1 Marokko 39/1964 Ä1 Mexiko 14/1959 Myanmar 14/1959 Neuseeland 14/1959, 39/1964 Ä1 Niederlande 14/1959 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 14/1959, 39/1964 Ä1 Schweden 14/1959, 39/1964 Ä1 Schweiz 14/1959, 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Sri Lanka 14/1959 Südafrika 14/1959 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tschechoslowakei 14/1959 Tunesien 39/1964 Ä1 Uruguay 14/1959 Vereinigtes Königreich 14/1959, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26 am 26. November 1959 für Österreich in Kraft.

Bisher haben nachstehende Staaten das vorliegende Übereinkommen angenommen:

Ägypten (unter Ausschluß der Teile III und IV),

Australien (unter Ausschluß des Teiles II),

Birma,

Bundesrepublik Deutschland,

Ceylon (unter Ausschluß des Teiles IV),

Chile (unter Ausschluß des Teiles III),

Dänemark (unter Ausschluß des Teiles III),

Finnland (unter Ausschluß des Teiles III),

Frankreich,

Irland,

Kanada,

Kuba,

Mexiko,

Niederlande,

Neuseeland (unter Ausschluß des Teiles II),

Norwegen (unter Ausschluß des Teiles III),

Schweden (unter Ausschluß des Teiles III),

Schweiz (unter Ausschluß der Teile III und IV),

Südafrikanische Union (unter Ausschluß der Teile II und IV),

Tschechoslowakei,

Uruguay,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich erklärt, daß die Teile II und IV von der aus der Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausgeschlossen sind.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1938 zu ihrer vierundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Obgleich es erwünscht wäre, daß alle Mitglieder der Organisation Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens zusammenstellen, erscheint es zweckmäßig, die Ratifikation des Übereinkommens auch solchen Mitgliedern zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, den Vorschriften dieses Teiles zu entsprechen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1938, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938, bezeichnet wird.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

TEIL I:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

a)

Statistiken über Löhne und Arbeitszeit nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzustellen,

b)

so schnell als möglich die in Ausführung dieses Übereinkommens gesammelten Daten zu veröffentlichen und sich zu bemühen, die vierteljährlich oder häufiger gesammelten Daten im Laufe des folgenden Vierteljahres und die halbjährlich oder jährlich gesammelten Daten im Laufe des folgenden Halbjahres oder Jahres zu veröffentlichen,

c)

die auf Grund dieses Übereinkommens gesammelten Daten dem Internationalen Arbeitsamt so bald als möglich mitzuteilen.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 2

1.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine Erklärung, die seiner Ratifikation beizufügen ist, von der aus seiner Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausschließen

a)

entweder einen der Teile II, III oder IV, oder

b)

die Teile II und IV, oder

c)

die Teile III und IV.

2.

Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine spätere Erklärung widerrufen.

3.

Jedes Mitglied, für das eine auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung gilt, hat jährlich in seinem Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, inwieweit irgendein Fortschritt im Hinblick auf die Durchführung des Teiles oder der Teile des Übereinkommens, die von seiner Verpflichtung ausgeschlossen wurden, erzielt worden ist.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Zahlen zu veröffentlichen oder mitzuteilen, wodurch Auskünfte über ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Betrieb verbreitet würden.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 4

1.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß sein zuständiger statistischer Dienst, soweit er die Unterlagen nicht schon anderswo erlangt hat, in bezug auf alle oder einen repräsentativen Teil der in Frage kommenden Arbeiter Erhebungen durchführt, um sich die notwendigen Unterlagen für die Statistiken zu beschaffen, zu deren Zusammenstellung es sich auf Grund dieses Übereinkommens verpflichtet.

2.

In diesem Übereinkommen darf nichts so ausgelegt werden, als wäre ein Mitglied zur Zusammenstellung von Statistiken verpflichtet, wenn dieses Mitglied nach Erhebungen, die in der nach Absatz 1 dieses Artikels geforderten Weise durchgeführt wurden, praktisch nicht in der Lage ist, die notwendigen Unterlagen ohne Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zu erlangen.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

TEIL II:

Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit im Bergbau und in der Industrie

Artikel 5

1.

Es sind für die in jedem der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, beschäftigten Arbeiter Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit zusammenzustellen.

2.

Die Zusammenstellung der Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit hat auf der Grundlage von Daten zu erfolgen, die sich entweder auf die Gesamtheit oder auf eine repräsentative Auswahl der Betriebe und der Arbeiter erstrecken.

3.

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit haben

a)

für jede der hauptsächlichsten Industrien getrennte Zahlen aufzuführen,

b)

die Industrien oder die Industriezweige kurz zu bezeichnen, auf die sich die Zahlen beziehen.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 6

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben zu umfassen

a)

alle Barzahlungen und Prämien, die die beschäftigten Personen vom Arbeitgeber erhalten,

b)

die Beiträge, die wie Sozialversicherungsbeiträge von den beschäftigten Personen zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden,

c)

die Steuern, die von den beschäftigten Personen an eine Behörde zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 7

In Ländern und in Industrien, wo Sachbezüge, etwa in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungen, Nahrungsmitteln oder Brennstoffen, einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung der beschäftigten Arbeiter bilden, sind die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes durch Angaben über diese Bezüge und, soweit als möglich, durch eine Schätzung ihres Barwertes zu ergänzen.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 8

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes sind, soweit als möglich, zu ergänzen durch Angaben über den Betrag der Familienzulagen, der durchschnittlich auf die einzelne beschäftigte Person in dem Zeitraum entfällt, auf den sich die Statistiken beziehen.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 9

1.

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben sich auf den nach Stunden, Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst zu beziehen.

2.

Wenn sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes auf den nach Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst beziehen, so ist den Statistiken der tatsächlichen Arbeitszeit derselbe Zeitabschnitt zugrunde zu legen.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 10

1.

Die in Artikel 9 erwähnten Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit sind einmal jährlich und, soweit dies möglich ist, in kürzeren Zeitabständen zusammenzustellen.

2.

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und, soweit als möglich, auch die Statistiken der tatsächlichen Arbeitszeit sind alle drei Jahre und, soweit dies möglich ist, in kürzeren Zeitabständen zu ergänzen durch getrennte Zahlen für die beiden Geschlechter, sowie für Erwachsene und Jugendliche. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese getrennten Zahlen für Industrien zusammenzustellen, in denen mit geringen Ausnahmen alle Arbeiter demselben Geschlecht oder nur einer der beiden genannten Altersgruppen angehören, oder getrennte Zahlen der tatsächlichen Arbeitszeit für Männer und Frauen oder für Erwachsene und Jugendliche bei Industrien zusammenzustellen, in denen die gewöhnliche Arbeitszeit nach Geschlecht oder Altersgruppe nicht verschieden ist.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 11

Beziehen sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nicht auf das ganze Land, sondern nur auf bestimmte Gegenden, Städte oder Industriezentren, so sind diese Gegenden, Städte oder Industriezentren, soweit als möglich, anzugeben.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 12

1.

Indexziffern (Meßzahlen), die die allgemeine Bewegung des Verdienstes nach Stunden und, wenn möglich, nach Tagen, nach Wochen oder nach einem anderen hiefür üblichen Zeitabschnitt anzeigen, sind so oft und so regelmäßig als möglich auf Grund der Statistiken zu berechnen, die in Anwendung dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens zusammengestellt wurden.

2.

Bei der Berechnung dieser Indexziffern (Meßzahlen) ist unter anderem die verhältnismäßige Bedeutung der verschiedenen Industrien gebührend zu berücksichtigen.

3.

Bei der Veröffentlichung dieser Indexziffern (Meßzahlen) sind Angaben über das Verfahren zu machen, das ihrer Berechnung zugrunde liegt.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

TEIL III:

Statistiken der Zeitlöhne und der gewöhnlichen Arbeitszeit im Bergbau und in der Industrie

Artikel 13

Es sind in einer repräsentativen Auswahl der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, Statistiken über Zeitlohnsätze und über die gewöhnliche Arbeitszeit der Arbeiter zusammenzustellen.

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 14

1.

Die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit haben die Lohnsätze und die Arbeitszeiten zu enthalten, die

a)

durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind,

b)

von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, von gemischten Körperschaften oder anderen geeigneten Auskunftsquellen erlangt worden sind, wenn die Lohnsätze und Arbeitszeiten nicht durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind.

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