Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 2. Feber 1960 über die Prüfung für den Dienstzweig „Militärärztlicher Dienst“
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst” vorgeschriebene militärärztliche Prüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
Die militärischen Dienstvorschriften.
Die österreichischen Sanitätsvorschriften.
Heeressanitätsdienst bei der Truppe und in den Krankenanstalten, unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzfälle.
Grundzüge der Taktik und des operativen Dienstes; Geländekunde, Kartenlesen.
§ 2. (1) Offiziere des militärärztlichen Dienstes sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre letzte Qualifikation (Beurteilung) in dieser Verwendung auf mindestens “gut” lautet.
(2) Bewerber für den militärärztlichen Dienst dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes durch die Bestätigung einer österreichischen Ärztekammer nachweisen können.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst” wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet. Die Prüfungen werden von Prüfungssenaten abgehalten.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte kommt das Bundesministerium für Landesverteidigung auf.
§ 4. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärärztlichen Dienstes sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärärztlichen Dienstes, Offiziere des höheren militärischen Dienstes, rechtskundige Offiziere der Verwendungsgruppe H 1 oder rechtskundige Beamte sowie Beamte des höheren Dienstes aus dem Personalstand des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sein.
(3) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus sechs Prüfungskommissären (zwei Offiziere des militärärztlichen Dienstes, einem Offizier des höheren militärischen Dienstes, einem rechtskundigen Offizier der Verwendungsgruppe H 1 oder einem rechtskundigen Beamten sowie einem Arzt und einem rechtskundigen Beamten aus dem Personalstande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung), die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
§ 5. (1) Angehörige des Bundesheeres haben die Zulassung zur Prüfung im Dienstwege beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen. Andere Bewerber (§ 2 Abs. 2) haben ihren Antrag, dem eine Lebenslaufdarstellung (enthaltend Geburtsdaten, Familienstand, Schulbildung, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeit) und der Nachweis über die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der ärztlichen Praxis anzuschließen ist, unmittelbar beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat den Antrag an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Handelt es sich um einen Angehörigen des Bundesheeres, so hat das Bundesministerium für Landesverteidigung dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüflings zu entnehmen ist, sowie eine Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung anzuschließen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission, der zugleich den Prüfungstag festsetzt.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.
§ 6. (1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten ist, werden die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Der Prüfungssenat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Prüfungssenat hat nach dem Ergebnis der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Abschlußprüfung mit “ausgezeichnetem”, “sehr gutem”, “gutem” oder “ausreichendem” Erfolg abgelegt oder ob er sie nicht bestanden hat. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungssenat eine Wiederholung der Prüfung nach sechs Monaten gestatten.
(4) Über die bestandene Abschlußprüfung ist dem Kandidaten ein Zeugnis auszufertigen.
(5) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung des Prüfungssenates (§ 6 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen. Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokoll vorzunehmen.
§ 7. War ein Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme der Prüfung verhindert, so kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
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