Bundesgesetz vom 19. Oktober 1960 über die Errichtung eines Kriegsopferfonds (Kriegsopferfondsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte oder Witwen (Witwer) einen Anspruch auf eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, haben, wird der Kriegsopferfonds errichtet.
§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern einen Anspruch auf eine Rente oder Beihilfe nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, haben oder eine solche Leistung im Wege des Härteausgleiches beziehen, wird der Kriegsopferfonds errichtet.
§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, oder Hilfeleistungen gemäß § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, beziehen, wird der Kriegsopfer- und Behindertenfonds errichtet.
§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4) die Landesinvalidenämter zu betrauen.
(4) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,5 v. H. der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.
§ 2. (1) Der Kriegsopferfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4) die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu betrauen.
(4) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,5 v. H. der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.
§ 2. (1) Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4) die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu betrauen.
(4) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,5 v. H. der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.
§ 3. Die Einkünfte des Fonds bestehen aus
den Erträgnissen aus eigenen Vermögenswerten,
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.
§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen oder
einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen.
(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, auf die ein Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 besteht, nicht übersteigen. Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
(3) Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen,
einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen oder
einem bestehenden oder drohenden Notstand eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abzuhelfen.
(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Anspruchsberechtigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen(Witwer)beihilfe oder Elternrente, bei den Anspruchsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes) nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
(4) Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Kriegsopferfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um
sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,
ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,
ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen,
einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen oder
einem bestehenden oder drohenden Notstand eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abzuhelfen.
(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (§ 2 Abs. 1 lit. d Z 2 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.
(4) Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
§ 4a. Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.
§ 4a. (1) Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.
§ 5. (1) Der Beirat (§ 2) besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vertretern der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Vereinigungen der Kriegsopfer, eines hievon aus dem Kreise der versorgungsberechtigten Kriegsblinden, zu bestellen. Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Für die Erstattung von Vorschlägen im Sinne des Abs. 1 sind die Vereinigungen der Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen zum Ziele haben. Bestehen mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über das Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung“ auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Vereinigungen der Kriegsopfer, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
§ 5. (1) Der Beirat (§ 2) besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vertretern der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Vereinigungen der Kriegsopfer, eines hievon aus dem Kreise der versorgungsberechtigten Kriegsblinden, zu bestellen. Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Für die Erstattung von Vorschlägen im Sinne des Abs. 1 sind die Vereinigungen der Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen zum Ziele haben. Bestehen mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über das Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung“ auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Vereinigungen der Kriegsopfer, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
§ 6. (1) Der Beirat kann einzelne seiner Mitglieder allgemein und auf jederzeitigen Widerruf ermächtigen, zu Einzelansuchen um Gewährung eines Darlehens aus den Mitteln des Fonds (§ 4) im Namen des Beirates Stellung zu nehmen.
(2) Der Beirat ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich einzuberufen. Die Einladungen sind an die Mitglieder des Beirates so zeitgerecht abzufertigen, daß sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei Mitglieder des Beirates anwesend sind. Zu einem Beschlusse des Beirates ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß über die Beratungen des Beirates und die vom Beirate gefaßten Beschlüsse eine Niederschrift aufgenommen wird.
§ 7. Die II. Verordnung zum Spielabgabengesetz, BGBl. Nr. 43/1920, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (§ 1) über.
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds ist von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich seines Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Landesinvalidenämter sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz (einschließlich Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Darlehenswerber, deren Familienangehörigen und deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
(2) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1 zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.
(3) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung der Darlehen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz.
§ 8a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz (einschließlich Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Darlehenswerber, deren Familienangehörigen und deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
(2) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1 zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.
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