Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ARÜG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ARÜG

ABSCHNITT I.

Gemeinsame Bestimmungen.

Sachlicher Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind

1.

in der österreichischen Pensions (Renten)versicherung

a)

Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,

b)

nicht als Versicherungszeiten nach lit. a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;

2.

in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.

(3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1 gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

(4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.

(5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.

Abkürzung

ARÜG

ABSCHNITT I.

Gemeinsame Bestimmungen.

Sachlicher Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind

1.

in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

a)

Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,

b)

nicht als Versicherungszeiten nach lit. a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;

2.

in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten sind.

(2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.

(3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1 gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

(4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.

(5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.

Abkürzung

ARÜG

Persönlicher Geltungsbereich.

§ 2. (1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,

a)

die sich am 11. Juli 1953 oder am 1. Jänner 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an diesen Tagen entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren öder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind,

b)

die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 1. Jänner 1961 bewilligt wurde und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten,

c)

die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 1. Jänner 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten,

d)

die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a nach dem 1. Jänner 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.

Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun Monaten hat außer Betracht zu bleiben.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Republik Österreich über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger nicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

ARÜG

Persönlicher Geltungsbereich.

§ 2. (1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,

a)

die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind,

b)

die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der lit. a anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 27. November 1961 bewilligt wurde, und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten,

c)

die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27. November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten,

d)

die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der lit. a nach dem 27. November 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.

Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun Monaten hat außer Betracht zu bleiben.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Republik Österreich über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger nicht zu berücksichtigen.

Sonderbestimmungen für Umsiedler und gleichgestellte Personen aus Italien.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten auch für Personen, die

a)

unter das Abkommen vom 21. Oktober 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind, oder

b)

aus Gründen, die sich aus ihrer nicht-italienischen Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind,

Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.

§ 4. (1) Es entspricht

a)

der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten die Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3), für die Fälle der Berufsunfähigkeit (Invalidität), des Alters oder des Todes, die im wesentlichen nur Angestellte erfaßte,

b)

der österreichischen knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung die Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit), des Alters oder des Todes, die im wesentlichen nur Beschäftigte im Bergbau erfaßte,

c)

der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter die Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität, des Alters oder des Todes, die nicht unter lit. a und b fällt,

d)

der österreichischen Unfallversicherung die Versicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) gegen Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten).

(2) Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters oder des Todes gemeinsam Arbeiter und Angestellte, sieht sie jedoch für die Angestellten eine besondere Versicherungsgruppe vor, so entspricht die Versicherung in dieser Gruppe der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten.

(3) Für die Feststellung der Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit ist, wenn dies nicht schon aus der Art der Versicherung (Abs. 1) hervorgeht, die Beschäftigung so zu berücksichtigen, als ob sie im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt worden wäre. Dies gilt entsprechend auch für Zeiten eines Rentenbezuges aus dem Versicherungsfall des Alters oder einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus der Rentenversicherung anderer Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3).

(4) Läßt sich die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nach Abs. 3 hinsichtlich der Art der maßgebenden Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr feststellen, so werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden Zeiten so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig gewesen wäre.

Abkürzung

ARÜG

ABSCHNITT II.

Pensionsversicherung.

Berücksichtigung von Rentenansprüchen.

§ 5. (1) Ein Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 1. Jänner 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3, § 3) zuerkannt war

a)

auf Grund des Versicherungsfalles des Alters, jedoch erst von dem Tage an, an dem das Anfallsalter für eine Altersrente aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung vollendet ist,

b)

auf Grund eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn diese geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der auf Grund dieses Leistungsanspruches aus der österreichischen Versicherung zu gewährenden Rente oder bis zu dem vor der Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten gedauert hat,

c)

auf Grund des Versicherungsfalles des Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nach den Bestimmungen der österreichischen Pensionsversicherung vorhanden sind.

Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Renten der österreichischen Pensionsversicherung als erfüllt.

(2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.

Abkürzung

ARÜG

ABSCHNITT II.

Pensionsversicherung.

Berücksichtigung von Rentenansprüchen.

§ 5. (1) Ein Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 27. November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3, § 3) zuerkannt war

a)

auf Grund des Versicherungsfalles des Alters, jedoch erst von dem Tage an, an dem das Anfallsalter für eine Altersrente aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung vollendet ist,

b)

auf Grund eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn diese geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der auf Grund dieses Leistungsanspruches aus der österreichischen Versicherung zu gewährenden Rente oder bis zu dem vor der Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten gedauert hat,

c)

auf Grund des Versicherungsfalles des Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nach den Bestimmungen der österreichischen Pensionsversicherung vorhanden sind.

Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Renten der österreichischen Pensionsversicherung als erfüllt.

(2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.

Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.

§ 6. (1) Versicherungszeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 4 sind bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Beitragszeiten im Sinne der jeweiligen österreichischen Vorschriften zu übernehmen. In der Pensionsversicherung der Arbeiter gelten jedoch solche Versicherungszeiten, wenn sie vor dem 1. Jänner 1939 erworben worden sind, als Ersatzzeiten (Vordienstzeiten) nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften.

(2) Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten)versicherung bestanden hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2, für welche die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für die Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, gelten bei der Feststellung der Rentenansprüche in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Zeiten im Sinne des Abs. 1.

(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung so weit nicht zu berücksichtigen, als sie

a)

von einer österreichischen Gebietskörperschaft, einem anderen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder von solchen verwalteten Anstalten, Betrieben, Stiftungen oder Fonds beitragsfrei für die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses angerechnet oder bei der Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt werden, oder

b)

von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle eines Staates berücksichtigt werden, mit dem die Republik Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung abgeschlossen hat.

Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.

§ 7. Bei der Feststellung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind folgende Zeiten als neutrale Zeiten anzusehen:

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