Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 12. Oktober 1961 über die „Militärveterinärprüfung“
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes für Tierärzte vorgeschriebene “Militärveterinärprüfung” ist mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
Die für den Veterinärdienst erforderlichen militärischen Dienstvorschriften.
Die Vorschriften über das Pferdewesen und das Reit-, Tragtier- und Fahrgerät.
Die Vorschriften über den Veterinärdienst und das Veterinärgerät unter besonderer Berücksichtigung des Veterinärdienstes bei den Tragtiereinheiten.
Grundzüge der Taktik und der Versorung; Gelände- und Kartenkunde; Meldewesen.
§ 2. Zur Militärveterinärprüfung sind Offiziere des militärmedizinischen Dienstes zuzulassen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für Tierärzte erfüllen.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Militärveterinärprüfung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten anzuhalten.
(2) Für Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neuzubestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes (Tierärzte), Offiziere des Generalstabsdienstes, rechtskundige Offiziere der Verwendungsgruppe H 1 oder rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A sein.
(3) Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus vier Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind, zu bestehen. Die Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier des Veterinärdienstes, der Prüfungskommissär für den im § 1 Abs. 2 Z 6 genannten Prüfungsgegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes sein.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung haben die Prüfungswerber im Dienstwege beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat den Antrag an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Dem Antrag sind ein Auszug aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu entnehmen ist, sowie eine Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung anzuschließen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden, der zugleich den Prüfungstag festsetzt.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.
§ 6. (1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten ist, werden die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Macht ein Prüfungswerber glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, so kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenat durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Prüfung kann bestanden werden:
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfungskommission eine Wiederholung der Prüfung im vollen Umfang nach sechs Monaten gestatten. Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokoll vorzunehmen.
(4) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.
§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Personen, welche die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig Offiziere des militärmedizinischen Dienstes (Tierärzte) nachweisen, können als Zuhörer zugelassen werden.
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