Heimarbeitsgesetz 1960

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-04-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 130
Änderungshistorie JSON API

I. Hauptstück

Anwendungsgebiet

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Heimarbeit jeder Art, ausgenommen die Heimarbeit im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

a)

Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrage und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist:

b)

Zwischenmeister (Stückmeister) ein Gewerbetreibender, der in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen oder fremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) im Auftrage von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist und selbst wesentlich am Stücke mitarbeitet; dabei ist es ohne Bedeutung, ob er die hierzu erforderlichen Stoffe ganz oder teilweise selbst beistellt und ob er auch unmittelbar, jedoch in untergeordnetem Umfange für den Absatzmarkt arbeitet;

c)

Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sei es unmittelbar, sei es unter Verwendung von Mittelspersonen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken läßt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind;

d)

Mittelsperson eine Person, deren sich die Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister bedienen.

(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 lit. b sind der Ehegatte (Lebensgefährte) des Zwischenmeisters und Personen zu verstehen, die mit dem Zwischenmeister in gerader Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahlkindern stehen, sofern diese Personen in Hausgemeinschaft mit dem Zwischenmeister leben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist,

2.

Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind.

§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen gelten auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) arbeiten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

Gleichstellung

§ 4. (1) Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.

(2) Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (§ 28) an.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

II. Hauptstück

Allgemeine Schutzbestimmungen

Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit

§ 5. (1) Auftraggeber haben gelegentlich der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit hierüber dem nach dem Standorte des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 obliegt auch Zwischenmeistern, die Heimarbeiter beschäftigen, sowie Mittelspersonen.

II. Hauptstück

Allgemeine Schutzbestimmungen

Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

§ 5. (1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:

1.

Name,

2.

Art des Betriebes,

3.

Anschrift und Telefonnummer,

4.

Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Anschrift,

3.

Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und

4.

Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.

(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.

II. Hauptstück

Allgemeine Schutzbestimmungen

Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

§ 5. (1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Träger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:

1.

Name,

2.

Art des Betriebes,

3.

Anschrift und Telefonnummer,

4.

Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.

(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Anschrift,

3.

Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und

4.

Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.

(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Träger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.

(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.

§ 6. Die Anzeige nach § 5 Abs. 1 und 2 hat Namen und Standort desjenigen, der Heimarbeit vergibt, sowie die Art der Heimarbeit zu enthalten. Sie ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit zu erstatten. Mit der Anzeige ist auch ein Verzeichnis aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung.

Listenführung

§ 7. (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, eine fortlaufend richtiggestellte Liste aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen in zweifacher Ausfertigung zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mittelspersonen und Zwischenmeister hinsichtlich der Personen, an die sie Heimarbeit weitergeben. Form und Inhalt der zu führenden Liste werden durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung geregelt.

(2) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist die erste Ausfertigung der nach Abs. 1 zu führenden Liste dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete seinen Standort hat, vorzulegen. Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes Verlangen vorzulegen.

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Räumen, in denen die Arbeit vergeben oder die Ware abgeliefert wird oder die Auszahlung erfolgt, einen Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie eine Bekanntmachung der jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme für die mit Heimarbeit Beschäftigten aufzulegen.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

a)

Angaben über Zeit und Ort der Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit,

b)

Angaben über das allenfalls vom Heimarbeiter (Zwischenmeister) beizustellende Material und dessen Verrechnung,

c)

ein Entgeltverzeichnis,

d)

Angaben über Zeit und Ort der Auszahlung der Entgelte,

e)

Angaben, bis zu welcher Entgelthöhe die Beschäftigung als geringfügig im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen ist und daß der Heimarbeiter, wenn das von ihm erzielte Entgelt diese Höhe nicht oder nicht mehr erreicht, lediglich in der Unfallversicherung teilversichert ist; ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung (§§ 16 und 17 ASVG).

(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hiefür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen.

(4) Ist das Entgelt durch Heimarbeitsgesamtvertrag (§ 43) oder Heimarbeitstarif (§ 34) geregelt, so sind diese zur Einsichtnahme aufzulegen.

(5) Wer Heimarbeit vergibt, hat für den Fall, daß die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte des mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht wird, dafür zu sorgen, daß diesem anläßlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie die Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife, zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Jede Änderung des Heimarbeitsgesetzes sowie der Arbeits- und Lieferungsbedingungen ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten bei der nächsten Zustellung von Heimarbeit zur Einsichtnahme zu bringen. Jede Einsichtnahme ist von dem mit Heimarbeit Beschäftigen zu bestätigen.

(6) Allen mit Heimarbeit Beschäftigten ist überdies eine schriftliche Ausfertigung aller im Abs. 2 verlangten Angaben auszufolgen.

(7) Die Vorschriften über die Entgeltverzeichnisse finden bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben.

(2) Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.

(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben.

(2) Ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.

(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Lieferungsbedingungen zu übergeben oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Darüber hinaus hat er unverzüglich nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Aufraggebers, Sitz des Betriebes,

2.

Name und Anschrift des Heimarbeiters,

3.

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,

4.

bei Beschäftigungsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Beschäftigungsverhältnisses,

5.

Dauer der Frist zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,

6.

vorgesehene Art der Beschäftigung und eine kurze Beschreibung dieser Beschäftigung,

7.

Berechnung und Fälligkeit sowie Art der Auszahlung des Entgelts.

(1a) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 ist dem Heimarbeiter unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.

(1b) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 genannten Angaben enthält.

(1c) Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits zum Inkrafttreten nach § 74 Abs. 10 bestanden, so ist dem Heimarbeiter auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Auftraggebers besteht nicht, wenn eine früher ausgestellte Aufzeichnung oder ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.

(2) Ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.

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