Verordnung der Bundesregierung vom 20. März 1962, mit der die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
Die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.
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