Verordnung der Bundesregierung vom 20. März 1962, mit der die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1962-04-06
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Die Angestellten der betriebsähnlichen Verwaltung der Heeres- Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.

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