Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Bundesbeamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen:
Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions(Renten)versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiete der Republik Österreich zurückgelegt worden wären, ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung;
Beschäftigungszeiten, für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war.
(2) Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 sind zur Gänze unbedingt beitragsfrei anzurechnen, soweit sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder als Lehrer an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht oder nach Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt wurden; das gleiche gilt für Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht. Sonstige nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeiten nach Abs. 1 sind zur Gänze bedingt für den Fall beitragsfrei anzurechnen, daß der Heimatvertriebene infolge Dienstunfähigkeit oder Todes oder durch Übertritt in den dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen aus dem Dienststande ausscheidet.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte Zeiten im Sinne des Abs. 1 sind bei einer Dienstleistung von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu bringen. Zeiten im Sinne des Abs. 1, die im Lehrdienst zurückgelegt wurden, sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel anzurechnen; dies gilt jedoch nicht für Zeiten, die im Lehrdienst an Hochschulen zurückgelegt wurden.
(4) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Bundesbeamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, beitragsfrei anzurechnen wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, auf die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.
§ 2. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die von Bundesbeamten in den im § 1 Abs. 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes – ARÜG., BGBl. Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November 1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiete der Republik Österreich zurückgelegt worden, ein Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu leisten wäre.
§ 3. (1) Den Anrechnungen nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 steht die Rechtskraft früherer Anrechnungsbescheide nicht entgegen.
(2) Wurden für nunmehr nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 anrechenbare Zeiten auf Grund früherer Anrechnungsbescheide bereits besondere Pensionsbeiträge entrichtet, so sind diese Beiträge binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Anrechnungsbescheides rückzuerstatten.
§ 4. Leistungen, die für die im Sinne der §§ 1 und 2 angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen Trägern der Sozialversicherung oder einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen berücksichtigt wurden.
§ 5. (1) Zeiten nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind nur auf Antrag anzurechnen. Der Antrag ist vom Bundesbeamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu stellen. Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten.
(2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen.
(3) Die sechsmonatige Frist des Abs. 2 läuft für Bundesbeamte, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes angestellt worden sind, beziehungsweise für deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an.
(4) Die Folge der Fristversäumnis kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Versäumnis der Frist entschuldbar ist.
§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auch auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer (§ 2 lit. b Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948) anzuwenden; das gleiche gilt für Personen, die einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach einem solchen Bediensteten ableiten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 6 ist, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar jedes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
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