Bundesgesetz vom 23. Juli 1962 über die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen und Hausangestellten (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-09-01
Status Aufgehoben · 2024-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
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Abkürzung

HGHAG

[CELEX-Nr.: 32019L1152]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.
§ 3. Entgelt.
§ 4.
§ 5. Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.
§ 6. Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.
§ 7. Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.
§ 8. Fürsorgepflicht.
§ 9. Urlaub.
§ 10. Dienstverhinderung.
§ 11.
§ 11a.
§ 12.
§ 13. Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 14.
§ 15.
§ 16. Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 17. Außerordentliches Entgelt
§ 18. Dienstzeugnis.
§ 19. Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 20. Zwingende Vorschriften.
(Abschnitt III. sowie § 21. aufgehoben durch BGBl. Nr. 833/1992)
§ 22. Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.
§ 23. Strafbestimmungen.
(§ 24. aufgehoben durch BGBl. Nr. 563/1986)
§ 25. Übergangsbestimmungen.
§ 26. Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.
§ 27. Inkraftsetzung und Vollziehung.
Anlage 1 Dienstschein]

Abkürzung

HGHAG

[CELEX-Nr.: 32019L1152]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand: 1.8.1993 gemäß BGBl. Nr. 502/1993
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.
§ 3. Entgelt.
§ 4.
§ 5. Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.
§ 6. Freizeit und Entgelt für Feiertagsarbeit.
§ 7. Schutz jugendlicher und minderjähriger Dienstnehmer.
§ 8. Fürsorgepflicht.
§ 9. Urlaub.
§ 10. Dienstverhinderung.
§ 11.
§ 11a.
§ 12.
§ 13. Auflösung des Dienstverhältnisses.
§ 14.
§ 15.
§ 16. Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 17. Außerordentliches Entgelt
§ 18. Dienstzeugnis.
§ 19. Anwendung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 20. Zwingende Vorschriften.
(Abschnitt III. sowie § 21. aufgehoben durch BGBl. Nr. 833/1992)
§ 22. Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.
§ 23. Strafbestimmungen.
(§ 24. aufgehoben durch BGBl. Nr. 563/1986)
§ 25. Übergangsbestimmungen.
§ 26. Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.
§ 27. Inkraftsetzung und Vollziehung.
Anlage 1 Dienstschein]

Abkürzung

HGHAG

Abschnitt I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte).

(3) Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die mit Leistungen von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes in der Regel durch nicht mehr als 24 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes II nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt III ergeben.

(4) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

a)

Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

b)

Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht

1.

zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,

2.

zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;

c)

Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

Abkürzung

HGHAG

Abschnitt I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte).

(3) Für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die mit Leistungen von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes in der Regel durch nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gelten die Vorschriften des Abschnittes II nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt III ergeben.

(4) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

a)

Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

b)

Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht

1.

zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,

2.

zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;

c)

Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

Abkürzung

HGHAG

Abschnitt I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)

(3) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

a)

Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

b)

Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht

1.

zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,

2.

zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;

c)

Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

Abkürzung

HGHAG

Abschnitt I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)

(3) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

a)

Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die neben den im Abs. 1 angeführten Dienstleistungen regelmäßig, wenn auch geringfügig, Dienstleistungen für eine gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen Erwerbszwecken dienende Tätigkeit des Dienstgebers leisten und ihr Dienstverhältnis auf Grund dieser Dienstleistung bereits durch ein arbeitsrechtliches Sondergesetz geregelt ist;

b)

Dienstverhältnisse der in Abs. 1 bis 3 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis steht

1.

zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband, zu einer Gemeinde oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer der genannten Gebietskörperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von solchen Gebietskörperschaften bestellt sind,

2.

zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu einem Betrieb, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen einer dieser Körperschaften oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Körperschaften bestellt sind;

c)

Dienstverhältnisse der in den Abs. 1 und 2 geregelten Art, wenn der Dienstnehmer in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschäftigt ist, auch wenn sie nicht von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Abkürzung

HGHAG

Abschnitt II.

Allgemeine Bestimmungen.

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

§ 2. (1) Bei Begründung des Dienstverhältnisses sind die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in einem Dienstschein laut Muster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzuzeichnen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen von dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben; eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmer auszuhändigen. Diese Vorschriften gelten auch für Abänderungen und Ergänzungen der im Dienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflichten. Dienstscheine sind von Stempeln und Rechtsgebühren befreit.

(2) Bei Begründung des Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Ausfertigung dieses Bundesgesetzes in jeweils geltender Fassung sowie allfällige anzuwendende Kollektivverträge oder Mindestlohntarife oder ein von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aufgelegtes Merkblatt über den Dienstvertrag der Hausgehilfen auszuhändigen.

(3) Der Dienstnehmer hat die Dienste in eigener Person zu leisten und den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seiner Obsorge anvertrauten Personen und Sachen pflichtgemäß zu behandeln, im Rahmen des Dienstverhältnisses die Interessen des Dienstgebers wahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeit zu beachten. Er ist ferner zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die das Familienleben des Dienstgebers und der übrigen Angehörigen seines Hausstandes betreffen.

Abkürzung

HGHAG

Abschnitt II.

Allgemeine Bestimmungen.

Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

§ 2. (1) Bei Begründung des Dienstverhältnisses sind die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in einem Dienstschein laut Muster (Anlage zu diesem Bundesgesetz) aufzuzeichnen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer, bei Jugendlichen von dessen gesetzlichem Vertreter, zu unterschreiben; eine Gleichschrift desselben ist dem Dienstnehmer auszuhändigen oder nach Wahl der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Diese Vorschriften gelten auch für Abänderungen und Ergänzungen der im Dienstschein aufgezeichneten Rechte und Pflichten. Dienstscheine sind von Stempeln und Rechtsgebühren befreit.

(1a) Jede Änderung der wesentlichen Rechte und Pflichten im Dienstschein (Anlage zu diesem Bundesgesetz) sind der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung

1.

erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder des für Hausgehilfen und Hausangestellte geltenden Mindestlohntarifes oder

2.

ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm des Mindestlohntarifes.

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