Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963 über die Besoldung der Bundesbahnbeamten (Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 26. Juni 1963 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Die Besoldungsordnung findet auf Personen Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt werden. Grundsätzlich sind alle für den regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten, sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu unterstellen.
(2) Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten - im folgenden kurz Beamte genannt - ist ein privatrechtliches.
(3) Die Beamten männlichen und weiblichen Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2. Anstellung und provisorisches Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan (§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt sein.
(2) Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln. Der Beamte erhält bei der Anstellung - ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe - die aus dem Vorrückungsstichtag sich ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme) als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb angestellt worden wären.
(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(4) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen als provisorischer Beamter zugebrachten Dienstjahren definitiv (unkündbar).
(5) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist die Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen einzurechnen. Sonstige Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 lit. a und b für die Ermittlung des Vorrückungssstichtages zu berücksichtigen sind, können ganz oder zum Teil in die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet werden; das provisorische Dienstverhältnis währt jedenfalls mindestens ein Jahr.
(6) Das provisorische Dienstverhältnis kann zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des provisorischen Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei Monate, danach drei Monate. Die Kündigungsfrist kann einvernehmlich gekürzt werden. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Danach kann eine Kündigung durch den Dienstgeber nur mit Angabe des Grundes erfolgen.
(7) Kündigungsgründe sind:
Nichtablegung der für die Definitivstellung auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten vorgeschriebenen Prüfung,
bahnbetriebsärztlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten,
Bedarfsmangel.
(8) Während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung während dieses Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie entweder dem Beamten im Laufe der im Abs. 4 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde, oder wenn das Disziplinarverfahren durch Schuldspruch endet. Bei Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung oder durch Freispruch ist die Definitivstellung mit Wirkung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren eingetreten wäre.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 2. Anstellung und provisorisches Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan (§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt sein.
(2) Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln. Der Beamte erhält bei der Anstellung - ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe - die aus dem Vorrückungsstichtag sich ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme) als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb angestellt worden wären.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 821/1992)
(4) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen als provisorischer Beamter zugebrachten Dienstjahren definitiv (unkündbar).
(5) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist die Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen einzurechnen. Sonstige Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 lit. a und b für die Ermittlung des Vorrückungssstichtages zu berücksichtigen sind, können ganz oder zum Teil in die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet werden; das provisorische Dienstverhältnis währt jedenfalls mindestens ein Jahr.
(6) Das provisorische Dienstverhältnis kann zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des provisorischen Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei Monate, danach drei Monate. Die Kündigungsfrist kann einvernehmlich gekürzt werden. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Danach kann eine Kündigung durch den Dienstgeber nur mit Angabe des Grundes erfolgen.
(7) Kündigungsgründe sind:
Nichtablegung der für die Definitivstellung auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten vorgeschriebenen Prüfung,
bahnbetriebsärztlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten,
Bedarfsmangel.
(8) Während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung während dieses Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie entweder dem Beamten im Laufe der im Abs. 4 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde, oder wenn das Disziplinarverfahren durch Schuldspruch endet. Bei Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung oder durch Freispruch ist die Definitivstellung mit Wirkung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren eingetreten wäre.
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 2 bis 5 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung der Generaldirektion im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 4. Stellenplan.
(1) Der Stellenplan ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf der östereichischen Bundesbahnen notwendigen Dienstposten. Er wird von der Generaldirektion erstellt. Mindestens einmal im Jahr findet eine Überprüfung des Stellenplanes statt.
(2) Bei jeder Dienststelle ist der sie betreffende Auszug des Stellenplanes zur Einsichtnahme für die Bediensteten aufzulegen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 5. Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen.
(1) Die Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen steht nach Maßgabe der Dienstvorschrift A 12 jedem Beamten frei.
(2) Aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen kann ein Recht auf Verleihung eines Dienstpostens nicht abgeleitet werden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 6. Bezüge.
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Ergänzungszulage und Teuerungszulage).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung (§ 15).
§ 7. Gehalt.
(1) Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit (§ 25 Abs. 1 erster Satz) oder aus der Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9 der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.
(3) Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2.
(4) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten. Die leitenden Beamten der Generaldirektion, denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der Zahl der Funktionen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen geregelt ist.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 7. Gehalt.
(1) Der Gehalt ist durch die Gehaltsgruppe und in derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Die Gehaltsgruppe ergibt sich, sofern diese Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, entweder aus der Gehaltsgruppenzugehörigkeit (§ 25 Abs. 1 erster Satz) oder aus der Gehaltsgruppe, deren Bezüge gemäß Spalte 9 der Anlage 2 dem Beamten zuerkannt wurden.
(3) Welche Gehaltsgruppenzugehörigkeit oder Bezugszuerkennung bei Verleihung eines Dienstpostens erreichbar ist, bestimmt die Anlage 2.
(4) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 3 enthalten. Die leitenden Beamten der Generaldirektion, denen eine in der Anlage 2 nicht verzeichnete über den Aufgabenkreis eines Abteilungsleiters hinausgehende Funktion übertragen ist, sowie Beamte in der Dienstverwendung eines Präsidenten, erhalten nach denselben Grundsätzen unter Zugrundelegung der Ansätze der Gehaltsgruppe X Bezüge, deren nach Funktionen abgestufte Höhe unter gleichzeitiger Festsetzung der Zahl der Funktionen geregelt ist.
§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
der verheiratete Beamte,
der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150,- S monatlich beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
40,- S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) – im folgenden als Grenzbetrag bezeichnet – erreichen,
150,- S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,- S monatlich gebührt – soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:
eheliche Kinder,
legitimierte Kinder,
Wahlkinder,
uneheliche Kinder,
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, leistet,
in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch den Präsenz- oder Zivildienst, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanderes untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage oder deren Einstellung erfolgt mit dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14.
§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
der verheiratete Beamte,
der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150,- S monatlich beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
40,- S für den Beamten, der nur nach Abs. 2 lit. a anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) – im folgenden als Grenzbetrag bezeichnet – erreichen,
150,- S in allen übrigen Fällen.
(4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(5) Ein Steigerungsbetrag von 150,- S monatlich gebührt – soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:
eheliche Kinder,
legitimierte Kinder,
Wahlkinder,
uneheliche Kinder,
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,
in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(9) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(10) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen.
(11) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
(12) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(13) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanderes untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(14) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner vorgesetzten Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
(15) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 14 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(17) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage oder deren Einstellung erfolgt mit dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 14.
§ 8. Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
der verheiratete Beamte,
der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150,- S monatlich beizutragen.
(3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
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