Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 5. Juli 1963 über die Besoldung der Bundesbahnbeamten (Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 26. Juni 1963 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Die Besoldungsordnung findet auf Personen Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt werden. Grundsätzlich sind alle für den regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten, sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu unterstellen.
(2) Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten - im folgenden kurz Beamte genannt - ist ein privatrechtliches.
(3) Die Beamten männlichen und weiblichen Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2. Anstellung und provisorisches Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan (§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt sein.
(2) Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln. Der Beamte erhält bei der Anstellung - ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe - die aus dem Vorrückungsstichtag sich ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme) als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb angestellt worden wären.
(3) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(4) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen als provisorischer Beamter zugebrachten Dienstjahren definitiv (unkündbar).
(5) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist die Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen einzurechnen. Sonstige Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 lit. a und b für die Ermittlung des Vorrückungssstichtages zu berücksichtigen sind, können ganz oder zum Teil in die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet werden; das provisorische Dienstverhältnis währt jedenfalls mindestens ein Jahr.
(6) Das provisorische Dienstverhältnis kann zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des provisorischen Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei Monate, danach drei Monate. Die Kündigungsfrist kann einvernehmlich gekürzt werden. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Danach kann eine Kündigung durch den Dienstgeber nur mit Angabe des Grundes erfolgen.
(7) Kündigungsgründe sind:
Nichtablegung der für die Definitivstellung auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten vorgeschriebenen Prüfung,
bahnbetriebsärztlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten,
Bedarfsmangel.
(8) Während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung während dieses Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie entweder dem Beamten im Laufe der im Abs. 4 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde, oder wenn das Disziplinarverfahren durch Schuldspruch endet. Bei Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung oder durch Freispruch ist die Definitivstellung mit Wirkung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren eingetreten wäre.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 2. Anstellung und provisorisches Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung als provisorischer Beamter erfolgt durch Verleihung eines im Stellenplan (§ 4) vorgesehenen freien Dienstpostens. Hiebei müssen die allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Anstellung (Anlagen 1 und 2) erfüllt sein.
(2) Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln. Der Beamte erhält bei der Anstellung - ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe - die aus dem Vorrückungsstichtag sich ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme) als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb angestellt worden wären.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 821/1992)
(4) Der provisorische Beamte wird nach Erfüllung der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Erfordernisse (Anlage 2) und vier ununterbrochenen als provisorischer Beamter zugebrachten Dienstjahren definitiv (unkündbar).
(5) In die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist die Zeit als vollbeschäftigter Vertragsbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen einzurechnen. Sonstige Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 lit. a und b für die Ermittlung des Vorrückungssstichtages zu berücksichtigen sind, können ganz oder zum Teil in die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses eingerechnet werden; das provisorische Dienstverhältnis währt jedenfalls mindestens ein Jahr.
(6) Das provisorische Dienstverhältnis kann zum Ende jeden Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des provisorischen Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, bis zur Vollendung des zweiten Dienstjahres zwei Monate, danach drei Monate. Die Kündigungsfrist kann einvernehmlich gekürzt werden. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Danach kann eine Kündigung durch den Dienstgeber nur mit Angabe des Grundes erfolgen.
(7) Kündigungsgründe sind:
Nichtablegung der für die Definitivstellung auf dem bei Anstellung verliehenen Dienstposten vorgeschriebenen Prüfung,
bahnbetriebsärztlich festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten,
Bedarfsmangel.
(8) Während eines Disziplinarverfahrens und innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung hat der Beamte keinen Anspruch auf Definitivstellung. Eine Kündigung während dieses Zeitraumes ist jedoch nur wirksam, wenn sie entweder dem Beamten im Laufe der im Abs. 4 bestimmten Frist bekanntgegeben wurde, oder wenn das Disziplinarverfahren durch Schuldspruch endet. Bei Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung oder durch Freispruch ist die Definitivstellung mit Wirkung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren eingetreten wäre.
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.