Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 11. Mai 1964 über die Militärpharmazeutische Prüfung
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 141/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:
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§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig "Offiziere des militärmedizinischen Dienstes" für Apotheker vorgeschriebene "Militärpharmazeutische Prüfung" ist mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes und Wehrrechtes, Aufbau und Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
Die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere der Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten, Beamten und Vertragsbediensteten der Heeresverwaltung.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 277/1925, BGBl. Nr. 68/1955, BGBl. Nr. 2/1957 und BGBl. Nr. 86/1960, sowie die weiteren Gesetze und Verordnungen einschließlich der militärischen Dienstvorschriften, deren Kenntnis für den Dienst des Militärapothekers erforderlich ist.
Aufgaben des Militärapothekers im territorialen (ortsfest, an Kommandobereiche und Garnisonen gebunden) und Feldsanitätsdienst.
Grundzüge der Taktik und der Versorgung sowie Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen.
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§ 2. Zur militärpharmazeutischen Prüfung sind Offiziere des militärmedizinischen Dienstes zuzulassen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für Apotheker erfüllen.
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§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Militärpharmazeutische Prüfung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Militärpharmazeutischen Prüfung und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
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§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter müssen Berufsoffiziere des militärmedizinischen Dienstes, die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen Berufsoffiziere des militärmedizinischen Dienstes (Apotheker), Berufsoffiziere des Generalstabsdienstes, rechtskundige Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 oder rechtskundige Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A sein.
(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens aber vier Prüfungskommissären zu bestehen, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind. Die Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für die im § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier des militärmedizinischen Dienstes und der Prüfungskommissär für den im § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Prüfungsgegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes sein.
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§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.
(2) Die Dienststelle des Prüfungswerbers hat den Antrag unter Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu entnehmen ist, sowie einer Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung an die Prüfungskommission (Prüfungssenat) weiterzuleiten.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag festzusetzen.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.
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§ 6. (1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände verhindert, die Prüfung am festgesetzten Prüfungstage abzulegen, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstage zu gestatten.
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§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden werden:
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung dem Prüfungswerber bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der Prüfungskommission (§ 7 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.
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§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, die die Anstellungserfordernisse für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes (Apotheker), nachweisen, können als Zuhörer zugelassen werden.
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