Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz – HVG.)
(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
Abkürzung
HVG
III. HAUPTSTÜCK.
Verfahren.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 82. (1) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
(2) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.
(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Anmeldungsverfahren.
§ 83. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Wehrpflichtigen, die aus dem Präsenzdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Wehrpflichtigen bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenzdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Anmeldungsverfahren.
§ 83. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Wehrpflichtigen, die aus dem Präsenzdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Wehrpflichtigen bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenzdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Anmeldungsverfahren.
§ 83. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Anmeldungsverfahren.
§ 83. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Anmeldungsverfahren.
§ 83. (1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.
(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.
Abkürzung
HVG
§ 84. (1) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.
(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.
Abkürzung
HVG
Abschnitt III.
Vorläufige Verfügungen.
§ 85. (1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen sind Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zuzuweisen.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.
Abkürzung
HVG
Abschnitt IV.
Ermittlungsverfahren.
§ 86. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.
(2) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Landesinvalidenamtes auszuwählen, das den angefochtenen Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.
(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Landesinvalidenämter um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
(4) Die vom Landesinvalidenamt eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzt des Landesinvalidenamtes oder einem vom leitenden Arzt hiezu bevollmächtigten Arzt zu prüfen und mit einem Sichtvermerk zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Landesinvalidenamtes auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutachtlich befindet.
(5) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 4) abweicht, hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
(6) Den Sachverständigen und den nach Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Landesinvalidenamtes sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Abkürzung
HVG
Abschnitt IV.
Ermittlungsverfahren.
§ 86. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.
(2) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auszuwählen, das den angefochtenen Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.
(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
(4) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzt hiezu bevollmächtigten Arzt zu prüfen und mit einem Sichtvermerk zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutachtlich befindet.
(5) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 4) abweicht, hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
(6) Den Sachverständigen und den nach Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Abkürzung
HVG
Abschnitt IV.
Ermittlungsverfahren.
§ 86. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.
(2) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auszuwählen, das den angefochtenen Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
(4) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzt hiezu bevollmächtigten Arzt zu prüfen und mit einem Sichtvermerk zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutachtlich befindet.
(5) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 4) abweicht, hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
(6) Den Sachverständigen und den nach Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Abkürzung
HVG
Abschnitt IV.
Ermittlungsverfahren.
§ 86. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.
(2) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
(3) Den Sachverständigen und den nach Abs. 2 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Abkürzung
HVG
§ 87. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren.
(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74).
Abkürzung
HVG
§ 87a. Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die militärischen Dienststellen und die Österreichischen Bundesbahnen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Finanzämter sind den Behörden der Heeresversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern zugänglich sind, entnommen werden können. Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Wehrpflichtigen gebunden.
Abkürzung
HVG
§ 87a. (1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden.
(3) Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können.
(4) Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten gebunden.
Abkürzung
HVG
§ 87a. (1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden.
(3) Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können.
(4) Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten gebunden.
Abkürzung
HVG
§ 87b. Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.
Abkürzung
HVG
§ 87b. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Abkürzung
HVG
Abschnitt V.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.
§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht zu, die Berufung an die Schiedskommission einzubringen.
(2) Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden und die weder mit einer Unterschrift noch mit einer Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt V.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.
§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Landesinvalidenamt auch bei der Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt V.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.
§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch bei der Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt V.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.
§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Schiedskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Schiedskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt V.
Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
Abkürzung
HVG
Abschnitt V.
Rechtsmittel gegen Bescheide
§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Abkürzung
HVG
Abschnitt VI
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung
§ 88a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.
Abkürzung
HVG
Abschnitt VI.
Entscheidungen der Schiedskommission.
§ 89. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Landesinvalidenamtes entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommission.
(2) An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.
(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet.
(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.
(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
Abkürzung
HVG
Abschnitt VI.
Entscheidungen der Schiedskommission.
§ 89. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Landesinvalidenamtes entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommission.
(2) An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.
(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.
(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.
(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
Abkürzung
HVG
Abschnitt VI.
Entscheidungen der Schiedskommission.
§ 89. (1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommission.
(2) An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.
(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.
(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.
(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
Abkürzung
HVG
Abschnitt VII.
Sonstige Bestimmungen.
§ 90. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 75) einzubringen.
Abkürzung
HVG
Erscheint durch § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Abschnitt VII.
Sonstige Bestimmungen.
§ 90. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) einzubringen.
Abkürzung
HVG
Abschnitt VII.
Sonstige Bestimmungen.
(Anm.: § 90 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001)
Abkürzung
HVG
§ 91. Ist ein Versorgungswerber bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.
Abkürzung
HVG
§ 91. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Landesinvalidenamt über.
Abkürzung
HVG
§ 91. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.
Abkürzung
HVG
§ 92. (1) Die Empfänger einer vom Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
(2) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind, sofern sie keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 abzugeben haben, alljährlich zur Vorlage einer amtlichen Aufenthaltsbestätigung aufzufordern. Zur Vorlage dieser Bestätigung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Bestätigung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Abkürzung
HVG
§ 92. (1) Die Empfänger einer vom Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
(2) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind, sofern sie keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 abzugeben haben, alljährlich zur Vorlage einer amtlichen Aufenthaltsbestätigung aufzufordern. Zur Vorlage dieser Bestätigung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Bestätigung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Abkürzung
HVG
§ 92. Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Abkürzung
HVG
IV. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse.
Abkürzung
HVG
IV. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 bis 5) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 61 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
Abkürzung
HVG
IV. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 61 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird.
Abkürzung
HVG
IV. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales.
Abkürzung
HVG
V. HAUPTSTÜCK.
Abschnitt I.
Übergang von Schadenersatzansprüchen; Rückersatzansprüche
§ 94. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Landesinvalidenamt kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Versorgungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen) Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so kann er von den Personen, die als seine Organe in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung oder den Tod (§ 1) rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem Umfang begehren, als das schädigende Organ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht bestehen, der Bund jedoch nach dem Amtshaftungsgesetz haftet, bleiben die Rückersatzansprüche des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz unberührt.
(4) Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend machen, wenn
dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
Abkürzung
HVG
V. HAUPTSTÜCK.
Abschnitt I.
Übergang von Schadenersatzansprüchen; Rückersatzansprüche
§ 94. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Versorgungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen) Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so kann er von den Personen, die als seine Organe in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung oder den Tod (§ 1) rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem Umfang begehren, als das schädigende Organ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht bestehen, der Bund jedoch nach dem Amtshaftungsgesetz haftet, bleiben die Rückersatzansprüche des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz unberührt.
(4) Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend machen, wenn
dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
Abkürzung
HVG
V. HAUPTSTÜCK.
Abschnitt I.
Übergang von Schadenersatzansprüchen; Rückersatzansprüche
§ 94. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Versorgungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen) Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so kann er von den Personen, die als seine Organe in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung oder den Tod (§ 1) rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem Umfang begehren, als das schädigende Organ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht bestehen, der Bund jedoch nach dem Amtshaftungsgesetz haftet, bleiben die Rückersatzansprüche des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz unberührt.
(4) Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend machen, wenn
dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(5) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Abkürzung
HVG
Abschnitt Ia
Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe
§ 94a. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93) anzurechnen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.
Abkürzung
HVG
Abschnitt Ia
Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe
§ 94a. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93) anzurechnen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.
Abkürzung
HVG
Abschnitt Ia
Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe
§ 94a. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe
in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,
in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,
außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.
(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93) anzurechnen.
(4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.
§ 95. (1) Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Landesinvalidenamt nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
(2) Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Abs. 1 genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt IV des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
(3) Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Landesinvalidenamt, in allen anderen Fällen der Abs. 1 oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Abs. 1 oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
(4) Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, sind nur die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Bund hat dem Sozialversicherungsträger die Aufwendungen für Leistungen bis zu jenem Ausmaß zu ersetzen, in dem er nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes leistungspflichtig wäre.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.
§ 95. (1) Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Landesinvalidenamt nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
(2) Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Abs. 1 genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt IV des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
(3) Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Landesinvalidenamt, in allen anderen Fällen der Abs. 1 oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Abs. 1 oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
(4) Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.
§ 95. (1) Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Landesinvalidenamt nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
(2) Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Abs. 1 genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt IV des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
(3) Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Landesinvalidenamt, in allen anderen Fällen der Abs. 1 oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Abs. 1 oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
(4) Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.
§ 95. (1) Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
(2) Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Abs. 1 genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt IV des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
(3) Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in allen anderen Fällen der Abs. 1 oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Abs. 1 oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
(4) Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Abkürzung
HVG
Abschnitt II.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.
§ 95. (1) Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
(2) Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Abs. 1 genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt IV des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
(3) Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in allen anderen Fällen der Abs. 1 oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Abs. 1 oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
(4) Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Abkürzung
HVG
VI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.
§ 96. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Bezug genommen wird, sind die Versorgungsleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gleichgestellt.
Abkürzung
HVG
§ 97. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in § 1 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
HVG
§ 97. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in § 1 Abs. 1 Z 2.
(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.
Abkürzung
HVG
§ 97. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung in § 1 Abs. 1 Z 2.
(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.
Abkürzung
HVG
§ 97a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.
Abkürzung
HVG
§ 98. Verordnungen gemäß § 24c sowie § 46b Abs. 1 und 7 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
HVG
§ 98a. (1) § 55 Abs. 1 und 3 sowie § 56 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 56 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Funktionsperiode der zum 31. Dezember 1997 gebildeten Schiedskommission endet mit 31. Dezember 1999.
(4) § 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die §§ 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.
(6) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
HVG
§ 98a. (1) § 55 Abs. 1 und 3 sowie § 56 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 56 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Funktionsperiode der zum 31. Dezember 1997 gebildeten Schiedskommission endet mit 31. Dezember 1999.
(4) § 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die §§ 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.
(6) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 7 bis 10 treten mit 1.1.2002 in Kraft)
(11) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
HVG
§ 98a. (1) § 55 Abs. 1 und 3 sowie § 56 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 56 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Funktionsperiode der zum 31. Dezember 1997 gebildeten Schiedskommission endet mit 31. Dezember 1999.
(4) § 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die §§ 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.
(6) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 € und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 €. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.
(7) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(8) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(9) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(10) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 62 bis 64 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 nicht wieder auf.
(11) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
HVG
§ 98a. (1) § 55 Abs. 1 und 3 sowie § 56 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) § 56 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Funktionsperiode der zum 31. Dezember 1997 gebildeten Schiedskommission endet mit 31. Dezember 1999.
(4) § 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
(5) Die §§ 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.
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