Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz – HVG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1964-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-10
Status Aufgehoben · 2016-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365
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3.

mit 1. Jänner 1998 die §§ 6 Abs. 1 und 2 Z 2, 8, 11 Abs. 1 erster Satz, 12, 17 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 55, 56 Abs. 3 zweiter Satz, 56 Abs. 3 Z 2, 56 Abs. 5 und 6, 57, 58 Abs. 1 erster Satz, 69 Abs. 2 letzter Satz, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 bis 4 und 7, 81 Abs. 4, 88 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung der §§ 22 und 81 Abs. 5 zweiter Satz.

(6) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 55 Abs. 1, 83 Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) § 98b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 2 Z 12 bis Z 15, Abs. 2a und 2b;

2.

mit 1. Dezember 2001 § 98a Abs. 11;

3.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 4 Abs. 2 Z 3, 6 Abs. 4 zweiter Satz, 12 Abs. 1 bis 4, 20 Z 3, 20a Z 1, 24 Abs. 10, 24b Abs. 1 dritter Satz, 24b Abs. 2, 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 6, 31 Abs. 2, 32 letzter Satz, 35 erster Satz, 42, 46, 46b Abs. 5, 6 und 9, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 4, 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 zweiter Satz, 83 Abs. 1, 87a Abs. 1, 92, 94 Abs. 5, 98a Abs. 6 bis 10, 98b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 7, 25 Abs. 4 bis 7, des Abschnittes XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 84, 86 Abs. 2 letzter Satz und 90.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des das Wehrgesetz betreffenden Klammerausdruckes (Z 1a) mit 22. Dezember 2001 und hinsichtlich des Entfalles des § 75 betreffenden Klammerausdruckes (Z 3) mit 1. Jänner 2003;

2.

mit 22. Dezember 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 11, Abs. 2a, 2b und 3;

3.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 1 Abs. 2 Z 7, 5 Abs. 4 letzter Satz, 9, 30 und 82 Abs. 2 zweiter Satz sowie die Aufhebung des § 93 letzter Satz;

4.

mit 1. Jänner 2003 Artikel 4 Z 1, die §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 dritter Satz, 12 Abs. 5, 14 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 53 Abs. 5 erster Satz, 53a erster Satz, 57 erster Satz, 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 73a Abs. 2, 74, 83 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 3 und 88 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 75 bis 81, 86 Abs. 2, 4 und 5 und 91 sowie des Abschnittes VI des III. Hauptstückes samt Überschrift.

(10) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.

(11) Die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(12) Die §§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 32 letzter Satz, 36, 46, 53 Abs. 4 und 98a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 35 und 37 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(13) Die §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 95 Abs. 1 und 98a Abs. 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(14) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(15) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2008 § 53 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt § 53 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

(16) § 98c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(17) Die §§ 26 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(18) Die §§ 68 Abs. 2, 73a Abs. 1 und 3, 74, 82, 87b, 88 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks und Abschnitt VI des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 82 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

HVG

§ 99. (1) § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 2 Z 7, 9, 11 und 12, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 2, § 20a Z 2, § 24a, § 24b, § 26b, § 30, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 6 und 7, § 64 Abs. 4, § 77 Abs. 3 Z 3, § 80 Abs. 2, § 87a, § 95 Abs. 5 und § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 3 und 4 sowie 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 830/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

(5) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. September 1996 der § 40 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;

2.

mit 1. Jänner 1997 der § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;

3.

mit 1. Jänner 1998 die §§ 6 Abs. 1 und 2 Z 2, 8, 11 Abs. 1 erster Satz, 12, 17 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 55, 56 Abs. 3 zweiter Satz, 56 Abs. 3 Z 2, 56 Abs. 5 und 6, 57, 58 Abs. 1 erster Satz, 69 Abs. 2 letzter Satz, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 bis 4 und 7, 81 Abs. 4, 88 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sowie die Aufhebung der §§ 22 und 81 Abs. 5 zweiter Satz.

(6) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 55 Abs. 1, 83 Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) § 98b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 2 Z 12 bis Z 15, Abs. 2a und 2b;

2.

mit 1. Dezember 2001 § 98a Abs. 11;

3.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 4 Abs. 2 Z 3, 6 Abs. 4 zweiter Satz, 12 Abs. 1 bis 4, 20 Z 3, 20a Z 1, 24 Abs. 10, 24b Abs. 1 dritter Satz, 24b Abs. 2, 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 6, 31 Abs. 2, 32 letzter Satz, 35 erster Satz, 42, 46, 46b Abs. 5, 6 und 9, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 4, 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 zweiter Satz, 83 Abs. 1, 87a Abs. 1, 92, 94 Abs. 5, 98a Abs. 6 bis 10, 98b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 7, 25 Abs. 4 bis 7, des Abschnittes XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 84, 86 Abs. 2 letzter Satz und 90.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des das Wehrgesetz betreffenden Klammerausdruckes (Z 1a) mit 22. Dezember 2001 und hinsichtlich des Entfalles des § 75 betreffenden Klammerausdruckes (Z 3) mit 1. Jänner 2003;

2.

mit 22. Dezember 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 11, Abs. 2a, 2b und 3;

3.

mit 1. Jänner 2002 die §§ 1 Abs. 2 Z 7, 5 Abs. 4 letzter Satz, 9, 30 und 82 Abs. 2 zweiter Satz sowie die Aufhebung des § 93 letzter Satz;

4.

mit 1. Jänner 2003 Artikel 4 Z 1, die §§ 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 dritter Satz, 12 Abs. 5, 14 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 53 Abs. 5 erster Satz, 53a erster Satz, 57 erster Satz, 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 71 Abs. 2 zweiter Satz, 73a Abs. 2, 74, 83 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 3 und 88 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 75 bis 81, 86 Abs. 2, 4 und 5 und 91 sowie des Abschnittes VI des III. Hauptstückes samt Überschrift.

(10) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die genannte Bestimmung in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.

(11) Die §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 46b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(12) Die §§ 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 32 letzter Satz, 36, 46, 53 Abs. 4 und 98a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 35 und 37 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(13) Die §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 95 Abs. 1 und 98a Abs. 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(14) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(15) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2008 § 53 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

2.

mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt § 53 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

(16) § 98c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(17) Die §§ 26 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(18) Die §§ 68 Abs. 2, 73a Abs. 1 und 3, 74, 82, 87b, 88 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks und Abschnitt VI des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 82 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(19) Die §§ 26 Abs. 2a und 97 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Abkürzung

HVG

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.

(2) Über Versorgungsansprüche jener im § 1 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes im Bezug einer Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gestanden sind, hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) von Amts wegen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes neu zu entscheiden. Die bisher gewährten Versorgungsleistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch sind Vorschüsse auf die zu gewährende Rente zu zahlen.

(3) Wurde über Anträge von im § 1 genannten Personen auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, so hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) der Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, für die Zeit nach dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das gleiche gilt für ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren.

Abkürzung

HVG

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.

(2) Über Versorgungsansprüche jener im § 1 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes im Bezug einer Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gestanden sind, hat das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) von Amts wegen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes neu zu entscheiden. Die bisher gewährten Versorgungsleistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch sind Vorschüsse auf die zu gewährende Rente zu zahlen.

(3) Wurde über Anträge von im § 1 genannten Personen auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, so hat das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) der Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, für die Zeit nach dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das gleiche gilt für ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren.

Abkürzung

HVG

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erster Satz und des § 83 Abs. 2 das Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;

b)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 und des § 53 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;

c)

hinsichtlich der Bestimmung des § 68 Abs. 2, soweit sie eine Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung;

d)

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 68 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;

e)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 73a und der §§ 80 und 87 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 73 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

h)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Abkürzung

HVG

Anlage zu § 15 HVG

Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

I. Sachleistungen

1.

Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;

2.

kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;

3.

Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

4.

Perücken oder teilweiser Haarersatz;

5.

Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;

6.

orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;

7.

Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;

8.

Gummistrümpfe, elastische Binden;

9.

Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;

10.

handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;

11.

Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

12.

Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;

13.

Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;

14.

Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 28 Abs. 2);

15.

Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;

16.

Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

17.

je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);

18.

Regenmäntel für Blinde, Ohnhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;

19.

Regenmäntel aus Kunststoff für Einhänder;

20.

Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;

21.

Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;

22.

Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;

23.

Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.

II. Umfang der Ausstattung

(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.

(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.

III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnützung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1.

Ober- und Unterschenkelprothesen

a)

aus Holz oder anderem starren Werkstoff 6 Jahre

b)

aus Leder 4 Jahre

2.

Ober- und Unterarmprothesen 5 Jahre

3.

Prothesenschuhe 1½ Jahre

4.

Prothesenhandschuhe

a)

aus Wolle 3 Monate

b)

aus Leder 6 Monate

5.

Bruchbänder 2 Jahre

6.

Colostomiebandagen 1 Jahr

7.

Plattfußeinlagen 1½ Jahre

8.

orthopädische Schuhe 1½ Jahre,

wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen3 Jahre

9.

Gummistrümpfe 1 Jahr

10.

Krücken, Stützkrücken

a)

bei dauernder Benutzung 1 Jahr

b)

sonst 3 Jahre

11.

Krankenstöcke 2 Jahre

12.

handbetriebene Krankenfahrzeuge 10 Jahre

13.

Bereifung für Selbstfahrer 1 Jahr

14.

Wolldecke für Selbstfahrer 3 Jahre

15.

Hörapparate 5 Jahre

16.

Gabelmesser 1 Jahr

17.

Handwaschbürsten 1 Jahr

18.

Winterhandschuhe

a)

gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate

b)

aus Leder für Krückenträger 1 Jahr

c)

aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern 2 Jahre

19.

Abzeichen für Verkehrsbehinderte 1 Jahr

20.

Regenmäntel

a)

aus Stoff 4 Jahre

b)

aus Gummi 3 Jahre

c)

aus Kunststoff 2 Jahre

21.

Schlüpfschuhe 1½ Jahre

22.

Luftkissen 2 Jahre

IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

VI. Führhunde

(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 28 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) des Blinden zu ersetzen.

VII. Kleider- und Wäschepauschale

(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zu leisten:

1.

Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß, Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH, 113 S;

2.

doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit Afterschließbandagen, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. beziehen, 179 S;

3.

dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen, 299 S.

4.

Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

5.

An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46b vervielfachten Beträge.

(2) Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.

(3) Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des § 56 Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustande des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.

Abkürzung

HVG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 95/1975, zu den §§ 55, 56, 88, 89 und 90, BGBl. Nr. 27/1964)

(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)

(3) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 des Heeresversorgungsgesetzes entsprechend zu mindern oder einzustellen.

(Anm.: Abs. 4 gegenstandslos)

(5) Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie zur Abänderung oder Behebung rechtskräftiger Bescheide, die von den bei den Landesinvalidenämtern errichteten Schiedskommissionen erlassen worden sind, ferner zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch Bescheid einer bei einem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission abgeschlossenen Verfahrens und zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern die versäumte Handlung bei einer bei einem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission vorzunehmen war oder von dieser angeordnet wurde, ab 1. Jänner 1976 die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission berufen.

Abkürzung

HVG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 95/1975, zu den §§ 55, 56, 88, 89 und 90, BGBl. Nr. 27/1964)

(Anm.: Abs. 1 und 2 gegenstandslos)

(3) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 des Heeresversorgungsgesetzes entsprechend zu mindern oder einzustellen.

(Anm.: Abs. 4 gegenstandslos)

(5) Zu Berichtigungen von Bescheiden sowie zur Abänderung oder Behebung rechtskräftiger Bescheide, die von den bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommissionen erlassen worden sind, ferner zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch Bescheid einer bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommission abgeschlossenen Verfahrens und zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern die versäumte Handlung bei einer bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommission vorzunehmen war oder von dieser angeordnet wurde, ab 1. Jänner 1976 die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission berufen.

Abkürzung

HVG

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 95/1975, zu § 1, BGBl. Nr. 27/1975)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß) auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten ist.

(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel)

Abkürzung

HVG

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 21, 24, 24a, 24b, 37, 44, 46b, 56, 58, 60, 73a und 94a, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Vor dem 1. Jänner 1986 rechtskräftig zuerkannte Renten nach dem Heeresversorgungsgesetz sind gemäß § 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung mit der Maßgabe jährlich anzupassen, daß der erstmaligen Anpassung zum 1. Jänner 1986 die Rente zugrunde zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember 1985 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Ist die Rente jedoch erst im Jahr 1985 angefallen oder wurde sie in diesem Jahr gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes neu bemessen, so ist die erstmalige Anpassung der Rente mit 1. Jänner 1987 vorzunehmen.

(2) In den am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig erledigten Versorgungsfällen nach dem Heeresversorgungsgesetz, in denen der Anfallszeitpunkt der Rente vor dem 1. Jänner 1985 liegt, ist die Rente nach den bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften zu bemessen und erstmals mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 gemäß § 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzupassen. Liegt der Zeitpunkt des Rentenanfalles im Jahr 1985, so haben die Bestimmungen der §§ 24a, 24b und 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung Anwendung zu finden.

(3) Ist in einem Versorgungsfall, auf den die Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 Anwendung finden, die Rente gemäß § 56 des Heeresversorgungsgesetzes neu zu bemessen, so ist der Bemessung die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder zum Zeitpunkt der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die Rente ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung rückwirkend anzupassen.

(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36 (Anm.: § 44) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(7) § 58 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.

(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 73a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte Ausgleiche.

(9) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 60 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 94a des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 94a des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Abkürzung

HVG

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 21, 24, 24a, 24b, 37, 44, 46b, 56, 58, 60, 73a und 94a, BGBl. Nr. 27/1964)

(Anm.: Abs. 1 bis 3a aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36 (Anm.: § 44) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(7) § 58 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.

(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 73a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte Ausgleiche.

(9) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 60 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 94a des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 94a des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Abkürzung

HVG

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 21, 24, 24a, 24b, 37, 44, 46b, 56, 58, 60, 73a und 94a, BGBl. Nr. 27/1964)

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36 (Anm.: § 44) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(7) § 58 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.

(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 73a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte Ausgleiche.

(9) Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 60 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 94a des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 94a des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Abkürzung

HVG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1990, zu den §§ 46b und 52, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden, wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die im § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni 1990 ergebenden einmaligen Sonderzahlungen und die für diesen Zeitraum zu Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten außerordentlichen Sonderzahlungen haben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 25 des Heeresversorgungsgesetzes außer Betracht zu bleiben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz mit dem 1,010fachen zu vervielfachen, wenn der Anfall oder die letzte Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. In gleicher Weise sind die im § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes angeführten Krankenversicherungsbeiträge zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Abkürzung

HVG

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 1, 4, und 77, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Der Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Familienangehörige oder als Waisen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. des Heeresversorgungsgesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Familienangehörige oder Waisen gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) gegeben sind.

(2) § 1 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung ist auch auf Versorgungsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1988 geltend gemacht worden sind.

(3) Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (§ 77 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Abkürzung

HVG

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 1, 4, und 77, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Der Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Familienangehörige oder als Waisen im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. des Heeresversorgungsgesetzes galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Familienangehörige oder Waisen gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Familienzulage bzw. Familienzuschlag oder Waisenrente (Waisenbeihilfe) gegeben sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 225/1991)

(3) Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (§ 77 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)

(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)

Abkürzung

HVG

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 689/1991, zu den §§ 29a, 42 und 95, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.

(Anm.: Die Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(4) § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1993 geltenden Fassung ist auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis vor dem 1. Jänner 1993 eingetreten ist.

(5) Über Versorgungsansprüche jener Personen, die gemäß § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz haben, aber Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, haben die zuständigen Landesinvalidenämter von Amts wegen zu entscheiden. Die bisher aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 1992 einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz sind Vorschüsse auf die zu gewährenden Versorgungsleistungen zu zahlen.

(6) In jenen Fällen, in denen bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund desselben schädigenden Ereignisses bis zum 31. Dezember 1992 über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, sind den Verfahren für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zugrunde zu legen. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 1993 haben die Landesinvalidenämter von Amts wegen nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden. Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, offene Fälle unverzüglich den zuständigen Landesinvalidenämtern zu melden.

(7) Darüber hinaus verlieren auch alle übrigen unter Bedachtnahme auf § 95 Abs. 6 Heeresversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erlassenen Bescheide der Landesinvalidenämter und Unfallversicherungsträger ihre Rechtskraft. Die Landesinvalidenämter haben über Anträge nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 8 und 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Abkürzung

HVG

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 687/1991, zu den §§ 29a, 42 und 95, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(4) § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1993 geltenden Fassung ist auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis vor dem 1. Jänner 1993 eingetreten ist.

(5) Über Versorgungsansprüche jener Personen, die gemäß § 95 Abs. 6 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz haben, aber Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, haben die zuständigen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen zu entscheiden. Die bisher aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 1992 einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz sind Vorschüsse auf die zu gewährenden Versorgungsleistungen zu zahlen.

(6) In jenen Fällen, in denen bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Heeresversorgung und der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund desselben schädigenden Ereignisses bis zum 31. Dezember 1992 über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, sind den Verfahren für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zugrunde zu legen. Für die Zeit nach dem 1. Jänner 1993 haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden. Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, offene Fälle unverzüglich den zuständigen Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu melden.

(7) Darüber hinaus verlieren auch alle übrigen unter Bedachtnahme auf § 95 Abs. 6 Heeresversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erlassenen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Unfallversicherungsträger ihre Rechtskraft. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über Anträge nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 8 und 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Abkürzung

HVG

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 25, 46b und 53, BGBl. Nr. 27/1964)

(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)

(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 7, 46b Abs. 2 und 5 sowie 53 Abs. 2 zweiter Satz des Heeresversorgungsgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Heeresversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 3 betrifft das Opferfürsorgegesetz)

Abkürzung

HVG

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu § 60, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(Anm.: Abs. 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(Anm.: Abs. 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Abkürzung

HVG

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 26 und 97, BGBl. Nr. 27/1964)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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