Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. November 1965 über die Geschäftsordnung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1965-12-08
Status Aufgehoben · 2000-10-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II

Nr. 336/2000)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II

Nr. 336/2000)

§ 1. Der Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung, im folgenden kurz Beirat genannt, wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu den Sitzungen einberufen. Die Einberufung hat wenigstens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände zu erfolgen. Sie soll nach Tunlichkeit schriftlich vorgenommen werden. Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sitzungsunterlagen sind gleichzeitig auch den Stellvertretern der Mitglieder zu übermitteln.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II

Nr. 336/2000)

§ 2. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, hat es für die Benachrichtigung seines Stellvertreters zu sorgen. Der Stellvertreter hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden (seinem Vertreter) vor der Sitzung mitzuteilen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)

§ 3. (1) Der Vorsitzende (Vertreter des Vorsitzenden) kann, wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne Beratungsgegenstände den Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zum Berichterstatter bestellen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich zu erklären.

(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(4) Streitigkeiten über die Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende (sein Stellvertreter).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)

§ 4. (1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in das einzutragen sind:

1.

Ort, Tag sowie der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Sitzung,

2.

die anwesenden Mitglieder (Stellvertreter),

3.

die Beratungsgegenstände,

4.

eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse.

(2) Die Protokollführung obliegt dem vom Vorsitzenden des Beirates betrauten Bediensteten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden (seinem Vertreter) und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern und deren Stellvertretern zuzustellen.

(4) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung von einem Teilnehmer an der Sitzung Richtigstellungen beantragt werden. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung des Beirates Beschluß zu fassen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II

Nr. 336/2000)

§ 5. Das Gutachten des Beirates ist unverzüglich auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern (Stellvertretern), mit deren Stimme der Beschluß über das Gutachten zustande gekommen ist, zu unterfertigen. Das gleiche gilt für jene Mitglieder (Stellvertreter), deren von der einfachen Mehrheit des Beirates abweichende Meinung im Gutachten zum Ausdruck gebracht wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)

§ 6. Das Gutachten ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist gleichzeitig allen Mitgliedern des Beirates und ihren Stellvertretern zuzustellen.

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