Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)
Abkürzung
BLVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Hochschulen - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und Pädagogischen Hochschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland - mit Ausnahme der Universitäten - sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden.
(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland mit Ausnahme der Universitäten sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.
(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland mit Ausnahme der Universitäten sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.
Ausmaß der Lehrverpflichtung
§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.
(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde
Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,
(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.
(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.
(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung
§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
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für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167
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für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
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gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105
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für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
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gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050
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für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
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gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913
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für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
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gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955
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für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
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gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
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gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.
(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde
Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,
(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.
(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.
(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung
§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825
```
für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-
```
gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.
(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
(3) Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde
Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,
(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.
(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.
(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsvorstand für die Übungsschule zur Vertretung verpflichtet ist (§ 3 Abs. 7 zweiter Satz). Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus
7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und
2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Studienganges, die im jeweiligen Studienjahr eine schulpraktische Ausbildung absolvieren.
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