Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1965-03-01
Status Aufgehoben · 1974-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

Präambel/Promulgationsklausel

Aus gegebenem Anlaß wird die mit Erlaß vom 24. Dezember 1929, Z 74.531-1/1929, eingeführte und mit Erlaß vom 14. September 1948, Z 30.375-I/1-1948, für den Bereich der Bundesgebäudeverwaltung II in abgeänderter Fassung verbindlich erklärte Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung kundgemacht:

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

Vorschrift

§ 1. (1) Zu dieser Prüfung sind Personen zuzulassen, die im Bundesdienst stehen, wenn sie den Voraussetzungen der Anlage 2, Punkt 2, Abs. 1 der Verordnung vom 18. März 1927, BGBl. Nr. 87 (jetzt: Anlage 2, Punkt 2, Abs. 1, erster Halbsatz, Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948), entsprechen und eine zufriedenstellende Praxis von mindestens sechs Monaten im Dienstzweig nachweisen.

(2) Der im Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis ist durch eine Bestätigung des Vorstandes der Dienststelle, bei der die Praxis abgelegt wurde, zu erbringen.

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

§ 2. (1) Die Prüfung umfaßt:

a)

die für den Gebäudeaufseherdienst erforderlichen Kenntnisse aus der Hochbaukunde, der Baustofflehre und der Heizungs- und Beleuchtungstechnik,

b)

die Kenntnis der bei Hochbauten gewöhnlich vorkommenden Beschädigungen und Gebrechen und die Fähigkeit, sie zu beheben,

c)

die Kenntnis der auf den Gebäudeaufseherdienst bezüglichen Vorschriften und der Ersten Hilfe-Leistung bei Bauunfällen,

d)

die Kenntnis der vier Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen und Dezimalzahlen und der Ermittlung von einfachen Flächen- und Rauminhalten sowie die Fertigkeit im Zeichnen von einfachen Linearskizzen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich.

(3) Der schriftliche Teil umfaßt zwei Aufgaben, wovon die eine die Lösung einiger Rechenaufgaben und die Anfertigung einer Zeichnung nach Abs. 1 Punkt d und die andere in der Erstattung einer schriftlichen Meldung aus dem Dienstkreis eines Gebäudeaufsehers besteht. Die Dauer der für die Ausarbeitung bestimmten Zeit ist bei der Übergabe der Prüfungsfragen bekanntzugeben.

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

§ 3. (1) Für diese Prüfung wird bei der “Dienststelle für Bundesgebäudeverwaltung in Wien” (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) eine Prüfungskommission errichtet.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission kommt die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung in Wien (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) auf.

Für die Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung II hat § 3 gemäß Erlaß vom 14. September 1948, Z 30.375-I/1-1948, folgende Fassung:

“(1) Für diese Prüfung wird bei den Bundesgebäudeverwaltungen II Wien, Linz, Innsbruck, Graz und Klagenfurt eine Prüfungskommission errichtet.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission kommen jeweils diese Dienststellen auf.”

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

§ 4. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden in der erforderlichen Zahl vom Vorstand der “Dienststelle für Bundesgebäudeverwaltung in Wien” (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.

Für die Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung II hat § 4 Abs. 1 gemäß Erlaß vom 14. September 1948, Z 30.375-I/1-1948, folgende Fassung:

“(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Er ernennt seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission in der erforderlichen Zahl für den gleichen Zeitraum.”

(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Prüfungskommissären. Die Prüfungskommissäre bestimmt der Vorsitzende jeweils aus der Zahl der für die Prüfungskommission bestellten Mitglieder. Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter den Vorsitz bei der Prüfung übertragen oder ihn zum Prüfungskommissär bestimmen.

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

§ 5. (1) Die Prüfung findet in der Regel fallweise statt. Werden Prüfungstermine bestimmt, so sind sie so anzuberaumen, daß die Prüfungen vor Ablauf des Monates Juni oder Dezember zum Abschlusse gebracht werden können. Prüfungstermine sind mindestens vier Wochen vorher zu verlautbaren; in der Verlautbarung ist der Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu welchem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung einzubringen sind.

(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich im Dienstweg bei der Prüfungskommission anzusuchen; das Gesuch ist mit dem Nachweis über die Erfüllung der im § 1 vorgesehenen Erfordernisse zu belegen.

(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter gleichzeitiger Anberaumung des Prüfungstages durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission; der Prüfungswerber hat keinen Anspruch an einem anderen als dem festgesetzten Tag geprüft zu werden.

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

§ 6. (1) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist nach dem in der Anlage angeschlossenen Muster auszufertigen.

(2) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung befähigt nur in Verbindung mit den nach den jeweils geltenden Vorschriften, sonst für die Anstellung geforderten Voraussetzungen, zur Anstellung in einem Dienstzweig des Bundesdienstes, für den die Ablegung der Prüfung vorgeschrieben ist.

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

§ 7. Diese Prüfungsvorschrift tritt sofort in Wirksamkeit.

Gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243/1970, mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, BGBl. Nr. 595/1974, außer Kraft getreten (vgl. § 11 Abs. 2 dieser Verordnung).

Zeugnismuster

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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