Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 – BB-PO. 1966)
Abkürzung
BB-PO 1966
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, angeführten Personen.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(5) Kinder sind
die ehelichen Kinder,
die legitimierten Kinder,
die Wahlkinder,
die unehelichen Kinder und
die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
(9) Ob und inwieweit auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art I Z 3 BG, BGBl. Nr. 407/1985)
Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verzicht,
Austritt,
Kündigung,
Entlassung.
Pensionsbeiträge
§ 3. (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
(2) Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.
(4) Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
dem Gehalt und
den ruhegenußfähigen Zulagen,
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung oder für die Zeitbeförderung gemäß Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wären; von der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit muß der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(3) Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß § 9 Abs. 1 der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten,
den zugerechneten Zeiträumen,
den durch besondere Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit
§ 7. (1) Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahn“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenußfähig anerkannt worden sind.
(2) Ob und inwieweit die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ruhegenußfähig ist, wird im Einzelfall bestimmt; fehlt ein bezüglicher Hinweis, dann ist diese Zeit ruhegenußfähig.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 8. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.
(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und nach gleichartigen landesgesetzliche Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.
Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen
§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieser Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß ab Rechtskraft des Urteils 75 v. H. des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
(4) Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verzicht,
Austritt,
Ablösung.
Ablösung des Ruhebezuges
§ 12. (1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(2) Die Ablösung bewilligt die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(4) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(6) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist, auszuzahlen.
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 13. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat.
der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß.
(6) Der Versorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.
§ 14. (1) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt
49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
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