Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 – BB-PO. 1966)
Abkürzung
BB-PO 1966
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, angeführten Personen.
(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(5) Kinder sind
die ehelichen Kinder,
die legitimierten Kinder,
die Wahlkinder,
die unehelichen Kinder und
die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
(9) Ob und inwieweit auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art I Z 3 BG, BGBl. Nr. 407/1985)
Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verzicht,
Austritt,
Kündigung,
Entlassung.
Pensionsbeiträge
§ 3. (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
(2) Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.
(4) Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
dem Gehalt und
den ruhegenußfähigen Zulagen,
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung oder für die Zeitbeförderung gemäß Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wären; von der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit muß der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(3) Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß § 9 Abs. 1 der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten,
den zugerechneten Zeiträumen,
den durch besondere Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit
§ 7. (1) Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahn“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenußfähig anerkannt worden sind.
(2) Ob und inwieweit die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ruhegenußfähig ist, wird im Einzelfall bestimmt; fehlt ein bezüglicher Hinweis, dann ist diese Zeit ruhegenußfähig.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 8. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.
(2) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und nach gleichartigen landesgesetzliche Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.
Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen
§ 10. (1) Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Wird ein Beamter, der auf Grund dieser Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß ab Rechtskraft des Urteils 75 v. H. des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
(4) Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verzicht,
Austritt,
Ablösung.
Ablösung des Ruhebezuges
§ 12. (1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(2) Die Ablösung bewilligt die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(4) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(6) Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist, auszuzahlen.
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 13. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat.
der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß.
(6) Der Versorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.
§ 14. (1) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt
49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)
Übergangsbeitrag
§ 15. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgter Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein engemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfung und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt.
verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgter Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein engemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfung und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt.
verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
§ 16. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgter Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein engemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfung und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
(2a) Hat das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. f des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 dritter Satz als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt.
verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(5) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,
die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und
die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 17. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
für jede Halbwaise 9.96 v. H.,
für jede Vollwaise 24.9 V. H.
(2) Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das von Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben ist; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt den früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage – darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
aa) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Der Versorgungsgenuß des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 vH des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Beamten einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.
(6) Einer Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 19. (1) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit zehn Jahre nach den Bestimmungen der § 9 Abs. 1 – nicht aber gemäß § 5 Abs. 3 – zugerechnet worden wären; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf einen Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und über die Zurechnung bis zu seinem Tod nicht entschieden worden ist.
(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des § 5 Abs. 3 treffen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Gewährung solcher Begünstigungen sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.
(3) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
§ 20. (1) Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß erlischt durch
Verzicht,
Ablösung.
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eine jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
Ablösung des Versorgungsbezuges
§ 21. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE
Haushaltszulage
§ 23. (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Ergänzungszulage
§ 24. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage und der Hilflosenzulage,
den anderen Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) des Anspruchsberechtigten und
den Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,
Einkünfte eines Kindes des Anspruchberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebürhenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.
(5) Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach dieser Pensionsordnung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen nachgesehen werden.
Hilflosenzulage
§ 25. (1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.
(2) Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in der Stufe
| I ........... | ..................... 10 vH, |
|---|---|
| II ................. | ............. 15 vH, |
| III ................. | ............ 20 vH |
(3) Die Hilflosenzulage der Stufe 1 gebührt, wenn Wartung und Hilfe zwar ständig, aber nicht täglich nötig sind. Die Hilflosenzulage der Stufe II gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich erforderlich sind. Die Hilflosenzulage der Stufe III setzt voraus, daß Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen, sie gebührt insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit. Der Blindheit ist die praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe III besteht auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder einer Siechenanstalt befindet und weder ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung noch eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.
(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder Siechenanstalt, wenn ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt. Das Ruhen dauert vom Ersten des zweiten Monates, der auf den Beginn der Anstaltspflege folgt, bis zum Letzten des Monates, der der Beendigung der Anstaltspflege vorausgeht.
(5) Die Hilflosenzulage nach dieser Pensionsordnung gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen, wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen. Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.
(6) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Hilflosenzulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Anfall der Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen sonstigen Fällen gebührt die Hilflosenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 8 sinngemäß.
Nebengebührenzulage
§ 25a. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 10 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 770 S beträgt.
(4) Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.
(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.
Sonderzahlung
§ 26. (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
Vorschuß und Geldaushilfe
§ 27. (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellung abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag – herangezogen werden.
(3) Wenn besondere berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Zur Gewähung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministerium für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die für das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils hiefür festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.
Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung
§ 28. Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach dieser Pensionsordnung bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.
Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
§ 30. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 7 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unmittelbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt.
Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
§ 31. Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.
Abkürzung
BB-PO 1966
Auszahlung der Geldleistungen
§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muß der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung nach dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.
Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.
(4) Der Anspruchberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
Ärztliche Untersuchung
§ 33. (1) Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten sind – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird – vom Bahnbetriebsarzt, in schwierigen Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich ist, sind hiezu Fachärzte heranzuziehen. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des Sanitätschefs der Österreichischen Bundesbahnen einzuholen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Kostenersatz
§ 34. Wer zur Durchführung dieser Pensionsordnung einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
Meldepflicht
§ 35. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 36. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 36a. (1) Bezieht der Beamte oder der überlebende Ehegatte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhe- oder Versorgungsbezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen des Beamten 50 vH, das des überlebenden Ehegatten 75 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsbezug und Erwerbseinkommen beim Beamten 100 vH und beim überlebenden Ehegatten 150 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.
(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für dem Beamten oder dem überlebenden Ehegatten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
(4) Gebühren gleichzeitig ein Ruhe- und ein Witwen- oder Witwerversorgungsbezug nach dieser Pensionsordnung, dann tritt das Ruhen nur beim Ruhebezug ein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer Gebietskörperschaft besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.
(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(7) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte (der überlebende Ehegatte) glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 36a. (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.
(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer Gebietskörperschaft besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.
(5) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 36a. (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.
(2) Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
wenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer Gebietskörperschaft besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.
(5) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(6) Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen
§ 37. (1) Künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.
(2) Wird die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.
(3) Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändern sich die im § 18 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VII b ändert.
(4) Erhalten Beamte des Dienststandes zur Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu diesen Bezügen Zuschläge, Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge, Zulagen oder dergleichen auch den Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.
ABSCHNITT V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 38. (1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
der überlebende Ehegatte, er am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, daß die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,
das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,
das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 39. (1) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt des Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.
(2) Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag Anspruch hatte. Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.
(3) Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.
Bestattungskostenbeitrag
§ 40. (1) Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Pflegekostenbeitrag
§ 41. (1) Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Abkürzung
BB-PO 1966
ABSCHNITT VI
VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 42. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatlicher Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
ABSCHNITT VII
UNTERHALTSBEITRAG
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten
§ 45. (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT VIII
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 46. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenußfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei dem Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit,
die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religiongsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleistungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfung oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
die Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 oder 8 derselben für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet worden ist, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der lit. h oder i anrechenbar ist.
die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegt worden ist,
die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die inländischen Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
Besonderheiten der Anrechnung
§ 48. (1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
Lebensjahr oder
des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung ist – soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen – unzulässig.
Besonderer Pensionsbetrag
§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,
soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, angerechnet worden ist.
soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 9,5 vH der Bemessungsgrundlage. Für die Zeiten, die bedingt für den Fall angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich der Hundertsatz auf 4,75.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(8) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gelten sinngemäß.
Besonderer Pensionsbetrag
§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
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