Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966)
Abkürzung
LVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
LVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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LVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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LVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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LVG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233, 32024L1346
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden, soweit nicht im folgenden Abs. 2 Einschränkungen vorgesehen sind.
(2) Die Anstellung von Landesvertragslehrern als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen ist nur zulässig, wenn keine Personen vorhanden sind, die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse des betreffenden Dienstpostens für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besitzen.
§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden.
§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden.
§ 1. An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.
§ 1. An öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Stellenpläne Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer (Landesvertragslehrpersonen) angestellt werden.
Abkürzung
LVG
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.
Abkürzung
LVG
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.
Abkürzung
LVG
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.
§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 3 richten und
abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, fallenden Landeslehrer bestimmt.
§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,
bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,
bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist.
§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,
bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,
bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,
abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.
§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,
bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,
bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrer zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und
bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden ist,
abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.
§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,
sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,
sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 3 richtet,
bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrer anstelle des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,
bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrer anstelle der §§ 29d und 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
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