Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 396
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Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 26,2 €,

2.

als Fächervergütung B: 13,7 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 26,2 €,

2.

als Fächervergütung B: 13,7 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 26,9 €,

2.

als Fächervergütung B: 14,1 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 27,5 €,

2.

als Fächervergütung B: 14,4 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 27,9 €,

2.

als Fächervergütung B: 14,6 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 28,7 €,

2.

als Fächervergütung B: 15,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 28,7 €,

2.

als Fächervergütung B: 15,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 30,8 €,

2.

als Fächervergütung B: 16,1 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 33,6 €,

2.

als Fächervergütung B: 17,6 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Abkürzung

LVG

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 34,8 €,

2.

als Fächervergütung B: 18,2 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 34,1 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 35,5 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 36,0 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 36,8 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 37,8 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 38,7 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 39,3 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 40,5 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

2.

Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 18.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 40,5 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 43,5 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 47,5 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.

Abkürzung

LVG

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 49,2 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 180,0 €.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,7 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 183,6 €.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 38,5 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 189,4 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 39,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 191,9 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 39,9 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 196,4 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 41,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 201,8 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 41,9 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 206,4 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 42,5 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 209,4 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 43,8 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 215,7 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 47,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 231,5 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,3 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 252,7 €.

Abkürzung

LVG

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 53,1 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 261,5 €.

Abkürzung

LVG

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 24a. (1) Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.

(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

1.

600 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,

2.

800 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und

3.

1.000 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abs. 1 bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.

Abkürzung

LVG

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 24a. (1) Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 53,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.

(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

1.

643,9 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,

2.

858,6 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und

3.

1 073,2 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abs. 1 bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.

Abkürzung

LVG

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 24a. (1) Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.

(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

1.

702,8 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,

2.

937,2 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und

3.

1 171,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abs. 1 bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.

Abkürzung

LVG

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 24a. (1) Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 60,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.

(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

1.

727,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,

2.

970,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und

3.

1 212,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abs. 1 bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.

Abkürzung

LVG

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 24b. (1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.

(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 30,0 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.

(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und 7, §§ 5 bis 7, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 24b. (1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.

(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 30,0 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.

(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 24b. (1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.

(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 32,2 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.

(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 24b. (1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.

(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 35,1 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.

(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 24b. (1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.

(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 36,3 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.

(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Kündigung

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder

4.

das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Abkürzung

LVG

Kündigung

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,

4.

das in § 3 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder

5.

das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Kündigung

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,

4.

das in § 3 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder

5.

das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b, c oder d vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Kündigung

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 3 Abs. 2b vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

4.

die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Kündigung

§ 25. (1) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 3 Abs. 2b vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

4.

die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.

(4) Die Kündigungsfirst beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

Abkürzung

LVG

Kündigung

§ 25. (1) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

1.

das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

2.

das in § 3 Abs. 2b vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

3.

das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

4.

die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

Abkürzung

LVG

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 32 Abs. 27).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Bestimmung nicht in Kraft.

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 25a. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 VBG tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.

§ 26. (Anm.: Abs. 1 und 1a treten mit 1.9.2015 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31.8.2015 sind diese Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 1a in Geltung.)

(1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.

(Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.9.2015 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31.8.2015 sind diese Bestimmungen in § 2 Abs. 2 bis 7 in Geltung.)

3.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:

a)

das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,

b)

die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

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