Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966)
§ 6. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.
Abkürzung
LVG
Mentorinnen und Mentoren
§ 6. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
Abkürzung
LVG
Mentorinnen und Mentoren
§ 6. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.
(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
Abkürzung
LVG
Mentorinnen und Mentoren
§ 6. (1) Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
(4) Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Landesvertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
(5) Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
(6) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Landesvertragslehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauenfür die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 2 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Ausbildungsphase
§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
Abkürzung
LVG
Ausbildungsphase
§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. c das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Abkürzung
LVG
Ausbildungsphase
§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Abkürzung
LVG
Ausbildungsphase
§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Abkürzung
LVG
Ausbildungsphase
§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5) oder gemäß § 3 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:
eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und
berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Abkürzung
LVG
Ausbildungsphase
§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 2b Z 1 das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
in den Fällen des § 3 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 und
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 4 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Abkürzung
LVG
Ausbildungsphase
§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
in den Fällen des § 3 Abs. 2b Z 1 das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
in den Fällen des § 3 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,
in den Fällen des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 und
in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 4 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Abkürzung
LVG
Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
§ 7a. (1) Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Landesvertragslehrpersonen
nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.
Die Einteilung der Landesvertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Landesvertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.
(2) Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.
(3) Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.
(4) Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(5) Abweichend zu § 32 Abs. 15 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
LVG
Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
§ 7b. (1) Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität oder Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Landesvertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Landesvertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.
(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 5 Abs. 10.
(3) Befindet sich die Landesvertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.
(4) Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.
(5) Die mit der Funktion Mentoring betraute Landesvertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule über die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Landesvertragslehrperson betreffend
die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
das pädagogische Wirken der Landesvertragslehrperson,
die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten
zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.
Abkürzung
LVG
Dienstpflichten
§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6) Auf Landesvertragslehrpersonen
an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
(7) Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden (bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden) hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14) Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(14a) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern.
(15) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(16) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
(18) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.
(19) Die Unterrichtsverpflichtung der mit der Leitung eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) betrauten Landesvertragslehrperson vermindert sich über das gemäß Abs. 17 festgelegte Ausmaß für zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen jeweils um 1,5 Wochenstunden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums beim Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung der für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Landesvertragslehrperson für je fünf von jener zu betreuenden Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Landesvertragslehrpersonen für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
Abkürzung
LVG
Dienstpflichten
§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6) Auf Landesvertragslehrpersonen
an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(7) Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden (bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden) hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14) Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(14a) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern.
(15) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(16) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 3; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(18) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.
(Anm.: Abs. 19 aufgehoben durch Art. 36 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)
(20) Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 26c Abs. 7 LDG 1984.
(21) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 3 LDG 1984 ergibt.
(22) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 14a Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abkürzung
LVG
Dienstpflichten
§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6) Auf Landesvertragslehrpersonen
an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(6a) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.
(7) Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden (bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden) hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14) Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(14a) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern.
(15) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(16) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 3; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(18) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.
(Anm.: Abs. 19 aufgehoben durch Art. 36 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)
(20) Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 26c Abs. 7 LDG 1984.
(21) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 3 LDG 1984 ergibt.
(22) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 14a Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abkürzung
LVG
Dienstpflichten
§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6) Auf Landesvertragslehrpersonen
an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(6a) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.
(7) Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden (bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden) hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14) Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(14a) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern. Sofern eine Landesvertragslehrperson die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an bis zu drei Schulen übernimmt, kann das landesgesetzlich zuständige Organ die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson für jede betreute Schule um drei Wochenstunden vermindern.
(15) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(16) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 3; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(18) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 5 überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 4 für solche Tätigkeiten verwendet werden.
(Anm.: Abs. 19 aufgehoben durch Art. 36 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)
(20) Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 26c Abs. 7 LDG 1984.
(21) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 3 LDG 1984 ergibt.
(22) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 14a Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
Abkürzung
LVG
Dienstpflichten
§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
der Unterrichtserteilung und
der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§§ 6 und 7b Abs. 5),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.