Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 396
Änderungshistorie JSON API

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTSAnrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 3 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

(6) Abweichend von Abs. 1 gebührt Landesvertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.

Abkürzung

LVG

Entgelt

§ 18. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 3 401,2
2 3 870,5
3 4 341,0
4 4 811,6
5 5 282,3
6 5 753,0
7 6 043,7

(1a) Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

3.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTSAnrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 3 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

(6) Abweichend von Abs. 1 gebührt Landesvertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.

(7) Die Vorrückung einer Landesvertragslehrperson, die das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Landeslehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.

Abkürzung

LVG

Entgelt

§ 18. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe Euro
1 3 520,2
2 4 006,0
3 4 492,9
4 4 980,0
5 5 467,2
6 5 954,4
7 6 255,2

(1a) Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

1.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

2.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,

3.

Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTSAnrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 3 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 VBG erfüllen, festgelegt werden.

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

1.

in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,

2.

in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

3.

in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

4.

in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

5.

in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

6.

in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

(6) Abweichend von Abs. 1 gebührt Landesvertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.

(7) Die Vorrückung einer Landesvertragslehrperson, die das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Landeslehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

(Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) (Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 und 3 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

(Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) (Anm.: tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 153 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 459,1 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 158,0 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 316,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 474,1 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 160,1 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 320,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 480,3 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 160,1 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 320,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 480,3 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 163,8 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 491,5 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

(Anm.: Z 1 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 168,3 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 336,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 505,1 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 91,8 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 122,4 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 153 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 153 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 306,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 459,1 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 96,4 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 128,2 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 160,1 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 160,1 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 320,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 480,3 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 98,6 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 131,2 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 163,8 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 163,8 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 491,5 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 95,2 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 126,6 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 158,0 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 158,0 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 316,1 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 474,1 €.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 101,3 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 134,8 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,3 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 168,3 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 336,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 505,1 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Neue Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 103,6 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 137,9 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 172,2 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 172,2 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 344,4 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 516,7 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 103,6 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 137,9 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 172,2 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 172,2 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 344,4 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 516,7 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 105,1 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 139,9 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,7 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 174,7 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 349,4 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 524,2 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer Praxisschule (außerhalb von Blockpraktika) zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Vertragslehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag gemäß Abs. 9 in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 108,3 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 144,1 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 179,9 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 179,9 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 359,9 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 539,9 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 108,3 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 144,1 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 179,9 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 179,9 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 359,9 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 539,9 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

(11) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Abkürzung

LVG

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

1.

Mentoring (§ 6),

2.

Schülerberatung (Abs. 2),

3.

Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),

4.

Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),

5.

Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),

6.

Praxisschulunterricht (Abs. 6).

(2) Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.

(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.

(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.

(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.

(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.

(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

1.

einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 116,2 €,

2.

von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 154,6 € und

3.

von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 193,1 €.

(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 193,1 €.

(10) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 386,2 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 579,4 €.

(10a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.

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