Verordnung der Bundesregierung vom 5. Dezember 1967, mit der die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
Die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.
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