Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 und 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
(5) Auf Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 sind § 19 Abs. 6 und § 21 anzuwenden.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragsgrundlage
§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
allfällige Teuerungszulagen,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde )Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
(5) Auf Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 sind § 19 Abs. 6 und § 21 anzuwenden.
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 175 S (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beitragsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 5 erster Satz gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 731/1996 für 1997: 201 S
gemäß BGBl. II Nr. 432/1997 für 1998: 205 S
gemäß BGBl. II Nr. 454/1998 für 1999: 210 S)
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 175 S (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 5 erster Satz gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 454/1998 für 1999: 210 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 213 S
gemäß BGBl. II Nr. 408/2000 für 2001: 217 S)
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 175 S (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer bzw. Sachwalter die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 erster Satz gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 408/2000 für 2001: 217 S)
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 5 erster Satz gelten entsprechend.
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer bzw. Sachwalter die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 erster Satz gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 474/2001 für 2002: 15,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 456/2002 für 2003: 16,23 €
gemäß BGBl. II Nr. 612/2003 für 2004: 16,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 17,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 447/2005 für 2006: 17,54 €
gemäß BGBl. II Nr. 531/2006 für 2007: 17,96 €
gemäß BGBl. II Nr. 360/2007 für 2008: 18,44 €
gemäß BGBl. II Nr. 10/2009 für 2009: 19,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 449/2009 für 2010: 19,30 €
gemäß BGBl. II Nr. 398/2010 für 2011: 19,51 €
gemäß BGBl. II Nr. 421/2011 für 2012, mit Ausnahme des Jänners: 20,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 392/2012 für 2013: 20,10 €
gemäß BGBl. II Nr. 289/2014 für 2015: 20,50 €)
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 13 versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer bzw. Sachwalter die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den ehrenamtlich tätigen Sachwalter namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 289/2014 für 2015: 20,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 21,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 21,90 €)
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 289/2014 für 2015: 20,50 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 21,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 21,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 22,58 €)
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist, sofern sich aus den §§ 26d oder 26e nicht etwas anderes ergibt, ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5%. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 6 versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beiratsmitglied die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 23,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 23,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 24,16 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 25,88 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 28,26 €)
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge
§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist, sofern sich aus den §§ 26d oder 26e nicht etwas anderes ergibt, ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5%. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
(2) Einen Beitrag in der Höhe von 15,77 € (Anm. 1) jährlich haben zu entrichten:
für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 6 versicherte/n Versicherungsvertreter/in, Senior/inn/envertreter/in und Behindertenvertreter/in in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die Versicherungsanstalt;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
für jeden nach § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
für jede/n nach § 1 Abs. 1 Z 13 versicherte/n ehrenamtlich tätige/n Bewährungshelfer/in bzw. gerichtlichen/gerichtliche Erwachsenenvertreter/in die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist bzw. die den/die ehrenamtlich tätige/n Erwachsenenvertreter/in namhaft gemacht hat;
für jede nach § 1 Abs. 1 Z. 15 versicherte Person der Bund.
Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. § 19 Abs. 6 letzter Satz und § 22 Abs. 6 gelten entsprechend.
(___
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 23,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 23,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 24,16 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 25,88 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 28,26 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 29,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 29,25 €)
Einzahlung der Beiträge
§ 26b. Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragspflicht während des Präsenzdienstes
§ 26c. Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.
Abkürzung
B-KUVG
Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.
Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 Versicherten
§ 26d. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG, soweit sie als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.
(2) Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Abs. 1 im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
(3) Auf die Beiträge nach Abs. 1 hebt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau monatlich Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.
Abkürzung
B-KUVG
Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten
§ 26e. Für die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 Versicherten richtet sich die Höhe der Beitragsgrundlage und des zu entrichtenden Beitrages nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer/innen geltenden Bestimmung.
Abkürzung
B-KUVG
UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 27. Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.
Abkürzung
B-KUVG
UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 27. (1) Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.
(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
Abkürzung
B-KUVG
UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 27. Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.
Abkürzung
B-KUVG
UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 27. Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.
Abkürzung
B-KUVG
UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 27. (1) Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.
(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
Abkürzung
B-KUVG
UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 27. (1) Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.
(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
Abkürzung
B-KUVG
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben
§ 27a. Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.
Abkürzung
B-KUVG
Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a. Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.
Abkürzung
B-KUVG
Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a. Die Versicherungsanstalt, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.
Abkürzung
B-KUVG
Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a. Die Versicherungsanstalt, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.
Abkürzung
B-KUVG
Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a. Die Versicherungsanstalt, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend. Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, in ihren Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.
Abkürzung
B-KUVG
Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a. Die Versicherungsanstalt, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend. Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, in ihren Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.
Abkürzung
B-KUVG
Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a. Die Versicherungsanstalt, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
Abkürzung
B-KUVG
Informations- und Aufklärungspflicht
§ 27a. Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, Leistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben
§ 27b. Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.
Abkürzung
B-KUVG
Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
§ 27c. Für die Dienstgeber/innen der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sowie der nach § 1 Abs. 1 Z 38 Versicherten, sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 unterliegen würden, ist § 53b ASVG sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
B-KUVG
Unterstützungsfonds
§ 28. (1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Abkürzung
B-KUVG
Unterstützungsfonds
§ 28. (1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Abkürzung
B-KUVG
§ 29. (1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
überwiesen werden.
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.
Abkürzung
B-KUVG
§ 29. (1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
überwiesen werden.
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z. 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.
(4) Im Bereich der Pensionsversicherung kann die Versicherungsanstalt von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu 1,5 vT dieser Beiträge überweisen. Diese Überweisungen dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres 3,0 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
ABSCHNITT V
Befreiung von Abgaben
§ 30. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen der §§ 109 und 110 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.
Abkürzung
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Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Melde- und Beitragsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Abschnittes III und IV des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
– Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherung gemäß § 33 A bs. 1 zweiter Satz,
– Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
– Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82, Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 4 und 6 sowie
– Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63.
Abkürzung
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Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
Abkürzung
B-KUVG
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
Abkürzung
B-KUVG
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 (Anm.: richtig: Z 17 bis 19)
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
Abkürzung
B-KUVG
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 (Anm.: richtig: Z 17 bis 19)
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
Abkürzung
B-KUVG
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
Abkürzung
B-KUVG
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
Abkürzung
B-KUVG
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6,§ 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63,
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger gemäß § 63a,
Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie
Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.
Abkürzung
B-KUVG
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen über das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23
Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Vorläufiger Beginn der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß § 10 Abs. 7,
Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2,
Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz,
Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57,
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 78 Abs. 1 und 3 jeweils zweiter Satz und § 79 Abs. 2,
Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1,
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