Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
§ 69a. (1) Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach § 69 zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. § 69 Abs. 3 dritter und vierter Satz sind nicht anzuwenden. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
(2) Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 ASVG iVm § 158) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
(3) Anspruch auf Kostenerstattung nach § 59 besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach § 343e ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach § 343e ASVG weg, so ist § 60 nicht anzuwenden.
(4) Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung der Versicherungsanstalt zu regeln. § 60a ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
B-KUVG
Erweiterte Heilbehandlung
§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
Abkürzung
B-KUVG
Erweiterte Heilbehandlung
§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S (Anm. 1) und höchstens 180 S (Anm. 2) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
(____
Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 73 S
gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 75 S
gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 76 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 78 S
gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 80 S
Anm. 2: für 1997: 187 S
für 1998: 191 S
für 1999: 194 S
für 2000: 198 S
für 2001: 203 S)
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 5,81 € und höchstens 14,75 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 5,91 € und höchstens 15,02 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 6,06 € und höchstens 15,41 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 6,19 € und höchstens 15,75 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 6,33 € und höchstens 16,11 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 6,52 € und höchstens 16,59 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 6,68 € und höchstens 16,99 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 6,83 € und höchstens 17,38 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 7,01 € und höchstens 17,83 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 7,00 € und höchstens 17,81 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 7,17 € und höchstens 18,24 € pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an die Versicherungsanstalt zu entrichten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
§ 70a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70 Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
einer unmittelbar drohenden Krankheit,
der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 28 ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Abkürzung
B-KUVG
Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation
§ 70b. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß § 83 Abs. 5.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1994)
Abkürzung
B-KUVG
Medizinische Hauskrankenpflege
§ 71. (1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr) Kostenersatz gemäß § 59.
(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im § 66 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht ist.
Abkürzung
B-KUVG
Medizinische Hauskrankenpflege
§ 71. (1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997), die von der Versicherungsanstalt beigestellt werden oder die mit der Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
(3) Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr) Kostenersatz gemäß § 59.
(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im § 66 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht ist.
Abkürzung
B-KUVG
Krankheitsverhütung
§ 72. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
gesundheitliche Erziehung der Versicherten und ihrer Angehörigen;
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
(3) Die Versicherungsanstalt kann die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
B-KUVG
Krankheitsverhütung
§ 72. (1) Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insbesondere gewährt werden:
Gesundheitsfürsorge, wie Gesunden- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche;
Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und der Zahnfäule;
Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen (Health Literacy);
die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
(3) Die Versicherungsanstalt kann die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 gilt entsprechend.
Abkürzung
B-KUVG
Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 73. Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
Abkürzung
B-KUVG
Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 74. (1) Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Z 3) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 56 die dort genannten weiblichen Angehörigen.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(3) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 2, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Abs. 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.
Abkürzung
B-KUVG
Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 74. (1) Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Z 3) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 56 die dort genannten weiblichen Angehörigen.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(3) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 2, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Abs. 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.
Abkürzung
B-KUVG
Anspruchsberechtigte auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 74. (1) Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 52 Z 3) haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 56 die dort genannten weiblichen Angehörigen.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(3) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 2, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft gegen die Versicherungsanstalt und einen anderen Versicherungsträger begründet ist, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn bei der Anwendung des Abs. 2 ein Anspruch gegen die Versicherungsanstalt mehrfach begründet ist, mit der Maßgabe, daß bei Geldleistungen die höhere Leistung gebührt.
(4) Hebammenbeistand nach § 76 ist über die Bestimmungen des § 73 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
Abkürzung
B-KUVG
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
§ 75. Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn bei diesem Versicherungsträger der Versicherungsfall der Mutterschaft im Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht eingetreten ist.
Abkürzung
B-KUVG
Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
§ 76. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz gemäß § 59.
Abkürzung
B-KUVG
Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 76. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 59.
Abkürzung
B-KUVG
Heilmittel und Heilbehelfe
§ 77. (1) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65 gewährt.
(2) Als freiwillige Leistungen können von der Versicherungsanstalt auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
Abkürzung
B-KUVG
Pflege in einer Krankenanstalt
§ 78. Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 59, 67 und 68 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Abkürzung
B-KUVG
Wochengeld
§ 79. (1) Das Wochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Wochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.
Abkürzung
B-KUVG
Sonderwochengeld
§ 79. (1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.
Abkürzung
B-KUVG
Sonderwochengeld
§ 79. (1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.
Abkürzung
B-KUVG
Sonderwochengeld
§ 79. (1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und wird frühestens mit dem Tag der Entbindung ausbezahlt.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat der Entbindung, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.
Abkürzung
B-KUVG
Entbindungsbeitrag
§ 80. Als Entbindungsbeitrag gebühren für jedes Kind sowie für jede Totgeburt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 79 Abs. 3.
Abkürzung
B-KUVG
Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird das gebührende Wochengeld an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Abkürzung
B-KUVG
Sonderwochengeld beim Tod der Wöchnerin
§ 81. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so wird das gebührende Sonderwochengeld an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Abkürzung
B-KUVG
Reise- (Fahrt-) und Transportkosten
§ 82. Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft (§ 52 Z 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
Abkürzung
B-KUVG
§ 83. (1) Die Reise(Fahrt)kosten, die
zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56) oder
zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
(2) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (§ 56) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.
(3) Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt von der Versicherungsanstalt als Pflichtleistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 zu übernehmen. Bei Unfällen im Inland ist der Transport von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung zu gewähren.
(4) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
(5) Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70a Abs. 2 und 70b Abs. 1) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.
Abkürzung
B-KUVG
§ 83. (1) Die Reise(Fahrt)kosten, die
zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56) oder
zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung, der Fälligkeit, der Säumnisfolgen und der Eintreibung des Kostenanteiles ist § 63 Abs. 4 anzuwenden.
(2) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (§ 56) zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.
(3) Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt von der Versicherungsanstalt als Pflichtleistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 zu übernehmen. Bei Unfällen im Inland ist der Transport von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung zu gewähren.
(4) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
(5) Durch die Satzung kann im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70a Abs. 2 und 70b Abs. 1) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72 Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.
Abkürzung
B-KUVG
Verwendung von Chipkarten
§ 83a. § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
B-KUVG
Bestattungskostenbeitrag
§ 84. (1) Beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) wird Bestattungskostenbeitrag gewährt.
(2) Gebührt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag, so besteht kein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag.
Abkürzung
B-KUVG
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Ruhen des Leistungsanspruches bei Haft gemäß § 89 Abs. 1 Z 2,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und 3,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
Abkürzung
B-KUVG
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Ruhen des Leistungsanspruches bei Haft gemäß § 89 Abs. 1 Z 2,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und 3,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
Abkürzung
B-KUVG
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
Abkürzung
B-KUVG
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 (Anm.: richtig: Z 17 bis 19)
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
Abkürzung
B-KUVG
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
Abkürzung
B-KUVG
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
Abkürzung
B-KUVG
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
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Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 22 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 und 22 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
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Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 23 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
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Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 23 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
Abkürzung
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Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 23 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 24 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143 und Rehabilitationsgeld gemäß § 143a
und Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
Abkürzung
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Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 23 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 24 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
Abkürzung
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Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6(Anm. 1) sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 84. (1) Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Zweiten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden:
Verwirkung des Leistungsanspruches gemäß § 88,
Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld gemäß § 90,
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen gemäß § 91,
Entziehung von Leistungsansprüchen gemäß § 99,
Erlöschen von Leistungsansprüchen gemäß § 100 Abs. 1 lit. a,
Auszahlung der Leistungen gemäß § 104 Abs. 1,
Aufgaben der Krankenversicherung für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 116 Abs. 1 Z 2,
Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 117 Z 1, 3 und Z 4 lit. d,
Ermächtigung für satzungsmäßige Mehrleistungen gemäß § 121 Abs. 3,
Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit gemäß § 121 Abs. 4,
Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gemäß § 122,
Satzungsermächtigung über das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalles bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 131 Abs. 2 erster Satz,
Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a,
Dauer der Krankenbehandlung gemäß § 134,
Krankengeld gemäß den §§ 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß § 143a und Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d und
Wochengeld gemäß den §§ 162 sowie 165 bis 168.
(2) Für Selbstversicherte nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höhe nach Krankengeld nach § 141 Abs. 5 ASVG und Wochengeld nach § 162 Abs. 3a Z 1 ASVG gebührt.
(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
(4) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 34 lit. a und b und 35 sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143 ASVG, über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG sowie hinsichtlich dieser Ansprüche die Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles des ASVG anzuwenden.
(5) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 5, sofern es sich um Bedienstete der ehemaligen Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen handelt, sind die Bestimmungen über das Krankengeld nach den §§ 138 bis 143, das Rehabilitationsgeld nach § 143a, das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d und das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 ASVG anzuwenden.
(____
Anm. 1: Art. 4 Z 70 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 lautet: „In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 24“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 23“.
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zu Abs. 1, 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 288
Unterabschnitt
Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33, 37 und 38 sowie Abs. 6(Anm. 1) sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen
Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
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