Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über die Pensionsansprüche der nicht unter das Pensionsgesetz 1965 fallenden Pensions(Provisions)parteien der Post- und Telegraphenverwaltung (Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967)
§ 1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, auch anzuwenden
auf die seinerzeit nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 313, in der Fassung des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1936 behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,
auf die unter die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung 1922), und vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,
auf die unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung), und vom 7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,
auf die unter die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen.
§ 1. Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, - einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages - ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
auf die seinerzeit nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 313, in der Fassung des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1936 behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,
auf die unter die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1922, BGBl. Nr. 266 (Post- und Telegraphenpensionsverordnung 1922), und vom 12. April 1927, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 124, fallenden ehemaligen Postexpedienten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,
auf die unter die Verordnungen der Bundesregierung vom 25. Juli 1922, BGBl. Nr. 611 (Postbotenprovisionsverordnung), und vom 7. Dezember 1926, BGBl. Nr. 375, in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1930, BGBl. Nr. 123, fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen,
auf die unter die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 fallenden Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen.
§ 2. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und die Haushaltszulage sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Dienststand ausscheiden, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 57 und 61 des Pensionsgesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.
§ 3. Nicht anzuwenden sind
die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965, soweit sie Nebengebührenwerte oder die Nebengebührenzulage des Verstorbenen betreffen,
die §§ 53 bis 57 und 61 des Pensionsgesetzes 1965.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Hilflosenzulage sind ab 1. Jänner 1967 anzuwenden. Die seit diesem Zeitpunkt aus dem Grunde der Hilflosigkeit im Einzelfall gewährten Geldaushilfen sind auf die Hilflosenzulage anzurechnen.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Hilflosenzulage sind ab 1. Jänner 1967 anzuwenden. Die seit diesem Zeitpunkt aus dem Grunde der Hilflosigkeit im Einzelfall gewährten Geldaushilfen sind auf die Hilflosenzulage anzurechnen.
(3) Es treten in Kraft
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Hilflosenzulage sind ab 1. Jänner 1967 anzuwenden. Die seit diesem Zeitpunkt aus dem Grunde der Hilflosigkeit im Einzelfall gewährten Geldaushilfen sind auf die Hilflosenzulage anzurechnen. Mit Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes sind die Bestimmungen über die Hilflosenzulage nicht mehr anzuwenden.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Hilflosenzulage sind ab 1. Jänner 1967 anzuwenden. Die seit diesem Zeitpunkt aus dem Grunde der Hilflosigkeit im Einzelfall gewährten Geldaushilfen sind auf die Hilflosenzulage anzurechnen. Mit Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes sind die Bestimmungen über die Hilflosenzulage nicht mehr anzuwenden.
(3) Es treten in Kraft
§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut.
Verfassungsbestimmung
Zum Inkrafttreten vgl. Z 3
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von
Versorgungsbezügen
(Anm.: zu den §§ 1, 3 und 4, BGBl. Nr. 231/1967)
Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Es treten in Kraft
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
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