Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Auf Zivilbedienstete der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihre Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1923, BGBl. Nr. 426, Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse haben, sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 – mit Ausnahme der Bestimmungen des Abschnittes VIII dieses Gesetzes –, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 1. Auf Zivilbedienstete der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse haben, ist das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, – einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt für männliche Zivilbedienstete der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse I, für weibliche Zivilbedienstete 80 vom Hundert dieses Gehaltes.

§ 3. An die Stelle der Anrechnungsbestimmungen des § 7 der Verordnung der Bundesregierung vom 19. Feber 1952 über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 51, treten die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 Z. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird – mit 1. Jänner 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 27 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind ab 1. Jänner 1967, die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 des vorerwähnten Gesetzes ab 1. September 1967 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes sind ab 1. September 1967 anzuwenden.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird – mit 1. Jänner 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 27 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind ab 1. Jänner 1967, die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 des vorerwähnten Gesetzes ab 1. September 1967 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes sind ab 1. September 1967 anzuwenden.

(4) Es treten in Kraft

1.

§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird – mit 1. Jänner 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 27 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind ab 1. Jänner 1967, die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 des vorerwähnten Gesetzes ab 1. September 1967 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes sind die Bestimmungen über die Hilflosenzulage nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes sind ab 1. September 1967 anzuwenden.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird – mit 1. Jänner 1966 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 27 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sind ab 1. Jänner 1967, die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 des vorerwähnten Gesetzes ab 1. September 1967 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes sind die Bestimmungen über die Hilflosenzulage nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes sind ab 1. September 1967 anzuwenden.

(4) Es treten in Kraft

1.

§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verfassungsbestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. Z 3

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von

Versorgungsbezügen

(Anm.: zu den §§ 1, 3a und 4, BGBl. Nr. 255/1967)

1.

Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.

2.

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

3.

Es treten in Kraft

a)

Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

b)

Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

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