Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-04-14
Status Aufgehoben · 2018-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 503
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand 16.9.2017)
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern (tritt mit 1.9.2018 in Kraft)

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)
(§ 42s. tritt mit 1.9.2018 in Kraft)
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H

Abkürzung

PVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 31.3.2019)
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H
Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten

Abkürzung

PVG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233, 32024L1346

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand: 1.5.2022 gemäß BGBl. I Nr. 118/2024
Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H
Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen jene Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, fallen.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung, die einer Einheit angehören, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen gebildet wurde.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung, die einer Einheit angehören, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen gebildet wurde.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, IIa, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.

(2) Die Personalvertretung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

Geltungsbereich

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