Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörde und
die Bediensteten der Fernmeldebehörde,
bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
PVG
Zentralausschüsse
§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörde und
die Bediensteten der Fernmeldebehörde,
bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
PVG
Zentralausschüsse
§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörde und
die Bediensteten der Fernmeldebehörde,
bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
PVG
Zentralausschüsse
§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
die Bediensteten der Fernmeldebehörden,
bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
PVG
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden. (vgl. § 45 Abs. 50 idF BGBl. I Nr. 118/2024)
Zentralausschüsse
§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
die Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,
die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
die Bediensteten der Fernmeldebehörden,
beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Arbeit und der zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und Ämter,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,
bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
PVG
Zentralausschüsse
§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
die Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,
die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
beim Bundesministerium für Bildung vier, je einer für
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
beim Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
die Bediensteten der Fernmeldebehörden,
beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Arbeit und der zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und Ämter,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,
beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 3 zu beraten;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und g ist § 10 anzuwenden.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;
in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuß errichtet ist, mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuß errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuß zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;
in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuß errichtet ist, mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;
in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuss errichtet ist, mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.
Abkürzung
PVG
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;
in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuss errichtet ist, mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.
Abkürzung
PVG
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;
in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuss errichtet ist, mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.
Abkürzung
PVG
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2).
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken;
(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 7 Z 9, BGBl. I Nr. 58/2019)
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und g ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.
Abkürzung
PVG
§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken.
(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 7 Z 9, BGBl. I Nr. 58/2019)
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und g ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bundesbediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben,
Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bundesbediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bundesbediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
sich mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden und
a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
(5a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bundesbediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
sich mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden und
a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
(5a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bundesbediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
sich mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden und
a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
(5a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.
Tritt mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt
der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der
Personalvertretung in Kraft; auf die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese
Bestimmungen anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 17 idF BGBl. I Nr.
127/1999).
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
(5a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländern vorbehaltener Verwendung umfaßt.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
anläßlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuß errichtet ist, anläßlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anläßlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).
(5a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses - soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht - und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2
das 19. Lebensjahr vollendet haben,
sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern).
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