Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-04-14
Letzte Aktualisierung 2026-06-02
Status Aufgehoben · 2018-01-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 505
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e)

Vorarlberg und Tirol

innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.

8.

beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer

a)

für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie

b)

für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

9.

beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einer für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

10.

beim Kommando Streitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

11.

beim Kommando Streitkräfte einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

12.

beim Militärischen Immobilien Management,

13.

beim Kommando Streitkräftebasis.

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)

(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

PVG

Fachausschüsse

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

1.

bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),

2.

bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),

3.

beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),

4.

bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

5.

bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für

a)

die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher

b)

die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

6.

beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

7.

beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern

a)

Wien,

b)

Burgenland und Niederösterreich,

c)

Kärnten und Steiermark,

d)

Salzburg und Oberösterreich,

e)

Vorarlberg und Tirol

innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.

8.

beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer

a)

für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie

b)

für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

9.

beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einer für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

10.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1

a)

je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,

b)

einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie

c)

einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,

11.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 118/2024)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)

(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

PVG

Fachausschüsse

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

1.

bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),

2.

bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),

3.

beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),

4.

bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

5.

bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für

a)

die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher

b)

die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

6.

beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

7.

beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern

a)

Wien,

b)

Burgenland und Niederösterreich,

c)

Kärnten und Steiermark,

d)

Salzburg und Oberösterreich,

e)

Vorarlberg und Tirol

innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.

8.

Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft je einer

a)

für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,

b)

für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie

c)

für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 118/2024)

10.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1

a)

je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,

b)

einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie

c)

einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,

11.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 118/2024)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)

(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

PVG

Fachausschüsse

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

1.

bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),

2.

bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),

3.

beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),

4.

bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

5.

bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für

a)

die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher

b)

die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

6.

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer

a)

für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,

b)

beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und

c)

für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

7.

beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern

a)

Wien,

b)

Burgenland und Niederösterreich,

c)

Kärnten und Steiermark,

d)

Salzburg und Oberösterreich,

e)

Vorarlberg und Tirol

innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.

8.

Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus je einer

a)

für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,

b)

für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 118/2024)

10.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1

a)

je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,

b)

einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie

c)

einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,

11.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 118/2024)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)

(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a)

in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b)

in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;

c)

den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17 Abs. 2);

d)

in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a finden die Bestimmungen des § 10 sinngemäße Anwendung.

§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a)

in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b)

in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;

c)

den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17 Abs. 2);

d)

in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;

e)

bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.

§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a)

in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b)

in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;

c)

den Fachwahlausschuß zu bestellen (§ 17 Abs. 2);

d)

in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;

e)

bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.

Abkürzung

PVG

§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a)

in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b)

in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;

c)

den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);

d)

in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;

e)

bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.

Abkürzung

PVG

§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

a)

in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;

b)

in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;

c)

den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);

d)

in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitze der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse zu errichten:

a)

beim Bundeskanzleramt einer;

b)

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;

c)

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

aa) die Staatsanwälte

bb) die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten

cc) die sonstigen Bediensteten;

d)

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;

bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;

cc) die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;

e)

beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zwei, und zwar einer für die Bediensteten der Arbeitsämter und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

f)

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;

g)

beim Bundesministerium für Verkehr zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

h)

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar einer für die Hochschullehrer und einer für die sonstigen Bediensteten;

i)

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Sind zur Wahl des Zentralausschusses weniger als 2000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4000 wahlberechtigten Bediensteten für je 1000 wahlberechtigte Bedienstete und ab 4000 wahlberechtigten Bediensteten für je 2000 wahlberechtigte Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 finden sinngemäße Anwendung.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundeskanzleramt zwei, und zwar einer für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

2.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;

3.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte;

b)

die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten;

c)

die sonstigen Bediensteten;

4.

beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;

5.

beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei, und zwar einer für die Bediensteten der Arbeitsämter und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

6.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;

7.

beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

8.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar einer für die Hochschullehrer und einer für die sonstigen Bediensteten;

9.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf der

Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der

Personalvertretung außer Kraft (Personalvertretungswahlen:

26./27. 11. 1991).

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

4.

beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten der Arbeitsämter) und

b)

die Bediensteten der Arbeitsämter,

5.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Finanzverwaltung und

b)

die Bediensteten des Zollwachdienstes,

6.

beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) und

b)

die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,

7.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

a)

die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und

b)

die Bediensteten der Verwaltung,

8.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundeskanzleramt zwei, und zwar einer für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

2.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;

3.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte;

b)

die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten;

c)

die sonstigen Bediensteten;

4.

beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;

5.

beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei, und zwar einer für die Bediensteten der Arbeitsämter und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

6.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;

7.

beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;

8.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar einer für die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und einer für die sonstigen Bediensteten;

9.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Tritt gemäß Art. XIII, Abs. 2 BGBl. Nr. 148/1988 mit Ablauf der

Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der

Personalvertretung in Kraft (Personalvertretungswahlen:

26./27. 11. 1991).

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Planstellenbereiche Justizanstalten und Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

4.

beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten der Arbeitsämter) und

b)

die Bediensteten der Arbeitsämter,

5.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Finanzverwaltung und

b)

die Bediensteten des Zollwachdienstes,

6.

beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) und

b)

die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,

7.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

a)

die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und

b)

die Bediensteten der Verwaltung,

8.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

4.

beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten der Arbeitsämter) und

b)

die Bediensteten der Arbeitsämter,

5.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Finanzverwaltung und

b)

die Bediensteten des Zollwachdienstes,

6.

beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) und

b)

die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,

7.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

a)

die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und

b)

die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer,

8.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

4.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Finanzverwaltung und

b)

die Bediensteten des Zollwachdienstes,

5.

beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) und

b)

die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,

6.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

a)

die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und

b)

die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer,

7.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

4.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Finanzverwaltung und

b)

die Bediensteten des Zollwachdienstes,

5.

beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Verwaltung (mit Ausnahme der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) und

b)

die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,

6.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

a)

die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und

b)

die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer,

7.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

4.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Finanzverwaltung und

b)

die Bediensteten des Zollwachdienstes,

5.

beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

a)

die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und

b)

die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer,

6.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

c)

die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

4.

beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten der Finanzverwaltung und

b)

die Bediensteten des Zollwachdienstes,

5.

beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst drei, und zwar einer für

a)

die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten),

b)

die Bediensteten des Verkehrswesens und

c)

die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens,

6.

beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zwei, und zwar einer für

a)

die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt und

b)

die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten von Jugend und Familie,

7.

bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

Zentralausschüsse

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1.

beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a)

die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b)

die Bediensteten der Sicherheitswache,

c)

die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d)

die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

2.

beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für

a)

die Staatsanwälte,

b)

die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,

c)

die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,

3.

beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten drei, und zwar

a)

die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

b)

die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

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