Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO)
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ABSCHNITT I
ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
Dienststellenwahlausschuß
§ 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
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ABSCHNITT I
ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
Dienststellenwahlausschuß
§ 1. Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
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§ 2. (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf Dezimalstellen zu berechnen.
Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.
Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.
Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verblieben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.
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§ 3. Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses einzuberufen ist.
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§ 4. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
§ 5. (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;
den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;
schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;
den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung angeschlagen werden;
den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
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Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
§ 5. (1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;
den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;
schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;
den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung angeschlagen werden;
den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
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Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
§ 5. (1) Der Zentralwahlausschuß hat
den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen, den Fachwahlausschüssen und den Dienststellenleitern seines Bereiches oder
im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;
den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;
schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;
den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung angeschlagen werden;
den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
Abkürzung
PVWO
Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
§ 5. (1) Der Zentralwahlausschuß hat
den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen, den Fachwahlausschüssen und den Dienststellenleitern seines Bereiches oder
im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
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