Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
(2) Die Schulbücher oder Gutscheine sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Gutscheine direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.
(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Gutscheine bestimmt sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.
(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz 2) zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion zu bezahlen.
(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz und den Finanzlandesdirektionen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben.
(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (§ 31b Abs. 1) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (§ 31 Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten Schulen verpflichtet.
(2) Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.
(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Schulbuchbelege bestimmt sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.
(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz 2) zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion zu bezahlen.
(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz und den Finanzlandesdirektionen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben.
(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (§ 31b Abs. 1) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (§ 31 Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten Schulen verpflichtet.
(2) Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.
(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Schulbuchbelege bestimmt sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.
(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.
(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31c. (1) Die Schulbücher sind den Schulerhaltern der im § 31 genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (§ 31b Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen sind die Schulerhalter verpflichtet.
(2) Insoweit die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher nicht bzw. nicht mehr über das Programm bestellt werden können, sind diese Schulbücher über das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt zu verrechnen.
(3) Die Schulen haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Die Schulen sind dem das FLAG vollziehenden Bundesministerium und den zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
(4) Über strittige Ansprüche eines Schülers/einer Schülerin auf ein Schulbuch sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches entscheidet das für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (§ 31b Abs. 1) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (§ 31 Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten Schulen verpflichtet.
(2) Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.
(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Schulbuchbelege bestimmt sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.
(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.
(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31c. (1) Die Schulbücher sind den Schulerhaltern der im § 31 genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (§ 31b Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen sind die Schulerhalter verpflichtet.
(2) Insoweit die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher nicht bzw. nicht mehr über das Programm bestellt werden können, sind diese Schulbücher über das Finanzamt Österreich zu verrechnen.
(3) Die Schulen haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Die Schulen sind dem das FLAG vollziehenden Bundesministerium und dem Finanzamt Österreich gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
(4) Über strittige Ansprüche eines Schülers/einer Schülerin auf ein Schulbuch sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches entscheidet das Finanzamt Österreich nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion, gegen deren Entscheidung die Berufung an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 3 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 3 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31d. (1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 3 FLAG.
(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. (Anm. 1) Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
(____
Anm. 1: Art. 32 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“. Offensichtlich gemeint: „In § 31d Abs. 4 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „...“.)
Abkürzung
FLAG
§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz für zu Unrecht ausgefolgte Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Jugend und Familie entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3% des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3% des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welches das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das Finanzamt Österreich. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welches das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
§ 31f. Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren befreit.
Abkürzung
FLAG
§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.
§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege für die Anschaffung der Schulbücher und der Erlagscheine für den Selbstbehalt Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.
§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.
§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.
§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
§ 31g. Insoweit dem Bund für Vordrucke und Richtlinien zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
Abkürzung
FLAG
§ 31h. Wer Gutscheine gemäß § 31b vorsätzlich oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet, verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
Abkürzung
FLAG
§ 31h. Wer Schulbuchbelege gemäß § 31b vorsätzlich oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet, verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
Abkürzung
FLAG
§ 31h. Wer Schulbuchbelege gemäß § 31b vorsätzlich oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet, verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
Abkürzung
FLAG
zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996
ABSCHNITT II
Geburtenbeihilfe
§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt eines Kindes wird eine Geburtenbeihilfe gewährt.
(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes lebend- oder totgeborene Kind 2 000 S. Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 5 000 S für jedes Kind, wenn sich die Mutter während der Schwangerschaft bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat und das Kind die erste Lebenswoche vollendet hat und ärztlich untersucht wurde.
(3) Die Geburtenbeihilfe erhöht sich um 5 000 S, wenn das Kind das erste Lebensjahr, und weiters um 3 000 S, wenn das Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat und jeweils bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.
(4) Aus Anlaß der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes wird eine Sonderzahlung von 2 000 S gewährt, wenn das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen unterzogen wurde.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz durch Verordnung die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der ärztlichen Untersuchungen, die nach den Abs. 2 bis 4 vorgesehen sind, zu bestimmen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen, in dem diese Untersuchungen festgehalten sind. Bei der Bestimmung der Untersuchungen ist auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit von Mutter und Kind Bedacht zu nehmen, wobei fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und eine Untersuchung des Kindes für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 2), vier weitere Untersuchungen des Kindes für den zweiten Teil und eine Untersuchung des Kindes für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe (Abs. 3) vorzusehen sind. Für die Erlangung der Sonderzahlung (Abs. 4) sind zwei ärztliche Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß entsprechende Vordrucke zu enthalten.
Abschnitt II
Kleinkindbeihilfe
§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
Abschnitt II
Kleinkindbeihilfe
§ 32. (1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt.
(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 33. (1) Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
(2) Anspruch auf den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) sowie auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4) haben
die Mutter,
die Wahlmutter,
die Pflegemutter,
eine sonstige Person, bei der sich das Kind ständig in unentgeltlicher Pflege befindet.
Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung genannten Person schließt den Anspruch der nachfolgenden Personen aus.
(3) Eine im Abs. 2 genannte Person hat nur dann Anspruch, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie zu dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und wenn das Kind zum maßgebenden Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag ersetzt.
(4) Maßgebender Stichtag (Abs. 3) für den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet, für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe der Tag, an dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, und für die Sonderzahlung der Tag, an dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet.
(5) Das Kind hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 2 und 3) und auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4), wenn
es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und
für das Kind keine andere Person Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (die Sonderzahlung) hat.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) ersetzt.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
§ 33. (1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30. Juni 1996 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.
(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 34. (1) Die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung sind nur auf Antrag zu gewähren, wobei für jeden Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung ein eigener Antrag erforderlich ist. Der Antrag für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen; die Anträge für den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren, jeweils gerechnet ab dem maßgebenden Stichtag (§ 33 Abs. 4), zu stellen.
(2) Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des Abs. 4 ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Nachzuweisen sind
die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung (§ 33 Abs. 1 Z 1 der Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983) oder durch die Geburtsurkunde,
die Totgeburt durch die Sterbeurkunde,
die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen durch eine ärztliche Bestätigung.
(4) Die gemäß § 42 von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Abs. 2 zuständige Finanzamt.
(5) Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und auf die Sonderzahlung und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung vorliegt.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
§ 34. Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder
das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
eine gleichartige ausländische Beihilfe
bezieht.
Abkürzung
FLAG
zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996
§ 35. (1) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütterberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
(3) Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist.
(4) Die Kosten für die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(5) Die im § 32 Abs. 5 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 367/1991)
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
§ 35. (1) Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.
(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.
(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 35a. (1) Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.
(2) Kein Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder
das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.
Abkürzung
FLAG
§ 35b. (1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.
(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:
Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,
Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.
(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Abs. 2 genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Abkürzung
FLAG
zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996
§ 35b. (1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.
(2) Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:
Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,
Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.
(3) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
(4) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Abs. 2 genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 35c. Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 35d. (1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.
(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 35e. (1) Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 35f. (1) Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oder
eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder
das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.
(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 36. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe und eine zu Unrecht bezogene Sonderzahlung sind zurückzuzahlen.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
§ 36. (1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Abkürzung
FLAG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 37. (1) Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
(2) Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung, die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3 lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
§ 37. (1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
Abkürzung
FLAG
zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996
§ 38. (1) Wer Geburtenbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
§ 38. (1) Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.
Abkürzung
FLAG
zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4
§ 38. (1) Wer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.
Abkürzung
FLAG
ABSCHNITT IIa
Familienhärteausgleich
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden, sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Abkürzung
FLAG
ABSCHNITT IIa
Familienhärteausgleich
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Abkürzung
FLAG
ABSCHNITT IIa
Familienhärteausgleich
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.
Abkürzung
FLAG
ABSCHNITT IIa
Familienhärteausgleich
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.
(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.
(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.
Abkürzung
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ABSCHNITT IIa
Familienhärteausgleich
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 60 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.
(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.
(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.
Abkürzung
FLAG
ABSCHNITT IIa
Familienhärteausgleich
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 100 Mio. Euro Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(7) Abweichend von Abs. 3 sollen aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens auch Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine finanzielle Zuwendung auf Basis der zu erlassenden Richtlinie erhalten können.
(8) Zur effektiven Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen können auch die Länder unter entsprechender Abgeltung ihrer administrativen Aufwendungen betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich.
(9) Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich zu den Mitteln gem. Abs.5 einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
(10) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(11) Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich gemäß Abs. 9 werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, für ihre Kinder eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Rechtsgrundlagen, Ziele,
den Gegenstand der finanziellen Zuwendung,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer finanziellen Zuwendung,
das Ausmaß und die Art der Sach- oder Geldleistung,
das Verfahren,
die Geltungsdauer.
(13) Mit der Umsetzung der Ziele dieser finanziellen Zuwendungen gem. Abs. 11 können auch die Länder betraut werden. Dabei sind insbesondere auch datenschutzrechtliche Regelungen beachtlich und ist sicherzustellen, dass auf Grund der Abs. 11 bzw. 12 ausbezahlte Mittel nicht auf andere Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung angerechnet werden.
(14) Zuwendungen gemäß Abs. 9 und 11 können nicht an Personen gewährt werden, die eine Zuwendung aus dem Fonds gemäß Abs. 5 erhalten haben.
Abkürzung
FLAG
ABSCHNITT IIa
Familienhärteausgleich
§ 38a. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden Müttern, die durch ein besonderes Ereignis unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen können auch Kindern gewährt werden, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, sowie Drittstaatsangehörige sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Dem Familienhärteausgleich werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds einmalig 100 Mio. Euro Euro bereitgestellt. Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich einmalig 50 Mio. Euro aus dem COVID19Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Familien mit Kindern rasch und unbürokratisch eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können.
(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Richtlinie näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen diese Bundesmittel eingesetzt werden können. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
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