Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1968-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 628
Änderungshistorie JSON API
2.

Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3.

Staatsbürgerschaft,

4.

Familienstand und Geschlecht,

5.

Beruf bzw. Tätigkeit,

6.

Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),

7.

bezugnehmende Ordnungsbegriffe,

8.

Art und Ausmaß der Beihilfe,

9.

Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,

10.

Art, Umfang und Stand der Verfahren,

11.

Bescheide,

12.

Fälligkeitsangaben,

13.

Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen,

14.

Banken,

15.

Kontonummern,

16.

Zahlungsbeträge,

17.

Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht,

18.

vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.

(2) Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist

1.

mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eine automatisierte Datenübermittlung einzurichten, in deren Rahmen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Versicherungsnummer und die Namen der anspruchsberechtigten Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zu übermitteln sind; der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zu diesen Angaben zu übermitteln, ob

a)

die Versicherungsnummer und der Name mit den Angaben im Dachverband der Sozialversicherungsträger übereinstimmt und wenn nicht, die Angabe des zu der Versicherungsnummer verarbeiteten Namens,

b)

und seit wann eine Meldung zur Sozialversicherung verzeichnet ist,

c)

in späterer Folge eine Meldung zur oder eine Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgt,

d)

und seit wann Krankengeld und Wochengeld bezogen werden, die für die Gewährung von Beihilfen Voraussetzung sind;

2.

eine Verknüpfung der in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten mit den Einkommensteuer- und Lohnsteuerdaten (Art, Umfang und Stand der Verfahren, Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen sowie sonstige Bescheiddaten) der anspruchsberechtigten Person, des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zulässig;

3.

auf Anfragen des Finanzamtes Österreich durch die Arbeitsmarktverwaltung mitzuteilen, ob die anspruchsberechtigte Person, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte oder die Kinder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bezogen haben, und in späterer Folge, ob eine Leistung zuerkannt wird; die Anfrage hat mit der Angabe der Versicherungsnummer und des Namens zu erfolgen;

4.

mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020 über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß § 9 des E Government-Gesetzes – E-GovG) der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu den übermittelten vbPK-BF sind über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende Daten automatisiert zu verarbeiten:

a)

die vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

b)

Kennzeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,

c)

Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,

d)

Semesterstunden bzw. erlangte ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.

Der positive Abschluss des Verfahrens zur Gewährung von Familienbeihilfe ist vom Finanzamt Österreich mittels automatisierter Datenübermittlung des vbPK-BF an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln und im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu vermerken. Ändern sich Daten gemäß lit. b) bis d) einer oder eines Studierenden, bei welcher oder welchem die Gewährung der Familienbeihilfe vermerkt ist und die eine Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe haben, ist diese Änderung gemeinsam mit dem vbPK-BF mittels automatisierter Datenübermittlung an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Ändert sich der Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe, hat das Finanzamt Österreich dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen diese Änderung mittels automatisierter Datenübermittlung zu übermitteln und der Vermerk ist im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dahingehend anzupassen bzw. zu löschen;

5.

eine automatisierte Datenübermittlung aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen an das Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK BF gemäß § 9 des E Government-Gesetzes (E GovG), BGBl. I Nr. 10/2004) oder übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund zu übermitteln. Zu den vbPK BF oder übermittelten Sozialversicherungsnummern sind im Wege der Schnittstelle aus den lokalen Evidenzen folgende Daten an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

a)

vbPK BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,

b)

übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

c)

Beginndatum der Ausbildung im laufenden Schuljahr am jeweiligen Schulstandort,

d)

Schulkennzahl, Schulformkennzahl dieser Ausbildung, Bezeichnung und Anschrift der Schule,

e)

die im laufenden Schuljahr besuchte Schulstufe am jeweiligen Schulstandort,

f)

Status als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

g)

Datum der erfolgreich abgelegten abschließenden Prüfung,

h)

Datum der Beendigung des Schulbesuchs an der meldenden Schule während des Schuljahres;

6.

eine automatisierte Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG einzurichten. (Anm. 1) In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK gemäß § 9 E GovG) oder übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation zu übermitteln. Zu den vbPK oder übermittelten Sozialversicherungsnummern haben die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation folgende Daten betreffend Lehrlinge gemäß § 1 BAG an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

a)

vbPK der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,

b)

übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

c)

Lehrvertragsart und Lehrvertragsnummer,

d)

Beginn und (voraussichtliches) Ende der Lehrzeit, vorzeitige Beendigung der Lehre, Datum und Ergebnis der Lehrabschlussprüfung (bestanden oder nicht bestanden).

7.

eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich folgende Daten samt den von der antragstellenden Person vorgelegten Dokumenten an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zu übermitteln:

a)

die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK-SA und vbPK-GS gemäß § 9 E-GovG) der Kinder, für die der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, der antragstellenden Person sowie des Vertreters,

b)

Datum, ab dem der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 beantragt wurde,

c)

Art der erheblichen Behinderung (für die Zuweisung an den fachkundigen Arzt),

d)

Informationen zur Anforderung.

7a. in Bezug auf die Z 7 zu den vbPK vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) an das Finanzamt Österreich zum Zweck der Prüfung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag eine automatisierte Übermittlung folgender anspruchsrelevanter Daten (aus dem Verfahren nach § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses oder aus der Bescheinigung) vorzunehmen:

a)

vbPK-GS der Kinder, für die der Erhöhungsbetrag beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

b)

Daten zum Verfahren nach § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses oder zum Bescheinigungsverfahren,

c)

Daten zum Behindertenpass oder Daten zur Bescheinigung,

d)

Daten zur erheblichen Behinderung:

aa) Information, ob der Grad der Behinderung mindestens 50 vH erreicht und ab wann dieser vorliegt,

bb) Information, ob und seit wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, und, ob sie vor dem 18. Lebensjahr oder vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist,

cc) Information, ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist samt Datum einer erforderlichen Nachuntersuchung,

dd) Information, ob die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend besteht,

ee) Information, ob der Grad der Behinderung aus Gründen der Unerheblichkeit nicht festgestellt wurde,

ff) Erklärungen zur erheblichen Behinderung.

(3) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 6 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammerorganisation nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(______

Anm. 1: Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.1.2023 aufzunehmen (vgl. BGBl. II Nr. 13/2023).)

Abkürzung

FLAG

zum Inkrafttreten vgl. § 55 Abs. 53

Abschnitt IIIa

IT-Verfahren

§ 46a. (1) Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz ist das Finanzamt Österreich berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:

1.

Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer,

2.

Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3.

Staatsbürgerschaft,

4.

Familienstand und Geschlecht,

5.

Beruf bzw. Tätigkeit,

6.

Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s),

7.

bezugnehmende Ordnungsbegriffe,

8.

Art und Ausmaß der Beihilfe,

9.

Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen,

10.

Art, Umfang und Stand der Verfahren,

11.

Bescheide,

12.

Fälligkeitsangaben,

13.

Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen,

14.

Banken,

15.

Kontonummern,

16.

Zahlungsbeträge,

17.

Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht,

18.

vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.

(2) Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist

1.

mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eine automatisierte Datenübermittlung einzurichten, in deren Rahmen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Versicherungsnummer und die Namen der anspruchsberechtigten Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zu übermitteln sind; der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zu diesen Angaben zu übermitteln, ob

a)

die Versicherungsnummer und der Name mit den Angaben im Dachverband der Sozialversicherungsträger übereinstimmt und wenn nicht, die Angabe des zu der Versicherungsnummer verarbeiteten Namens,

b)

und seit wann eine Meldung zur Sozialversicherung verzeichnet ist,

c)

in späterer Folge eine Meldung zur oder eine Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgt,

d)

und seit wann Krankengeld und Wochengeld bezogen werden, die für die Gewährung von Beihilfen Voraussetzung sind;

2.

eine Verknüpfung der in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten mit den Einkommensteuer- und Lohnsteuerdaten (Art, Umfang und Stand der Verfahren, Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen sowie sonstige Bescheiddaten) der anspruchsberechtigten Person, des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zulässig;

3.

mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eine automatisierte Datenübermittlung betreffend die Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind bzw. waren und in späterer Folge, ob eine neue Vormerkung vorliegt oder eine Vormerkung beendet wurde, einzurichten. Vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sind folgende Daten an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

a)

die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Steuern und Abgaben“ (vbPK-SA gemäß § 9 E-GovG) der Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind bzw. waren, übergangsweise bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind bzw. waren,

b)

Beginndatum der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice,

c)

Enddatum der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice.

Ändern sich in weiterer Folge die an das Finanzamt Österreich übermittelten Daten, sind vom Dachverband der Sozialversicherungsträger unaufgefordert die aktualisierten Daten an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Der Beginn und die Durchführung des Änderungsdienstes erfolgt nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten. Vormerkungen beim Arbeitsmarktservice, die vor dem 1. November 2025 oder zum Zeitpunkt der Meldung vor mehr als zehn Jahren endeten, sind nicht zu übermitteln.

4.

mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020 über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß § 9 des E Government-Gesetzes – E-GovG) der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu den übermittelten vbPK-BF sind über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende Daten automatisiert zu verarbeiten:

a)

die vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

b)

Kennzeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,

c)

Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,

d)

Semesterstunden bzw. erlangte ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.

Der positive Abschluss des Verfahrens zur Gewährung von Familienbeihilfe ist vom Finanzamt Österreich mittels automatisierter Datenübermittlung des vbPK-BF an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln und im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu vermerken. Ändern sich Daten gemäß lit. b) bis d) einer oder eines Studierenden, bei welcher oder welchem die Gewährung der Familienbeihilfe vermerkt ist und die eine Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe haben, ist diese Änderung gemeinsam mit dem vbPK-BF mittels automatisierter Datenübermittlung an das Finanzamt Österreich zu übermitteln. Ändert sich der Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe, hat das Finanzamt Österreich dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen diese Änderung mittels automatisierter Datenübermittlung zu übermitteln und der Vermerk ist im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dahingehend anzupassen bzw. zu löschen;

5.

eine automatisierte Datenübermittlung aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen an das Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK BF gemäß § 9 des E Government-Gesetzes (E GovG), BGBl. I Nr. 10/2004) oder übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund zu übermitteln. Zu den vbPK BF oder übermittelten Sozialversicherungsnummern sind im Wege der Schnittstelle aus den lokalen Evidenzen folgende Daten an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

a)

vbPK BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,

b)

übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

c)

Beginndatum der Ausbildung im laufenden Schuljahr am jeweiligen Schulstandort,

d)

Schulkennzahl, Schulformkennzahl dieser Ausbildung, Bezeichnung und Anschrift der Schule,

e)

die im laufenden Schuljahr besuchte Schulstufe am jeweiligen Schulstandort,

f)

Status als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

g)

Datum der erfolgreich abgelegten abschließenden Prüfung,

h)

Datum der Beendigung des Schulbesuchs an der meldenden Schule während des Schuljahres;

6.

eine automatisierte Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG einzurichten. (Anm. 1) In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK gemäß § 9 E GovG) oder übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation zu übermitteln. Zu den vbPK oder übermittelten Sozialversicherungsnummern haben die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation folgende Daten betreffend Lehrlinge gemäß § 1 BAG an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

a)

vbPK der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,

b)

übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

c)

Lehrvertragsart und Lehrvertragsnummer,

d)

Beginn und (voraussichtliches) Ende der Lehrzeit, vorzeitige Beendigung der Lehre, Datum und Ergebnis der Lehrabschlussprüfung (bestanden oder nicht bestanden).

7.

eine automatisierte Datenübermittlung mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich folgende Daten samt den von der antragstellenden Person vorgelegten Dokumenten an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zu übermitteln:

a)

die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK-SA und vbPK-GS gemäß § 9 E-GovG) der Kinder, für die der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, der antragstellenden Person sowie des Vertreters,

b)

Datum, ab dem der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 beantragt wurde,

c)

Art der erheblichen Behinderung (für die Zuweisung an den fachkundigen Arzt),

d)

Informationen zur Anforderung.

7a. in Bezug auf die Z 7 zu den vbPK vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) an das Finanzamt Österreich zum Zweck der Prüfung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag eine automatisierte Übermittlung folgender anspruchsrelevanter Daten (aus dem Verfahren nach § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses oder aus der Bescheinigung) vorzunehmen:

a)

vbPK-GS der Kinder, für die der Erhöhungsbetrag beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,

b)

Daten zum Verfahren nach § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses oder zum Bescheinigungsverfahren,

c)

Daten zum Behindertenpass oder Daten zur Bescheinigung,

d)

Daten zur erheblichen Behinderung:

aa) Information, ob der Grad der Behinderung mindestens 50 vH erreicht und ab wann dieser vorliegt,

bb) Information, ob und seit wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, und, ob sie vor dem 18. Lebensjahr oder vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist,

cc) Information, ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist samt Datum einer erforderlichen Nachuntersuchung,

dd) Information, ob die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend besteht,

ee) Information, ob der Grad der Behinderung aus Gründen der Unerheblichkeit nicht festgestellt wurde,

ff) Erklärungen zur erheblichen Behinderung.

(3) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 6 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammerorganisation nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(______

Anm. 1: Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.1.2023 aufzunehmen (vgl. BGBl. II Nr. 13/2023).)

Abkürzung

FLAG

§ 46b. In Anträgen auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Versicherungsnummern gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzugeben.

Abkürzung

FLAG

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47. (1) Ansprüche auf Kinderbeihilfe nach den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, auf Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe, Mütterbeihilfe und auf Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind – sofern sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht befriedigt worden sind – nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu liquidieren. Beihilfenkarten, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgestellt wurden, gelten als Familienbeihilfenkarten nach diesem Bundesgesetz.

(2) Anspruch auf Geburtenbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch für Geburten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt sind, sofern die Antragsfrist gemäß § 34 Abs. 1 noch nicht abgelaufen ist. Ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, Geburtenbeihilfe oder Säuglingsbeihilfe ausgezahlt worden, sind die ausgezahlten Beträge auf die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Geburtenbeihilfe für dieselbe Geburt (für dasselbe Kind) anzurechnen.

(3) Der Dienstgeberbeitrag (§ 41) nach diesem Bundesgesetz ist erstmals für die nach dem 31. Dezember 1967 ausgezahlten Löhne und Gehälter zu entrichten. Auf Zeiträume, die vor dem 1. Jänner 1968 gelegen sind, finden in bezug auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, Anwendung.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ansprüche auf Ersatz ausgezahlter Familienbeihilfe gelten auch für die nach dem 31. Dezember 1967 nach den Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, und des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen; sie gelten ferner für die vor dem 1. Jänner 1968 ausgezahlten Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge und Mütterbeihilfen insoweit, als nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ein Ersatzanspruch bestand und dieser noch nicht erfüllt worden ist.

(5) § 22 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß auch für die vor dem 1. Jänner 1968 ersetzten (verrechneten) Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe und Mütterbeihilfen.

(6) § 26 gilt sinngemäß auch für die vor dem 1. Jänner 1968 zu Unrecht bezogenen Kinderbeihilfen, Ergänzungsbeträge zur Kinderbeihilfe, Familienbeihilfen und Mütterbeihilfen.

Abkürzung

FLAG

§ 48. (1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige

der Geburtsjahrgänge 1892 und früher 3.600 S,

der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 5.400 S,

der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 7.920 S,

der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.

(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.

Abkürzung

FLAG

§ 49. (1) Es treten außer Kraft:

a)

das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 52/1956, BGBl. Nr. 265/1956, BGBl. Nr. 284/1957, BGBl. Nr. 97/1959, BGBl. Nr. 175/1959, BGBl. Nr. 239/1960, BGBl. Nr. 171/1961, BGBl. Nr. 171/1962, BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 88/1965 und BGBl. Nr. 3/1967,

b)

das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 135/1950, BGBl. Nr. 215/1950, BGBl. Nr. 161/1951, BGBl. Nr. 104/1953, BGBl. Nr. 18/1955, BGBl. Nr. 265/1956, BGBl. Nr. 239/1960, BGBl. Nr. 251/1963, BGBl. Nr. 190/1964 und BGBl. Nr. 88/1965,

c)

§ 27 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,

d)

§ 13 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 311/1960.

(2) Das Ernährungsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 217/1948, tritt nicht wieder in Kraft.

Abkürzung

FLAG

§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.

Abkürzung

FLAG

§ 50a. (1) Die §§ 9a, 9b Abs. 1 und 35a bis 35f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 30a Abs. 1 und 2 sowie 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 3 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(4) Die §§ 9b Abs. 4, 9c Abs. 1 und 3, 10 Abs. 3, 35 Abs. 3 vierter Satz, 35 Abs. 4 und 5, 39a Abs. 1 und 39e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag in Kraft.

(5) § 11 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(6) § 35 Abs. 6 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag außer Kraft.

(7) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.

§ 50a. (1) Die §§ 9a, 9b Abs. 1 und 35a bis 35f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Die §§ 30a Abs. 1 und 2 sowie 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 3 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(4) Die §§ 9b Abs. 4, 9c Abs. 1 und 3, 10 Abs. 3, 35 Abs. 3 vierter Satz, 35 Abs. 4 und 5, 39a Abs. 1 und 39e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag in Kraft.

(5) § 11 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(6) § 35 Abs. 6 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag außer Kraft.

(7) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 tritt mit 30. Juni 1995 außer Kraft.

Abkürzung

FLAG

§ 50b. § 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 696/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Abkürzung

FLAG

§ 50c. (1) Die §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(3) Abschnitt Ib in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(4) Der § 33 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 9 bis 9d treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft; sie sind auf Zeiträume vor diesem Stichtag noch anzuwenden.

Abkürzung

FLAG

§ 50d. § 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 50e. Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb, 6 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 2) lit. e sublit. bb, 35b Abs. 2 Z 4 und 39a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 50e. (1) § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 5 und 6, 31b Abs. 2, 31c Abs. 1, Abs. 2 und 3, 31e, 31g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft.

(3) Die §§ 30b Abs. 1 erster Satz, 30c Abs. 3 erster Satz, 30e Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 2 erster Satz, 30f Abs. 3 und 4, 30g Abs. 1 und 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1, 30m Abs. 3 und 5 sowie 30p Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(4) Die §§ 30c Abs. 4 und 30d Abs. 2 zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft.

§ 50f. (1) § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 5 und 6, 31b Abs. 2, 31c Abs. 1, Abs. 2 und 3, 31e, 31g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft.

(3) Die §§ 30b Abs. 1 erster Satz, 30c Abs. 3 erster Satz, 30e Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 2 erster Satz, 30f Abs. 3 und 4, 30g Abs. 1 und 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1, 30m Abs. 3 und 5 sowie 30p Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(4) Die §§ 30c Abs. 4 und 30d Abs. 2 zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft.

§ 50g. (1) Die §§ 4 Abs. 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13, 25, 26 Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. b, 52 sowie § 2 Abs. 1 und 2 des Artikels II, BGBl. Nr. 246/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.

(3) Die §§ 8 Abs. 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie § 1 des Artikels II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag außer Kraft.

(4) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 30. Juni 1996 nach Maßgabe folgender Bestimmungen außer Kraft:

1.

Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor dem 1. Jänner 1997 das erste, zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre.

2.

Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht weiterhin Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe, sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der Geburtenbeihilfe vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam erfolgen.

3.

In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden, sind die §§ 35a bis 35f weiter anzuwenden.

4.

Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sind bis längstens 30. November 1997 zu stellen.

(5) Abschnitt II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(6) Die §§ 30a Abs. 6 und 39d treten mit 31. August 1996 außer Kraft. Ansprüche auf Refundierung des Beförderungsaufwandes nach § 39d können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.

(7) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b, aa, 2 Abs. 1 lit. h, 6 Abs. 2 lit. g, 30a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 3 und 4, 30c Abs. 3, 30d Abs. 2, 30e Abs. 1 und 4, 30f Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, 30g Abs. 1 und 3, 30h Abs. 2, 30j Abs. 1, 30k Abs. 1 und 3 sowie 51 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, lit. d, e und g, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. a bis c, 6 Abs. 2 lit. f sowie 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Für eine Vollwaise ist § 2 Abs. 1 lit. b, aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ab 1. September 1996 anzuwenden.

(9) § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/1997 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.

(10) Die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft; in bezug auf die in § 46 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten ist Abs. 4 Z 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(11) § 31g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

§ 50h. (1) § 39a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) § 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz, g und h, 6 Abs. 2 lit. f und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.

(4) § 31a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 31. Juli 1997 außer Kraft.

(5) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(6) § 39c tritt mit 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe außer Kraft, daß Ansprüche auf Vergütung von Einnahmenausfällen, die bis 31. Dezember 1997 entstanden sind, bis 30. April 1998 geltend gemacht werden können. Die Unterlagen, die zur Errechnung des Einnahmenausfalles erforderlich sind, sind bis zur Entlastung durch die Republik Österreich, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003 aufzubewahren.

§ 50i. § 8 Abs. 2 und 3, Abschnitt IIb, die §§ 39e, 46 sowie 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 50j. (1) § 2 Abs. 1 lit. i und § 6 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 bis 4 und 31d Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 treten mit 1. Februar 1998 in Kraft.

(4) § 39e Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 50j. Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 50k. (1) Die §§ 8 Abs. 2 und 4 erster Satz, 9 erster, zweiter und dritter Satz, 9a, 9b, 9c, 9d sowie 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs. 3 und 4 zweiter Satz und 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.

§ 50l. (1) Die §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.

§ 50l. (1) Die §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.

§ 50l. (1) Die §§ 2 Abs. 1 lit. g und 6 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 tritt mit dem Sommersemester 1999 in Kraft. Die entsprechende Verordnung kann bereits vor dem Sommersemester 1999 erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem Sommersemester 1999 in Kraft gesetzt werden.

§ 50m. Die §§ 39c und 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 50n. § 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

§ 50o. (1) Die §§ 39 Abs. 3, 39d, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 6, 53 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 26 Abs. 5 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 folgenden Tag außer Kraft.

(3) Die §§ 30a Abs. 1 lit. c, 30a Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 5, 30g Abs. 3, 30k Abs. 3, 31 Abs. 6, 31a Abs. 1 Z 1 lit. a, 31g und 39f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 39i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) § 30c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

§ 50p. (1) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 29 Abs. 1, 30c Abs. 1 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 2 lit. a bis lit. c, 30c Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 3 lit. a, 30h Abs. 2, 30h Abs. 4, 30j Abs. 1 lit. b, 30n lit. a, 30n lit. b, 31h, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1, 38d Abs. 2, 38i Abs. 1, 39 Abs. 5 lit. a, 39a Abs. 1, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 4 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 40a in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

§ 50q. (1) Die §§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 6 und 39e Abs. 10 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung treten mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 39j Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 9, 39j Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 sowie 39k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Abschnitte II und IIb sowie §§ 39e Abs. 1 bis 9 sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 geboren werden.

§ 50r. (1) § 39j Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 50s. (1) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Abschnitt IIc in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

§ 50t. § 39l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

§ 50u. Die §§ 30a Abs. 1 letzter Absatz, 30a Abs. 2 letzter Absatz, 30b Abs. 1, 30c Abs. 4, 30d Abs. 2 zweiter Satz, 30m Abs. 3, 30m Abs. 5, 30n Abs. 2, 30o Abs. 2 zweiter Satz, 30o Abs. 3, 39 Abs. 5 lit. f und 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.

§ 50v. (1) Die §§ 39g, 39h und 39m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 41 Abs. 4 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden.

(3) § 30m Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nach dem 31. August 2003 anzuwenden.

§ 50w. (1) Die §§ 30a Abs. 1 Schlussteil, Abs. 2 Schlussteil, 30d Abs. 1, 30d Abs. 2 erster Satz, § 30f Abs. 4 zweiter Satz und 39f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) Die §§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2 dritter und vierter Satz, 31c Abs. 2 zweiter Satz, 31c Abs. 4, 31c Abs. 5 zweiter Satz, 31c Abs. 6 erster und zweiter Satz, 31d Abs. 4 vierter Satz und 31e zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft; sie gelten auch für vor dem 1. Mai 2004 eingebrachte Anbringen.

§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 50y. (1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

§ 50z. § 39j Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 31c Abs. 3 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Landesinvalidenamt handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 31c Abs. 3 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Landesinvalidenamt handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 31c Abs. 3 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Universitäten und Hochschulen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 31c Abs. 3 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich des § 31c Abs. 3 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie,

7.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f und 37 Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 6 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie,

7.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7.

hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

8.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7.

hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

8.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Abkürzung

FLAG

§ 51. (1) Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,

3.

hinsichtlich der §§ 31a Abs. 4 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

4.

hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

6.

hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

7.

hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

8.

im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

§ 52. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

Abkürzung

FLAG

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

Abkürzung

FLAG

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.

Abkürzung

FLAG

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)

(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.

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