Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
ab 1. Juli 2014
109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
(Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
(Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
ab 1. Juli 2014, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
(Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
(Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
ab 1. Juli 2014 um 150 €;
(Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
(Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
ab 1. Juli 2014
109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
ab 1. Juli 2014, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
ab 1. Juli 2014 um 150 €;
2. (Anm.: tritt mit 1.1.2016 in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2016
111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
(Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2016, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
(Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
(Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2016
111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2016, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
(Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2018
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
(Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
(Anm.: tritt mit 31.12.2017 außer Kraft)
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Abkürzung
FLAG
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Abkürzung
FLAG
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
Abkürzung
FLAG
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
Abkürzung
FLAG
Abs. 8 findet erstmals in Bezug auf den August 2023 Anwendung (vgl. § 55 Abs. 58)
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018
114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5) ,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6) ,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7) ,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8) ,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9) ,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10) .
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11) .
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €
Anm. 2: für 2023: 129 €
Anm. 3: für 2023: 149,7 €
Anm. 4: für 2023: 174,7 €
Anm. 5: für 2023: 7,5 €
Anm. 6: für 2023: 18,4 €
Anm. 7: für 2023: 28 €
Anm. 8: für 2023: 33,9 €
Anm. 9: für 2023: 37,8 €
Anm. 10: für 2023: 55 €
Anm. 11: für 2023: 164,9 €
Anm. 12: für 2023: 105,8 €)
Abkürzung
FLAG
Abs. 8 findet erstmals in Bezug auf den August 2023 Anwendung (vgl. § 55 Abs. 58)
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018
114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5) ,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6) ,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7) ,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8) ,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9) ,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10) .
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11) .
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 132,3 €
gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 138,4 €
Anm. 2: für 2023: 129 €
für 2024: 141,5 €
für 2025: 148 €
Anm. 3: für 2023: 149,7 €
für 2024: 164,2 €
für 2025: 171,8 €
Anm. 4: für 2023: 174,7 €
für 2024: 191,6 €
für 2025: 200,4 €
Anm. 5: für 2023: 7,5 €
für 2024: 8,2 €
für 2025: 8,6 €
Anm. 6: für 2023: 18,4 €
für 2024: 20,2 €
für 2025: 21,1 €
Anm. 7: für 2023: 28 €
für 2024: 30,7 €
für 2025: 32,1 €
Anm. 8: für 2023: 33,9 €
für 2024: 37,2 €
für 2025: 38,9 €
Anm. 9: für 2023: 37,8 €
für 2024: 41,5 €
für 2025: 43,4 €
Anm. 10: für 2023: 55 €
für 2024: 60,3 €
für 2025: 63,1 €
Anm. 11: für 2023: 164,9 €
für 2024: 180,9 €
für 2025: 189,2 €
Anm. 12: für 2023: 105,8 €
für 2024: 116,1 €
für 2025: 121,4 €)
Abkürzung
FLAG
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich ab 1. Jänner 2026
138,4 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
148 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
171,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
200,4 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind ab 1. Jänner 2026, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 8,6 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 21,1 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 32,1 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 38,9 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 43,4 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 63,1 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2026 um 189,2 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 121,4 €.
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
Abkürzung
FLAG
§ 8a. (1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mit-gliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
(3) Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird.
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind.
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab 1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Abkürzung
FLAG
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Abkürzung
FLAG
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 21,2 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 23,3 €
gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 24,4 €)
Abkürzung
FLAG
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 21,2 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 23,3 €
gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 24,4 €)
Abkürzung
FLAG
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Abkürzung
FLAG
§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.
§ 9a. Der Anspruch auf den Familienzuschlag steht zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet: bei Familien mit einem Kind jährlich 113 000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um jährlich 23 000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6 Abs. 1 und 2) oder Kinder nach § 6 Abs. 5.
§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Abkürzung
FLAG
Die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007 (vgl. § 55 Abs. 6).
§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.
§ 9b. (1) Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, die die im § 9a genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:
Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,
das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen,
die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,
Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.
(2) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist zur Feststellung des Einkommens der Einkommensteuerbescheid oder die Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
(4) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragen.
§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.
§ 9c. (1) Der Familienzuschlag wird auf Antrag gewährt. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke aufzulegen und zu verwenden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung im Wege des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle (§ 17 Abs. 2) beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. In dem Antrag hat der Antragsteller zu erklären, daß im abgelaufenen Kalenderjahr die Einkommensgrenzen gemäß § 9a nicht überschritten wurden. Eine Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle dem Wohnsitzfinanzamt, versehen mit der Angabe über die Höhe des laufenden Bruttomonatsbezuges des Antragstellers, zu übermitteln. Auf der zweiten Ausfertigung hat der Dienstgeber oder die auszahlende Stelle die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt zu vermerken; diese Ausfertigung verbleibt bei der Familienbeihilfenkarte In den Fällen des § 24 und in den Fällen, in denen der Familienzuschlag für abgelaufene Kalenderjahre beantragt wird, sind die Anträge unmittelbar beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.
(2) Auf Grund des Antrages und der Erklärung des Antragstellers (Abs. 1) haben die Dienstgeber und auszahlenden Stellen den Familienzuschlag gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlen. Gleiches gilt für die Abgabenbehörden) die die Familienbeihilfe gemäß § 24 auszahlen. Die Dienstgeber haben den Eingang und die Weiterleitung des Antrages an das Wohnsitzfinanzamt auf dem Lohnkonto zu vermerken.
(3) Der Familienzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
(4) Personen, denen auf Grund ihres Antrages der Familienzuschlag ausgezahlt wird, haben über Aufforderung des Finanzamtes das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch nachzuweisen.
§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.
§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.
Abkürzung
FLAG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.
§ 9d. Auf den Familienzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III dieses Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9c nicht anderes bestimmt ist.
Abkürzung
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§ 9d. Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.
Abkürzung
FLAG
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Abkürzung
FLAG
§ 10a. (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.
(2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.
Abkürzung
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§ 10a. (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.
(2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.
Abkürzung
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§ 11. (1) Begehren für dasselbe Kind beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, die Familienbeihilfe, so ist sie dem Elternteil zu gewähren, der das Kind überwiegend pflegt. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur für Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten bezogen worden ist.
(2) Ein Anspruchsberechtigter kann zugunsten eines anderen Anspruchsberechtigten auf die Familienbeihilfe verzichten, wenn dieser die Familienbeihilfe für dasselbe Kind begehrt; der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
Abkürzung
FLAG
zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 28
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
Abkürzung
FLAG
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
Abkürzung
FLAG
§ 12. (1) Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht hat eine geeignete Person zu ermächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.
(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten (§ 13 Abs. 1) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.
(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.
(4) Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu widerrufen oder abzuändern, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe überhaupt weggefallen, verliert der Beschluß seine Wirksamkeit.
Abkürzung
FLAG
§ 12. (1) Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht hat eine geeignete Person zu ermächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.
(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten (§ 13) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.
(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.
(4) Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu widerrufen oder abzuändern, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe überhaupt weggefallen, verliert der Beschluß seine Wirksamkeit.
Abkürzung
FLAG
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Abkürzung
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§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Abkürzung
FLAG
§ 12a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch.
§ 12a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes.
Abkürzung
FLAG
§ 13. (1) Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden.
(2) Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Familienbeihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe; sie hat zu enthalten:
die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift des Anspruchsberechtigten,
den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
den Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe gewährt wird,
das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des genehmigenden Amtsorgans und das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde.
(4) Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte kommt die Wirkung rechtskraftfähiger Bescheide nicht zu.
(5) Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden ist, nachweislich zu verständigen.
(6) Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken befristet ausgestellt werden.
Abkürzung
FLAG
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Abkürzung
FLAG
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
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