Bundesgesetz vom 1. März 1967 über die Errichtung eines familienpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-03-25
Status Aufgehoben · 1979-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein familienpolitischer Beirat (im folgenden Beirat genannt) zu errichten.

§ 1. Beim Bundesministerium für Finanzen ist ein familienpolitischer Beirat (im folgenden Beirat genannt) zu errichten.

§ 1. Beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ein familienpolitischer Beirat (im folgenden Beirat genannt) zu errichten.

§ 2. (1) Der Beirat hat das Bundeskanzleramt bei Besorgung der ihm auf Grund des § 20 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien übertragenen Aufgabe zu beraten.

(2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundeskanzleramtes Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundeskanzleramt zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.

(3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen.

§ 2. (1) Der Beirat hat den Bundesminister für Finanzen bei der Besorgung der Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik zu beraten.

(2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Finanzen Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundesministerium für Finanzen zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.

(3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen.

§ 2. (1) Der Beirat hat den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bei der Besorgung der Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik zu beraten.

(2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.

(3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen.

§ 3. (1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in den Beirat Personen zu berufen, von denen eine besondere Förderung der Interessen der Familien erwartet werden kann. Ihre Zahl darf 15 nicht überschreiten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

höchstens zehn Vertreter solcher Familienorganisationen, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Familien wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der Familien darstellen, wobei aus jeder dieser Organisationen höchstens drei Vertreter zu entnehmen sind,

2.

ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

3.

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

4.

ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5.

ein gemeinsam von den Österreichischen Landarbeiterkammern namhaft gemachter Vertreter,

6.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.

(4) Der Vorsitzende des Beirates kann, falls er dies nach dem Verhandlungsgegenstande für erforderlich hält, den Sitzungen des Beirates auch sonstige Fachleute auf wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem oder kulturellem Gebiet heranziehen, die dem Beirat nicht angehören. Dem Verlangen von mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen. Diese Fachleute haben bei den Abstimmungen des Beirates kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind für eine Funktionsdauer von vier Jahren durch den Bundeskanzler zu berufen.

§ 3. (1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in den Beirat Personen zu berufen, von denen eine besondere Förderung der Interessen der Familien erwartet werden kann. Ihre Zahl darf 15 nicht überschreiten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

höchstens zehn Vertreter solcher Familienorganisationen, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Familien wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der Familien darstellen, wobei aus jeder dieser Organisationen höchstens drei Vertreter zu entnehmen sind,

2.

ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

3.

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

4.

ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5.

ein gemeinsam von den Österreichischen Landarbeiterkammern namhaft gemachter Vertreter,

6.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.

(4) Der Vorsitzende des Beirates kann, falls er dies nach dem Verhandlungsgegenstande für erforderlich hält, den Sitzungen des Beirates auch sonstige Fachleute auf wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem oder kulturellem Gebiet heranziehen, die dem Beirat nicht angehören. Dem Verlangen von mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen. Diese Fachleute haben bei den Abstimmungen des Beirates kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind für eine Funktionsdauer von vier Jahren durch den Bundesminister für Finanzen zu berufen.

§ 3. (1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in den Beirat Personen zu berufen, von denen eine besondere Förderung der Interessen der Familien erwartet werden kann. Ihre Zahl darf 15 nicht überschreiten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

höchstens zehn Vertreter solcher Familienorganisationen, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Familien wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der Familien darstellen, wobei aus jeder dieser Organisationen höchstens drei Vertreter zu entnehmen sind,

2.

ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

3.

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

4.

ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

5.

ein gemeinsam von den Österreichischen Landarbeiterkammern namhaft gemachter Vertreter,

6.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.

(4) Der Vorsitzende des Beirates kann, falls er dies nach dem Verhandlungsstande für erforderlich hält, den Sitzungen des Beirates auch sonstige Fachleute auf wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem oder kulturellem Gebiet heranziehen, die dem Beirat nicht angehören. Dem Verlangen von mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen. Diese Fachleute haben bei den Abstimmungen des Beirates kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind für eine Funktionsdauer von vier Jahren durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu berufen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat die im § 3 Abs. 2 angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(2) Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundeskanzleramt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von. Personen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den Bundeskanzler abzuberufen.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft im Beirat zur Folge.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die im § 3 Abs. 2 angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(2) Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundesministerium für Finanzen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von. Personen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Finanzen abzuberufen.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft im Beirat zur Folge.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz hat die im § 3 Abs. 2 angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(2) Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von Personen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz abzuberufen.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft im Beirat zur Folge.

§ 5. Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat führt der Bundeskanzler oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundeskanzleramtes.

§ 5. Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat führt der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundesministeriums für Finanzen.

§ 5. Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat führt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3 Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundeskanzleramt einzubringen.

§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3 Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen.

§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3 Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz einzubringen.

§ 7. Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus.

§ 8. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltung ist möglich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

§ 9. Über die Sitzungen des Beirates ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den Gegenstand der Beratung, die Anträge und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.

§ 10. Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundeskanzleramt; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundeskanzleramtes zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

§ 10. Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Finanzen zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

§ 10. Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

§ 11. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Mitglieder (die Ersatzmitglieder) und die sonstigen Fachleute haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage, wie sie Bundesbeamten in der dritten Gebührenstufe gebühren würde.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt betraut.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.

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